{"id":25230,"date":"2016-04-14T15:20:22","date_gmt":"2016-04-14T14:20:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25230"},"modified":"2017-05-05T21:01:32","modified_gmt":"2017-05-05T20:01:32","slug":"zum-fall-boehmermann-die-zulaessigkeit-des-schmaehgedichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/zum-fall-boehmermann-die-zulaessigkeit-des-schmaehgedichts\/","title":{"rendered":"Zum Fall B\u00f6hmermann: Die Zul\u00e4ssigkeit des Schm\u00e4hgedichts"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_25396\" aria-describedby=\"caption-attachment-25396\" style=\"width: 462px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-25396 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/Maske.jpg\" alt=\"Masque joie et tristesse\" width=\"462\" height=\"260\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-25396\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 NCAimages &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n[:de]Die &#8220;<a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/jan-boehmermann-zdf-mitarbeiter-protestieren-gegen-loeschung-des-erdogan-gedichts-a-1087113.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Eilmeldungen<\/a>&#8221; in der &#8220;<a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/jan-boehmermann-gibt-keine-unterlassungserklaerung-ab-a-1087093.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Causa B\u00f6hmermann<\/a>&#8221; rei\u00dfen nicht ab. Hat\u00a0Jan B\u00f6hmermann sich strafbar gemacht oder war sein Gedicht mit dem pr\u00e4gnanten Titel &#8220;Schm\u00e4hkritik&#8221; von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt? Diese Frage wird aktuell intensiv und allerorts gestellt\u00a0und auch\u00a0die Juristen diskutieren \u00e4u\u00dferst kontrovers.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/das-schmaehgedicht-oder-presserecht-a-la-boehmermann\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">nach unserer Ansicht<\/a> keine Strafbarkeit vorliegt, weil letztlich die Meinungs- und Kunstfreiheit bei der fraglichen Satire \u00fcberwiegen, halten <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2016\/04\/fall-boehmermann-was-darf-satire.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">andere Kollegen<\/a> das Gedicht f\u00fcr <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/boehmermann-erdogan-gedicht-kunst-meinungsfreiheit-strafrecht-politik-verfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">eindeutig rechtsverletzend<\/a>. Das Hauptargument dieser Gegenmeinung ist\u00a0gerade <a href=\"http:\/\/www.sabahdeutsch.de\/anwalt-hoecker-boehmermann-wird-verurteilt-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">die Anzahl und die Heftigkeit der im Gedicht gew\u00e4hlten Beleidigungen<\/a>, die letztlich dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass die Grenze zur \u00a0Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung klar \u00fcberschritten sei.<\/p>\n<p>Aber ist das wirklich so? Zur Beantwortung dieser juristisch \u00e4u\u00dferst\u00a0schwierigen Frage, lohnt sich ein vertiefender Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<h3>Grenzen der Meinungsfreiheit<\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst einmal ist festzustellen, dass Satire im Gegensatz zu dem aktuell h\u00e4ufig herangezogenen Zitat von Kurt Tucholsky nicht alles darf. Satire wird von der Meinungsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzt und diese Freiheit ist in einer Demokratie nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein sehr hohes Gut von ganz wesentlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20371\/04\" title=\"BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369\/04: Volksverhetzung (&quot;Aktion Ausl&auml;nderr&uuml;ckf&uuml;hrung - F&uuml;r ein lebe...\">1 BvR 371\/04<\/a>).<\/p>\n<p>Die Meinungsfreiheit hat aber auch Grenzen und diese werden unmittelbar in der Verfassung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 2 GG<\/a> aufgezeigt. Eine Grenze der Meinungsfreiheit ist dabei das Recht der pers\u00f6nlichen Ehre. Es ist also eine Abw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite vorzunehmen. Dabei sind die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls umfassend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferungen im Gedicht stellen f\u00fcr sich allein betrachtet ohne jeglichen Zweifel heftigste Beleidigungen dar und w\u00e4ren damit auf den ersten Blick eindeutig rechtsverletzend. Unter einer Beleidigung versteht man den Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe der Missachtung (vgl. Fischer, StGB, \u00a7 185, Rn. 4). Der diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfungsma\u00dfstab entspricht weitestgehend dem Ma\u00dfstab bei der Pr\u00fcfung einer Schm\u00e4hkritik, so dass auf die diesbez\u00fcglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abzustellen ist.