{"id":25179,"date":"2016-04-11T06:07:55","date_gmt":"2016-04-11T05:07:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25179"},"modified":"2017-04-07T10:08:21","modified_gmt":"2017-04-07T09:08:21","slug":"wlan-wueste-deutschland-bald-geschichte-wie-die-aeusserung-des-eugh-generalanwalts-auf-die-deutsche-stoererhaftung-wirken-koennte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wlan-wueste-deutschland-bald-geschichte-wie-die-aeusserung-des-eugh-generalanwalts-auf-die-deutsche-stoererhaftung-wirken-koennte\/","title":{"rendered":"\u201eWlan-W\u00fcste Deutschland\u201c \u2013 bald Geschichte? Wie die \u00c4u\u00dferung des EuGH-Generalanwalts auf die deutsche St\u00f6rerhaftung wirken k\u00f6nnte"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-25183\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/W\u00fcstenpflanze.jpg\" alt=\"Wstenpflanze\" width=\"424\" height=\"283\" \/>Die Entwicklungen des offenen Wlans in Deutschland werden nicht nur von deutschen Nutzern verfolgt.<\/p>\n<p>Das erkennt man beispielhaft am Titelblatt einer chinesischen Zeitung. Dort wurden vor kurzem \u00f6ffentliche Orte in Deutschland aufgelistet, an denen man offenen und kostenlosen Zugang zum Wlan finden k\u00f6nne. Viele waren das nicht.<\/p>\n<p>Aber die gute Nachricht lautete an alle chinesischen Touristen, die sich stets verwundert \u00fcber die wenigen offenen Wlan-Zug\u00e4nge zeigen: Deutschland werde bald keine \u201eWlan-W\u00fcste\u201c (so formuliert es die Zeitung) mehr sein.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr diese Vorhersage der chinesischen Zeitung waren die Worte des EuGH-Generalanwalts Maciej Szupnar. Der hatte sich am 16. M\u00e4rz als Generalanwalt des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs in Luxemburg zu einem deutschen St\u00f6rerhaftungs-Fall ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Was ist passiert?<\/strong><\/p>\n<p>Tobias McFadden betreibt einen Laden f\u00fcr Licht- und Tontechnik bei M\u00fcnchen. 2010 lag sein B\u00fcro in einem Mehrparteienhaus, in dem er offenes Wlan angeboten hatte, \u201eum die Aufmerksamkeit der Kunden der benachbarten Gesch\u00e4fte und der Passanten auf sein Fachgesch\u00e4ft f\u00fcr Licht- und Tontechnik zu lenken und sie zu veranlassen, sein Gesch\u00e4ft oder seine Website zu besuchen\u201d \u2013 so fasst der Generalanwalt die Geschichte zusammen.<\/p>\n<p>2010 bekommt Tobias McFadden eine Abmahnung vom Musikkonzern Sony. Darin hei\u00dft es, McFadden habe ein Album der Band \u201eWir sind Helden\u201c auf einer Tauschb\u00f6rse illegal hochgeladen. Die Rechte des Albums lagen beim Musikkonzern Sony, der im Hochladen des Albums eine Urheberrechtsverletzung sah. F\u00fcr diese Urheberrechtsverletzung sollte Herr McFadden 800 Euro zahlen. Herr McFadden konnte aber nachweisen, dass er selbst gar nicht im Haus war, als das Album hochgeladen wurde. Nicht er hatte das Album hochgeladen, sondern jemand, der sein offenes Wlan genutzt hatte. Sony beharrte trotzdem darauf: McFadden m\u00fcsse Schadensersatz zahlen. So landete der Fall beim Landgericht M\u00fcnchen.<\/p>\n<p><strong>Was sagt das Landgericht M\u00fcnchen?<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen stellte fest, es gehe hier um eine grunds\u00e4tzliche Frage: Wer soll haften, wenn jemand in einem offenen, nicht mit Passwort gesicherten Wlan-Netz gegen Recht verst\u00f6\u00dft? Der Wlan-Anbieter oder der Nutzer?<\/p>\n<p>Bisher gilt in Deutschland das Prinzip der St\u00f6rerhaftung: Danach haften Anbieter von offenen Netzen \u00a0f\u00fcr das, was \u00fcber ihre Zug\u00e4nge passiert, wenn sie zumutbare Pr\u00fcfungspflichten verletzen. Auch Sony beruft sich auf die Regeln der deutschen St\u00f6rerhaftung und sieht McFadden in der Verantwortung, egal ob er selbst das Album illegal hochgeladen hatte oder nicht.