<\/p>\n<h3>Abgrenzung rechtsverletzende Schm\u00e4hkritik und zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/h3>\n<p>Was also ist Schm\u00e4hkritik und wann ist die Grenze der zul\u00e4ssigen Meinungsfreiheit hin zu einer unzul\u00e4ssigen Schm\u00e4hkritik \u00fcberschritten? Unter Schm\u00e4hkritik versteht man \u00c4u\u00dferungen, die prim\u00e4r auf die Herabsetzung der Person, nicht aber auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen. Das Bundesverfassungsgericht setzt diesbez\u00fcglich zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich einen strengen Ma\u00dfstab zugunsten der Meinungsfreiheit an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2012 &#8211; BvR2979\/10, Rn. 30). Eine \u00fcberzogene oder sogar ausf\u00e4llige Kritik reicht dementsprechend f\u00fcr sich genommen im Zweifelsfall nicht aus, um eine Schm\u00e4hkritik zu bejahen. Vielmehr muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiteres Kriterium hinzukommen, n\u00e4mlich die im Vordergrund der fraglichen \u00c4u\u00dferung stehende pers\u00f6nliche Diffamierung des Betroffenen. Kam es Jan B\u00f6hmermann also im vorliegenden Fall prim\u00e4r auf die pers\u00f6nliche Herabsetzung des t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten an? Bei dieser Pr\u00fcfung sind immer auch der Anlass und der Kontext der fraglichen \u00c4u\u00dferungen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 &#8211; 1 BvR2272\/04; BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201318\/07\" title=\"BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318\/07: Bezeichnung eines Stadtrats als &quot;Dummschw&auml;tzer&quot;\">1 BvR 1318\/07<\/a>).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Anlasses und des Kontexts verweisen wir noch einmal <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/das-schmaehgedicht-oder-presserecht-a-la-boehmermann\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">auf unseren urspr\u00fcnglichen Beitrag zur Diskussion<\/a>. Anlass des Gedichts war dementsprechend Erdogans Versuch, einen von der Meinungsfreiheit eindeutig gedeckten Satire-Beitrag von &#8220;extra 3&#8221; auf politischer Ebene untersagen zu lassen. Der Kontext des Gedichts war damit die Grenze der Meinungsfreiheit in Deutschland sowie die Einflussnahme eines ausl\u00e4ndischen Staatsoberhaupts auf diese grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheit. Anders ausgedr\u00fcckt: Wie weit darf Satire gehen, bis sie das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt und nicht mehr hingenommen werden muss?<\/p>\n<p>Damit hat das Gedicht im Gesamtzusammenhang einen klaren Sachbezug. B\u00f6hmermann suchte\u00a0mit seinem Gedicht ohne Zweifel zumindest auch diese Auseinandersetzung in der Sache. In Abgrenzung dazu ist das wesentliche Merkmal der rechtsverletzenden Schm\u00e4hung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine, das sachliche Anliegen v\u00f6llig in den Hintergrund dr\u00e4ngende, pers\u00f6nliche Kr\u00e4nkung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20444\/13\" title=\"BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444\/13: Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Fl&uuml;chtli...\">1 BvR 444\/13<\/a>, Rn. 21). Hier kommt es also zu einer ersten wichtigen Weichenstellung in der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit des Gedichts, die nach der hier vertretenen Auffassung bereits in Richtung einer Zul\u00e4ssigkeit zu erfolgen hat. Dies liegt neben dem eindeutigen Anlass- und Kontextbezug nicht zuletzt daran, dass das Bundesverfassungsgericht den Anwendungsbereich der Schm\u00e4hkritik in der Praxis entsprechend des restriktiven Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs im Wesentlichen auf den Bereich der sogenannten Privatfehde beschr\u00e4nkt, bei der gerade die pers\u00f6nliche Herabsetzung des Gegen\u00fcbers in den Vordergrund tritt und der Sachbezug verloren geht. Und das ist vorliegend trotz der \u00e4u\u00dferst heftigen Beleidigungen nicht der Fall.<\/p>\n<h3>Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung<\/h3>\n<p>Ein weiteres Argument f\u00fcr die aufgezeigte erste Weichenstellung zugunsten der Meinungsfreiheit kommt wiederum vom Bundesverfassungsgericht. Hiernach spricht eine Vermutung zugunsten der Zul\u00e4ssigkeit, soweit es sich bei den umstrittenen \u00c4u\u00dferungen um einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20371\/04\" title=\"BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369\/04: Volksverhetzung (&quot;Aktion Ausl&auml;nderr&uuml;ckf&uuml;hrung - F&uuml;r ein lebe...\">1 BvR 371\/04<\/a>, Rn. 24; BVerfG Beschl. v. 12.05.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202272\/04\" title=\"BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272\/04: Meinungsfreiheit (&quot;durchgeknallter Staatsanwalt&quot;; Beleidigu...\">1 BvR 2272\/04<\/a>; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%207,%20198\" title=\"BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400\/51: L&uuml;th - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrecht...\">BVerfGE 7, 198<\/a>, 208\/212; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2061,%201\" title=\"BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376\/79: Wahlkampf\/&quot;CSU : NPD Europas&quot;\">61, 1<\/a> 11; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%201\" title=\"BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555\/88: Bayer-Aktion&auml;re\">85, 1<\/a>, 16; BVerfG, Beschl. v. 12.04.1991 &#8211; BvR 1088\/88, Rn. 14).<\/p>\n<p>Diese st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde auch durch den Bundesgerichtshof best\u00e4tigt (BGH, Urt. v. 05.12.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2045\/05\" title=\"BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45\/05: Terroristentochter\">VI ZR 45\/05<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%202007,%2046\" title=\"BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45\/05: Terroristentochter\">AfP 2007, 46<\/a>f.). Dass das Schm\u00e4hgedicht einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leistet, n\u00e4mlich hinsichtlich der Frage der Grenzen von Satire und Meinungsfreiheit und dem Umgang von Staatsoberh\u00e4upten mit Kritik, kann &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der medialen Aufregung zum Thema &#8211; von niemandem ernsthaft bestritten werden. Die damit hinter dem Gedicht stehende Frage der Grenze der Meinungsfreiheit in Deutschland ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Zweifel eine &#8220;die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrende Frage&#8221;, so dass die Annahme einer Schm\u00e4hkritik bereits nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201751\/12\" title=\"1 BvR 1751\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1751\/12<\/a>, Rn. 15; BVerfG, Beschl. 24.07.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20444\/13\" title=\"BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444\/13: Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Fl&uuml;chtli...\">1 BvR 444\/13<\/a>, Rn. 21; BVerfG, Beschl. 24.05.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%2049\/00\" title=\"BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49\/00: Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen &Auml;u&szlig;erungen\">1 BvR 49\/00<\/a>, Rn. 42; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2093,%20266\" title=\"BVerfGE 93, 266 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">BVerfGE 93, 266<\/a>, 294).<\/p>\n<h3>Rechtsverletzung durch Beleidigungsexzess?<\/h3>\n<p>Die Vertreter der gegenteiligen Ansicht wenden an dieser Stelle ein, dass ein einziges Beispiel einer weniger heftigen Beleidigung als Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung ja bereits ausreichend gewesen w\u00e4re und deshalb <a href=\"http:\/\/www.deutschlandfunk.de\/boehmermann-gedicht-die-grenze-der-zulaessigen-satire-wurde.694.de.html?dram%3Aarticle_id=351140\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">ein Beleidungsexzess vorliegen w\u00fcrde<\/a>. Die gro\u00dfe Anzahl und die Heftigkeit der Beleidigungen f\u00fchren nach dieser Ansicht in der erforderlichen Einzelfallabw\u00e4gung dann zu einem Vorrang des Pers\u00f6nlichkeitsrechts gegen\u00fcber der Meinungsfreiheit. Aber ist das wirklich so? Auch hier hilft ein Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist an dieser Stelle\u00a0zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich hier nicht um beleidigende\u00a0\u00c4u\u00dferungen im gew\u00f6hnlichen politischen oder gesellschaftlichen Diskurs handelt. Sprich: Entsprechende Beleidigungen auf einer Kundgebung oder in einer Talkshow w\u00e4ren ohne Zweifel rechtsverletzend. Vorliegend wurden die Beleidigungen\u00a0aber in einer Satire-Sendung ge\u00e4u\u00dfert. Um diesbez\u00fcglichen Missverst\u00e4ndnissen vorzubeugen, ist diesbez\u00fcglich in \u00a0der gebotenen K\u00fcrze darauf hinzuweisen, dass B\u00f6hmermanns mehrfache Hinweise auf die Unzul\u00e4ssigkeit der gereimten Beleidigungen f\u00fcr sich niemals ausreichen, um eine Strafbarkeit zu umgehen. Ansonsten k\u00f6nnten entsprechende Hinweise immer rechtsverletzende Beleidigungen legitimieren.