<\/p>\n<p><strong>Warum ist der Fall jetzt beim EuGH?<\/strong><\/p>\n<p>Seit 2000 gibt es die \u201eRichtlinie 2000\/31\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 \u00fcber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs, im Binnenmarkt\u201c, auch einfach \u201eE-Commerce Richtlinie\u201c genannt. In Artikel 12 dieser Richtlinie steht, dass grunds\u00e4tzlich \u201eder Diensteanbieter nicht f\u00fcr die \u00fcbermittelten Informationen verantwortlich ist\u201c. Unter \u201eDiensteanbieter\u201c hat die Rechtsprechung bisher allein Telekommunikationsunternehmen verstanden, die kommerziell und in gro\u00dfem Umfang Internetanschl\u00fcsse anbieten. Sie haften demnach nicht\u00a0f\u00fcr Rechtsverletzungen, die ihre Nutzer \u00fcber das von ihnen bereitgestellte Netz begehen. Andernfalls seien die Massen an Daten nicht kontrollierbar, hei\u00dft es als Begr\u00fcndung. Weil EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden m\u00fcssen, gibt es auch eine entsprechende deutsche Regelung dazu: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8<\/a> des Telemediengesetzes (TMG), der den sogenannten Haftungsausschluss enth\u00e4lt. F\u00fcr professionelle Wlan-Anbieter in Deutschland, die hauptt\u00e4tig Internet anbieten, gelten also Ausnahmen von den Regeln der St\u00f6rerhaftung.<\/p>\n<p>Aber gelten diese Ausnahmen auch f\u00fcr Personen wie Herr McFadden, die ein Wlan-Netz nicht hauptberuflich und kommerziell, sondern nur nebent\u00e4tig und kostenlos der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich machen? Das will das Landgericht M\u00fcnchen vom EuGH jetzt wissen. Bevor die EuGH-Richter auf diese Frage antworten, legte der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar Mitte M\u00e4rz erst einmal seinen Schlussantrag vor.<\/p>\n<p><strong>Was ist ein EuGH-Generalanwalt?<\/strong><\/p>\n<p>Die Generalanw\u00e4lte am Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) sollen die Richter dort unparteiisch und unabh\u00e4ngig unterst\u00fctzen. Dazu erstellen sie Rechtsgutachten (die sogenannten Schlussantr\u00e4ge), in denen sie den Richtern Vorschl\u00e4ge machen f\u00fcr eine anstehende Entscheidung. Obwohl die Richter nicht an diese Vorschl\u00e4ge gebunden sind, folgen sie ihnen in durchschnittlich 80 % der F\u00e4lle. Man kann also davon ausgehen, dass auch der Schlussantrag von Generalanwalt Maciej Szpunar die Richtung f\u00fcr die Entscheidung des EuGH vorgeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Was sagt der EuGH-Generalanwalt?<\/strong><\/p>\n<p>Generalanwalt Maciej Szpunar ist der Ansicht, dass der Haftungsausschluss nicht nur f\u00fcr hauptt\u00e4tige Wlan-Anbieter gelten soll, sondern auch f\u00fcr Personen, die nur nebenher zu ihrer wirtschaftlichen Hauptt\u00e4tigkeit ein offenes Wlan-Netz betreiben. Darunter w\u00fcrde auch Tobias McFadden fallen, der ja als wirtschaftliche Hauptt\u00e4tigkeit seinen Laden f\u00fcr Licht- und Tontechnik betreibt und nach eigenen Angaben das offene Wlan-Netz nur als Werbema\u00dfnahme nebenbei angeboten hatte. Auch Restaurants und Hotels, die offenes Wlan f\u00fcr ihre G\u00e4ste anbieten, w\u00fcrden unter den Haftungsauschluss fallen. Damit m\u00fcssten sie genauso wenig wie Telekommunikationsunternehmen f\u00fcr Rechtsverletzungen haften, die Dritte \u00fcber ihr offenes Wlan-Netz begehen. Sie seien dann weder zum Schadensersatz verpflichtet noch zur Zahlung der Abmahnkosten, f\u00fchrt der Generalanwalt aus. Zwar k\u00f6nnte der Wlan-Anbieter dazu verpflichtet werden, die Rechtsverletzung zu beenden, zu verhindern, oder eine Geldbu\u00dfe zu zahlen, wenn er nichts gegen nachgewiesene Rechtsverst\u00f6\u00dfe \u00fcber sein Wlan-Netz tut, so Generalanwalt Maciej Szpunar. Doch die Verpflichtung gehe nicht so weit, dass der Anbieter sein offenes Wlan stilllegen, mit einem Passwort sichern oder die Nutzung \u00fcberwachen m\u00fcsse. Gesch\u00e4digte wie der Sony-Konzern in diesem Fall k\u00f6nnten demnach nicht von einem Wlan-Anbieter wie McFadden verlangen, seinen offenen Wlan-Zugang zu verschl\u00fcsseln oder zu entfernen.