<\/p>\n<h3>Mehrstufige Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit einer Satire<\/h3>\n<p>Es ist vielmehr wiederum auf die besonderen Pr\u00fcfungsvorgaben des Bundesverfassungsgericht zur Satire abzustellen. Satirische Darstellungen sind demnach einer mehrstufigen Pr\u00fcfung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20240\/04\" title=\"BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240\/04: Bildverfremdungen\">1 BvR 240\/04<\/a>, Rn. 17ff.). Im ersten Pr\u00fcfungsschritt ist der eigentliche Aussagekern der Satire zu ermitteln. Dieser Aussagekern muss also abgetrennt von der satirischen Einkleidung betrachtet werden. Aussagekern des Schm\u00e4hgedichts ist die\u00a0Kritik an Erdogans Zensurversuch hinsichtlich des zul\u00e4ssigen &#8220;extra3&#8221;-Beitrags. Damit betrifft der Aussagekern auch die generelle Haltung des Staatsoberhauptes Erdogan gegen\u00fcber Kritik, die sich unter anderem durch sein Vorgehen gegen kritische Medien\u00a0sowie\u00a0die sehr gro\u00dfe Anzahl von Verfahren wegen Pr\u00e4sidentenbeleidigungen in der T\u00fcrkei manifestiert. Diese Haltung Erdogans steht durch seine Forderung nach einer Bestrafung von Jan B\u00f6hmermann damit aktuell auch in Deutschland im Fokus der \u00d6ffentlichkeit und zeigt intensiv das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen der Meinungsfreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf. All dies geh\u00f6rt letztlich zum\u00a0Aussagekern des fraglichen Schm\u00e4hgedichts. Und dieser Aussagekern ist damit gerade nicht rechstverletzend, vielmehr erscheint eine diesbez\u00fcgliche Debatte aufgrund der aktuellen Ereignisse als streng geboten.<\/p>\n<p>Problematischer ist aber der zweite Pr\u00fcfungsschritt des Bundesverfassungsgerichts bei der Satire. Zu pr\u00fcfen\u00a0ist dann n\u00e4mlich die konkrete satirische Einkleidung, also das Schm\u00e4hgedicht. Die satirische Einkleidung sind damit die massiven Beleidigungen in Versform. Diese heftige Einkleidung erscheint auf den ersten Blick wiederum eindeutig rechtsverletzend.\u00a0Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist auf dieser Pr\u00fcfungsebene aber gerade ein im Vergleich zur Pr\u00fcfung des Aussagekerns weniger strenger Ma\u00dfstab anzuwenden, der im Zweifel zulasten des Pers\u00f6nlichkeitsrechts auszulegen ist. Ausgangspunkt dieses weniger strengen Ma\u00dfstabs ist die Annahme, dass der Durchschnittszuschauer bei einer Satire gerade mit ma\u00dflosen \u00dcbertreibungen und Verzerrungen rechnet, weil diese der Satire wesenseigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.2005\u00a0 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20240\/04\" title=\"BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240\/04: Bildverfremdungen\">1 BvR 240\/04<\/a>). Und diese \u00dcbertreibungen und Verzerrungen dienen im vorliegenden Fall ja auch gerade dem Zweck, das \u00dcberschreiten der Grenze zul\u00e4ssigen Meinungsfreiheit in deutlichster Form aufzuzeigen.<\/p>\n<h3>Weitere zu ber\u00fccksichtigende Grundrechte<\/h3>\n<p>Aber trotz des weniger strengen Ma\u00dfstabs, handelt es sich um so schwerwiegende Beleidigungen, die dem t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten u. a. Sodomie und andere Abartigkeiten zusprechen, dass man durchaus f\u00fcr ein \u00dcberwiegen seines Rechts der pers\u00f6nlichen\u00a0Ehre gegen\u00fcber der konkreten Form der satirischen Einkleidung argumentieren k\u00f6nnte. Zu beachten sind an dieser Stelle aber zudem zwei weitere widerstreitende Grundrechte. Zu beachten ist auf der einen Seite das absolut gesch\u00fctzte Grundrecht auf Menschenw\u00fcrde nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> und auf der anderen Seite das Grundrecht der Kunstfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3 GG<\/a>, das in der Verfassung ebenfalls \u00fcberragend gesch\u00fctzt wird und nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken begrenzt werden darf. Es ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob diese Grundrechte vorliegend \u00fcberhaupt zur Anwendung kommen.<\/p>\n<h3>Vorliegen einer Verletzung der Menschenw\u00fcrde?<\/h3>\n<p>In Bezug auf die M\u00f6glichkeit einer Menschenw\u00fcrdeverletzung hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht f\u00fcr eine Einordnung als Angriff auf die Menschenw\u00fcrde ausreicht. Aufgrund der Tatsache, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts s\u00e4mtliche Grundrechte als Konkretisierung der Menschenw\u00fcrde anzusehen sind, bedarf es immer einer besonders sorgf\u00e4ltigen Begr\u00fcndung f\u00fcr die Annahme, dass eine \u00c4u\u00dferung \u00fcber eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts hinaus ausnahmsweise f\u00fcr die Bejahung eines\u00a0Angriffs auf die Menschenw\u00fcrde ausreicht. Nach den klaren Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechsprechung ist es f\u00fcr ein solches Durchschlagen auf die unantastbare Menschenw\u00fcrde erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Pers\u00f6nlichkeit in der Gesellschaft abgesprochen und sie damit als unterwertiges Wesen behandelt wird (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20371\/04\" title=\"BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369\/04: Volksverhetzung (&quot;Aktion Ausl&auml;nderr&uuml;ckf&uuml;hrung - F&uuml;r ein lebe...\">1 BvR 371\/04<\/a>, Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202266\/04\" title=\"BVerfG, 20.02.2009 - 1 BvR 2266\/04: Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Tierschutzvereins g...\">1 BvR 2266\/04<\/a>; 2620\/05; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2093,%20266\" title=\"BVerfGE 93, 266 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">BVerfGE 93, 266<\/a>, 293). In der Praxis wird eine solche Verletzung der Menschenw\u00fcrde im Schutzbereich der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit aufgrund dieser strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts daher nur in Ausnahmef\u00e4llen angenommen.<\/p>\n<p>An diesem Pr\u00fcfungspunkt ist zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht und der auch der Bundesgerichtshof\u00a0 im Falle einer Kritik gerade an der Aus\u00fcbung staatlicher Gewalt dazu tendieren, der Meinungsfreiheit den Vorrang zu gew\u00e4hren, weil diese gerade aus dem besonderen Schutzbed\u00fcrfnis der Machtkritik &#8211; und damit der Kritik an staatlicher Gewalt &#8211; erwachsen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202272\/04\" title=\"BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272\/04: Meinungsfreiheit (&quot;durchgeknallter Staatsanwalt&quot;; Beleidigu...\">1 BvR 2272\/04<\/a>; BGH, Urt. v. 03.02.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2036\/07\" title=\"BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36\/07: Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal\">VI ZR 36\/07<\/a>). Auch an dieser Stelle der Pr\u00fcfung kommen also der Anlass und der Kontext des Schm\u00e4hgedichts wieder zum Tragen. B\u00f6hmermann hat das Gedicht nicht aus heiterm Himmel vorgetragen, um allgemein einmal das politische Handeln des t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten zu kritisieren. Er hat vielmehr auf das Intervenieren eines staatlichen Oberhaupts gegen einen in Deutschland von der Meinungsfreiehit gedeckten Satire-Beitrag reagiert. Zweck der \u00e4u\u00dferst heftigen Beleidigungen war damit letztlich gerade nicht das Absprechen des Lebensrechts Erdogans als gleichwertige Person in der Gesellschaft und eine damit einhergehende bewusste Behandlung als unterwertiges Wesen, sondern die Kritik an seiner offensichtlichen Einstellung zur Meinungsfreiheit unter Aufzeigung der Grenzen derselben.<\/p>\n<p>Nochmals: Isoliert betrachtet stellen die widerw\u00e4rtigen Beleidigungen im Gedicht ohne Zweifel eine solche Verletzung der Menschenw\u00fcrde dar. Vorliegend erfolgten sie aber in einem Gesamtzusammenhang und bedienten damit die in der aktuellen Diskussion oft genannte Metaebene, auf der Jan B\u00f6hmermann dem t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten auf \u00e4u\u00dferst drastische Art und Weise aufzeigen wollte, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit in Deutschland liegen und in welchen F\u00e4llen in Abgrenzung zum &#8220;extra 3&#8221;-Beitrag ein Intervenieren des t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten gerechtfertigt und geboten gewesen w\u00e4re. Dazu bediente sich Jan B\u00f6hmermann der besonders gesch\u00fctzten Satire in der Form eines massiv \u00fcberzogenen Schm\u00e4hgedichts, um \u00fcber die Mittel der Abgrenzung und \u00dcbertreibung die hinter dem Gedicht stehende Aussage m\u00f6glichst klar aufzuzeigen.<\/p>\n<p>Der \u00e4u\u00dferst eng gesteckte Bereich einer Verletzung der Menschenw\u00fcrde im Schutzbereich der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit wird auch durch folgende Feststellungen des Bundesgerichtshofs unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch weiter pr\u00e4zisiert:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">&#8220;Da es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reiz\u00fcberflutung aller Art einpr\u00e4gsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2024%20S.%20278\" title=\"BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501\/62: GEMA\">BVerfGE 24 S. 278<\/a> [286]). Das gilt auch f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit \u00fcbersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind&#8221;, (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006 &#8211; VIZR 45\/05, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%202007,%2046\" title=\"BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45\/05: Terroristentochter\">AfP 2007, 46<\/a>, 47; BGH, Urt. 12.10.1993 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2023\/93\" title=\"BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23\/93: Zul&auml;ssigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutsc...\">VI ZR 23\/93<\/a>, Rn. 28).<\/p>\n<p>Nach den aufgezeigten Vorgaben der Rechtsprechung ist damit davon auszugehen, dass trotz der im Gedicht vorgertragenen, \u00fcblen Beleidigungen ein Durchschlagen auf die unantastbare Menschenw\u00fcrde vorliegend nicht gegeben ist und der normale Ma\u00dfstab der Ehrverletzung im Rahmen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts zur Anwendung kommt.<\/p>\n<h3>Er\u00f6ffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit?<\/h3>\n<p>Zu pr\u00fcfen ist dann, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit er\u00f6ffnet ist. Zun\u00e4chst ist an dieser weiteren entscheidenden Weichenstellung in der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit festzustellen, dass nicht jede Satire automatisch auch Kunst ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbez\u00fcglich klargestellt,\u00a0dass das der Satire immanente Element der Verfremdung, Verzerrung und \u00dcbertreibung durchaus auch Mittel der einfachen Meinungs\u00e4u\u00dferung sein kann, ohne dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3 GG<\/a> er\u00f6ffnet ist (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2086,%201\" title=\"BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514\/90: TITANIC\/&quot;geb. M&ouml;rder&quot;\">BVerfGE 86, 1<\/a>, 9). Das Schm\u00e4hgedicht geht aber nicht nur aufgrund seiner Versform, sondern auch aufgrund des auf der sogenannten Metaebene angesprochenen Gesamtzusammenhangs, sowie dem eingesetzten Mittel der Abgrenzung in Verbindung mit ma\u00dfloser \u00dcbertreibung \u00fcber eine gew\u00f6hnliche Meinungs\u00e4u\u00dferung hinaus. Kunst muss gerade nicht \u00e4sthetisch oder anspruchsvoll sein, Kunst darf auch widerlich und primitiv sein.<\/p>\n<p>Nach dem offenen Kunstbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist im Zweifel damit im vorliegenden Fall von einer Er\u00f6ffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit auszugehen. Und in diesem Fall verschiebt sich\u00a0 der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab bez\u00fcglich der Zul\u00e4ssigkeit einer Satire wiederum erheblich zu Lasten des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss zun\u00e4chst eine besonders schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung gegeben sein, um \u00fcberhaupt von der M\u00f6glichkeit eines Zur\u00fccktretens der Kunstfreiheit gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht ausgehen zu k\u00f6nnen. Dies wird sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesgerichtshof mit der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit begr\u00fcndet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 80; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2067,%20213\" title=\"BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816\/82: Anachronistischer Zug: Politisches Stra&szlig;entheater; Beleidigu...\">BVerfGE 67, 213<\/a>, 228; BGH, Urt. v. 21.06.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20122\/04\" title=\"BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122\/04: Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch Verarbei...\">VI ZR 122\/04<\/a>, Rn. 19). Die ausgesprochenen Beleidigungen im Schm\u00e4hgedicht\u00a0stellen f\u00fcr sich betrachtet allesamt schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen dar, so dass diese Voraussetzung zun\u00e4chst als erf\u00fcllt anzusehen ist.<\/p>\n<h3>Der sogenannte Faktizit\u00e4tsanspruch<\/h3>\n<p>In einem weiteren Pr\u00fcfungsschritt ist dann aber festzustellen, ob der beanstandete Teil der fragliche Kunstform gegen\u00fcber dem Rezipienten einen umfassenden Faktizit\u00e4tsanspruch erhebt oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in diesem Zusammenhang eine sogenannte kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 82ff.; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201533\/07\" title=\"BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533\/07: Verletzung des postmortalen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch The...\">1 BvR 1533\/07<\/a>, Rn. 11). Einfacher ausgedr\u00fcckt ist also zu pr\u00fcfen, ob der konkret beanstandete Teil der Kunstform, hier also die schwerwiegenden Beleidigungen im Gedicht, vom Zuschauer als Schilderung tats\u00e4chlicher Geschehnisse aufgefasst wird oder nicht\u00a0(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 99).