<\/p>\n<p><strong>Wie begr\u00fcndet der EuGH-Generalanwalt das?<\/strong><\/p>\n<p>\u201cWLAN-Hotspots bieten zweifellos ein wichtiges Innovationspotenzial\u201d, meint der Generalanwalt. Er ist deshalb der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Verschl\u00fcsselung von offenen Wlan-Netzen \u201cf\u00fcr die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein k\u00f6nnte\u201d. Dieser Nachteil w\u00fcrde den m\u00f6glichen Vorteil \u00fcberwiegen, der sich f\u00fcr die Verfolgung von Urhberrechtsverletzungen ergeben k\u00f6nnte. Au\u00dferdem sei die \u201cBandbreite der von vielen Personen genutzten \u00f6ffentlichen WLAN-Netze verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig begrenzt, so dass es dort nicht zu vielen Beeintr\u00e4chtigungen von Rechten an urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken und Gegenst\u00e4nden kommt.\u201dAm schwersten wiegt f\u00fcr den Generalanwalt folgendes Argument: Das Verschl\u00fcsseln oder Stillegen von offenen Wlan-Netzen w\u00fcrde letztlich den Zugang auf Kommunikation beschr\u00e4nken und daher \u201cdas Recht auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit einschr\u00e4nken\u201d.<\/p>\n<p><strong>Welche Bedeutung hat die Position des Generalanwalts f\u00fcr Deutschland?<\/strong><\/p>\n<p>Der Inhaber eines Gesch\u00e4fts, eines Caf\u00e9s oder eines Hotels, der kostenlos offenes Wlan in der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stellt, hafte also nicht f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen von Nutzern dieses Wlans, so der Generalanwalt. Eine Sicherung durch ein Passwort oder die \u201eallgemeine \u00dcberwachung der Kommunikation\u201c k\u00f6nne nicht verlangt werden. Das aber sah der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bisher noch ganz anders. In der Entscheidung zum sogenannten \u201eSommer unseres Lebens\u201c-Fall kam der er zu dem Ergebnis, dass ein privater Wlan-Anbieter f\u00fcr die Rechtsverletzung haften m\u00fcsse, die ein anderer durch seinen Wlan-Zugang begangen hatte, weil er den Wlan-Zugang nicht ausreichend gesichert habe. Der BGH vertritt also die Meinung, dass der Haftungsauschluss im TMG nicht f\u00fcr Wlan-Anbieter gelten soll, die ihr Wlan nebent\u00e4tig und nicht kommerziell der \u00d6ffentlichkeit anbieten. Diese Meinung der Rechtsprechung ist auch einer der wichtigsten Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass in Deutschland die gro\u00dfe Mehrheit aller privaten Wlan-Anschl\u00fcsse mit Passw\u00f6rtern gesichert ist und es so selten offene Wlan-Netze gibt.<\/p>\n<p><strong>Was ist der Stand in Deutschland?<\/strong><\/p>\n<p>Zurzeit arbeitet die deutsche Bundesregierung an einer Neuregelung der St\u00f6rerhaftung, denn auch die Politik hat den deutschen R\u00fcckstand in Sachen offene Wlan-Netze erkannt. Einen Entwurf zur entsprechenden \u00c4nderung des Telemediengesetzes gibt es schon l\u00e4nger. Ende letzten Jahres wurde er im Bundestag vorgestellt. Mittlerweile wurde aber von verschiedenen Seiten \u00c4nderungsbedarf an diesem Entwurf gemeldet.