<\/p>\n<p>Es ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die Zuschauer bei der Satire davon ausgehen, dass diese zwar an der Realit\u00e4t ankn\u00fcpft, dann aber eine durch die besondere satirische Einkleidung eine neue \u00e4sthetische Wirklichkeit geschaffen wird. Aus dieser Annahme folgert das Bundesverfassungsgericht zun\u00e4chst einmal eine Vermutung zugunsten der Fiktionalit\u00e4t, d. h. es ist bereits im Regelfall davon auszugehen, dass eine Kunstform gerade keinen Anspruch auf Faktizit\u00e4t, also auf einen realen Hintergrund, erhebt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 84.; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201533\/07\" title=\"BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533\/07: Verletzung des postmortalen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch The...\">1 BvR 1533\/07<\/a>, Rn. 11). \u00a0Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts spricht damit die Vermutung, dass die\u00a0in der konkreten Kunstform, also vorliegend dem Schm\u00e4hgedicht,\u00a0aufgezeigten Handlungen und Eigenschaften einer Person gerade nicht auch dem realen Urbild der geschaffenen Kunstfigur zuzuschreiben sind, zun\u00e4chst immer f\u00fcr ein \u00dcberwiegen der Kunstfreiheit gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen\u00a0(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 94.; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201533\/07\" title=\"BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533\/07: Verletzung des postmortalen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch The...\">1 BvR 1533\/07<\/a>, Rn. 13). Diese Vermutung gilt nur in den F\u00e4llen nicht, in denen der positive Nachweis gelingt, dass gerade der beanstandete Teil der Kunstform vom Zuschauer als Schilderung tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde aufgefasst wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 99).\u00a0 Ein positiver Nachweis, dass die Rezipienten gerade die in Frage stehenden uns\u00e4glichen Beleidungen als Darstellung realer Verh\u00e4ltnisse wahrnehmen, wird nicht gelingen. Niemand schreibt\u00a0diese absurden Beleidigungen aus dem Bereich der Sodomie oder\u00a0der P\u00e4dophilie der realen Person Erdogan tats\u00e4chlich zu. Es gab auch niemals irgendwelche Vorw\u00fcrfe gegen\u00fcber der realen Person Erdogan, die in diese Richtung gingen, so dass der Zuschauer den Inhalt der \u00fcberzogenen Beleidugungen gerade nicht w\u00f6rtlich nimmt und eine Schilderung tats\u00e4chlicher Geschehnisse ausschlie\u00dft. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche kunstpezifische Betrachtung des Schm\u00e4hgedichts f\u00fchrt damit im vorliegenden Fall auch an diesem Punkt zu einem \u00dcberwiegen der Kunstfreiheit gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/p>\n<h3>Wechselwirkung zwischen dem Bezug zur Realit\u00e4t und der Eingriffsintensit\u00e4t<\/h3>\n<p>Dies wird auch durch die weitergehenden Feststellungen des Bundesverfassungsgericht zum Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen der Kunstfreiehit und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht deutlich. Danach ist die Intensit\u00e4t des Eingriffs in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht immer in Relation zu setzen\u00a0zu dem Ma\u00df, in dem der K\u00fcnstler eine von der Wirklichkeit abgel\u00f6ste Realit\u00e4t geschaffen hat.\u00a0Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts besteht also eine Wechselwirkung zwischen der jeweiligen Eingriffsintensivit\u00e4t und dem Grad an Fiktionalisierung, den die Kunstform aufweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201533\/07\" title=\"BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533\/07: Verletzung des postmortalen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch The...\">1 BvR 1533\/07<\/a>). Je st\u00e4rker sich die in der Kusntform abgetrennte Fiktion also von der tats\u00e4chlichen Realit\u00e4t entfernt, desto weniger intensiv wiegt die Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts.<\/p>\n<p>Und noch einmal andersherum: Je st\u00e4rker das Abbild des Betroffenen in der konkreten Kunstform mit seinem realen Urbild \u00fcbereinstimmt, desto schwerer wiegt die pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Beeintr\u00e4chtigung. Durch den Abstand der im Gedicht aufgezeigten Kunstfigur samt der ihr dort zugedachten Eigenschaften und Neigungen zum realen Urbild Erdogans, kommt man zu dem zun\u00e4chst paradox anmutenden Ergebnis, dass gerade die Absurdit\u00e4t und die damit einhergehende Heftigkeit der Beleidigungen zu einer Schm\u00e4lerung des Schutzbereichs des Pers\u00f6nlichkeitsrechts zugunsten der Kunstfreiheit f\u00fchren. Es liegt eine Kunstform ohne Faktizit\u00e4tsanspruch vor.<\/p>\n<p>Damit ist Wahl der konkreten Beleidigungen nur das k\u00fcnstlerische Mittel, um den \u00fcbergeordneten Sinn des Gedichts, n\u00e4mlich die Kritik an Erdogans Umgang mit der Meinungsfreiheit sowie deren tats\u00e4chliche Grenzen, m\u00f6glichst plakativ zu transportieren. Ein Anspruch auf Realit\u00e4tsn\u00e4he haben die Beleidigungen dabei gerade nicht.\u00a0 So merkw\u00fcrdig sich dieses Ergebnis zun\u00e4chst anf\u00fchlen mag, es ber\u00fccksichtigt den \u00fcber die blo\u00dfen Beleidigungen hinausgehenden Kontext der Satire. Die konkrete k\u00fcnstlerische Gestaltung des Stoffs sowie seine Ein- und Unterordnung in den &#8220;Gesamtorganismus des Kunstwerks&#8221; (BVerfG, Beschl. v. 13.062007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/05\" title=\"1 BvR 1783\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 83) sind damit immer objektiviert und niemals losgel\u00f6st als tats\u00e4chlicher Hinweis auf das reale Individuum zu verstehen.<\/p>\n<h3>Isolierbare Teilelemente mit eigenst\u00e4ndigem Aussagekern?<\/h3>\n<p>An anderen Stellen im Gedicht, werden aber auch Vorg\u00e4nge mit realem Bezug erw\u00e4hnt, beispielsweise die Schlie\u00dfung von Zeitungsredaktionen. Diese in der \u00f6ffentlichen Diskussion bislang gerade nicht beanstandeten Teile des Gedichts sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Faktizit\u00e4tsanspruch dann interessanterweise problematischer als die zutiefst beleidigenden anderen Verse im Gedicht, weil sie einen engeren Zusammenhang mit der tats\u00e4chlichen Person Erdogan herstellen. Das Bundesverfassungsgericht pr\u00fcft bei einer Satire daher immer auch, ob die satirische Einkleidung isolierbare Teilelemente enth\u00e4lt, die nicht hinter der Gesamtdarstellung zur\u00fccktreten, weil sie einen davon abl\u00f6sbaren, eigenst\u00e4ndigen Aussagekern haben. Die Beleidigungen im Gedicht, die einen st\u00e4rkeren Realbezug haben, wie beispielsweise der Umgang mit kritischen Zeitungsredaktionen, betreffen letztlich aber ebenfalls Erdogans Umgang mit der Meinungsfreiheit und sein damit zusammenh\u00e4ngendes Verst\u00e4ndnis von Macht, so dass wohl kein abl\u00f6sbarer, eigenst\u00e4ndiger Aussagekern gegeben ist. Im Ergebnis \u00fcberwiegen damit die unhaltbaren und absurden Massivbeleidigungen in der Gesamtdarstellung, so dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts insgesamt auch von einem \u00dcberwiegen der Kunstfreiheit gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht auszugehen ist.<\/p>\n<h3>Ergebnis<\/h3>\n<p>Im Ergebnis \u00fcberwiegen in Bezug auf das Schm\u00e4hgedicht von Jan B\u00f6hmermann damit unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach der hier vertiefend aufgezeigten Ansicht die Meinungs- und Kunstfreiheit\u00a0 gegen\u00fcber dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht hat in der erforderlichen Einzelfallabw\u00e4gung zugunsten dieser f\u00fcr eine Demokratie konstitutiven Grundrechte der Meingungs- und Kunstfreiheit sowie im Interesse der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n<p>Die Gegenmeinung, die sich klar f\u00fcr eine Strafbarkeit von Jan B\u00f6hmermann ausspricht, wird wie eingangs kurz aufgezeigt ebenfalls <a href=\"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2016\/04\/13\/boehmermann-beleidigung-rassismus-und-hate-speech-im-gewand-der-satire\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">intensiv vertreten<\/a>. Das kontrovers diskutierte Gedicht wird damit letztlich auf jeden Fall einen wichtigen Zweck erf\u00fcllen: Die Grenzen der Meinungsfreiheit werden am Ende durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil noch einmal neu pr\u00e4ziert werden. Und das ist zumindest aus rechtsstaatlicher Sicht ein positiver Aspekt des Schm\u00e4hgedichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]Die &#8220;Eilmeldungen&#8221; in der &#8220;Causa B\u00f6hmermann&#8221; rei\u00dfen nicht ab. Hat\u00a0Jan B\u00f6hmermann sich strafbar gemacht oder war sein Gedicht mit dem pr\u00e4gnanten Titel &#8220;Schm\u00e4hkritik&#8221; von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt? Diese Frage wird aktuell intensiv und allerorts gestellt\u00a0und auch\u00a0die Juristen diskutieren \u00e4u\u00dferst kontrovers. W\u00e4hrend nach unserer Ansicht keine Strafbarkeit vorliegt, weil letztlich die Meinungs- und Kunstfreiheit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[101,110,546,1270,1277,1511,3207,3208,3210,3212,3213],"class_list":["post-25230","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-personlichkeitsrechtsverletzung","tag-schmahkritik","tag-meinungsfreiheit","tag-ermittlungsverfahren","tag-beleidigung","tag-satire","tag-boehmermann","tag-erdogan","tag-schmaehgedicht","tag-staatsanwaltschaft-mainz","tag-strafanzeige"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25230","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25230"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25230\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25230"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25230"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25230"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}