<\/p>\n<p>Kritiker bef\u00fcrchten zum Beispiel, der aktuelle Entwurf k\u00f6nne die Rechtslage f\u00fcr Wlan-Anbieter noch unsicherer machen, wenn er so umgesetzt wird. Schon vor den \u00c4u\u00dferungen des Generalwals warnten einige Kritiker, das geplante Gesetz stehe im Widerspruch zur oben erkl\u00e4rten E-Commerce-Richtlinie. Damit meinten sie vor allem, dass Deutschland ihrer Meinung nach nicht so enge Regelungen auf nationaler Ebene treffen d\u00fcrfte. Denn der aktuelle Entwurf sieht vor, dass nebent\u00e4tige Wlan-Anbieter nur dann nicht f\u00fcr Rechtsverletzungen durch Dritte haften sollen, wenn \u201ezumutbare Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern\u201c, zum Beispiel durch Verschl\u00fcsselung. Der Haftungsausschluss des TMG solle au\u00dferdem dann auf nebent\u00e4tige Wlan-Anbieter \u00fcbertragen werden, wenn nur derjenige Nutzer einen Wlan-Zugang bekommt, \u201eder eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen\u201c. Das bedeutet: Die Anbieter, die privat ihr Wlan zur Verf\u00fcgung stellen, m\u00fcssten ihre Nutzer namentlich kennen. Alle diese Vorkehrungen, die der deutsche Gesetzentwurf vorschreibt, h\u00e4lt der Generalanwalt eben nicht f\u00fcr notwendig. Somit k\u00f6nnte der aktuelle deutsche Gesetzesentwurf k\u00f6nnte noch st\u00e4rker als zuvor in Widerspruch zu den Regeln auf EU-Ebene geraten.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Wenn der EuGH tats\u00e4chlich der Position des Generalanwalts folgt, dann stellt das auch den bisherigen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Frage. Wlan-Anbieter wie McFadden, Hotels und Retaurants m\u00fcssten keine Sicherungsma\u00dfnahmen f\u00fcr ihr Wlan treffen, um nicht haften zu m\u00fcssen. Mitte April wollen sich deshalb die Internet-Experten der Koalition wieder zum Gesetzentwurf beraten. Das Urteil des EuGH soll in einigen Monaten fallen.<\/p>\n<p><strong>Was sagt die deutsche Bundesregierung dazu?<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend die SPD grunds\u00e4tzlich eher gegen die St\u00f6rerhaftung zu sein scheint und die Anbieter eher entlasten m\u00f6chte, m\u00f6chte die CDU zwar auch die bisherigen Regeln der St\u00f6rerhaftung anpassen, aber die Anbieter nicht generell von der Verantwortung befreien. Die Meinungen gehen aber auch innerhalb der Fraktionen auseinander. Bei der diesj\u00e4hrigen CeBIT in Hannover sagte Alexander Dobrindt, Bundesminister f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur: \u201eDie H\u00fcrden, die das neue Telemediengesetz stellt, sind zu hoch.\u201c<\/p>\n<p><strong>Welche Probleme k\u00f6nnten auftreten, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt?<\/strong><\/p>\n<p>Wenn die EuGH-Richter der Position des Generalanwalts folgen, w\u00fcrde das f\u00fcr Rechtsunsicherheit sorgen, so \u00e4u\u00dfern sich kritische Stimmen. F\u00fcr Wlan-Anbieter wie Restaurants oder Hotels, die nur nebent\u00e4tig Wlan anbieten, w\u00fcrde die Entscheidung zwar klare Regeln schaffen. Jedoch w\u00e4re dann wiederum die Frage, ab wann das Anbieten des Wlans nur eine Nebent\u00e4tigkeit ist und wann nicht.<br \/>\nAu\u00dferdem hei\u00dft es im Schlussantrag des Generalanwalts: \u201eEs ist jedoch Sache des [\u2026] nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass es geeignete Ma\u00dfnahmen gibt, die mit den unionsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen im Einklang stehen.\u201d Damit schl\u00e4gt der Generalanwalt vor, die Entscheidung \u00fcber die m\u00f6gliche Sperrung eines offenen Wlan-Zugangs im Zweifelsfall den nationalen Gerichten zu \u00fcberlassen. In Deutschland fehlt es bisher an festen Regeln f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber solche Sperrungen. Das k\u00f6nnte wieder eine gro\u00dfe Unsicherheit f\u00fcr betroffene Wlan-Anbieter bedeuten.<\/p>\n<p><strong>Was h\u00e4lt Tobias McFadden von alldem?<\/strong><\/p>\n<p>Dass es McFadden l\u00e4ngst nicht mehr um die 800 Euro geht und vielleicht auch nie ging, wird schnell klar. McFadden ist Mitglied der Piratenpartei und bezeichnet sich als Aktivist f\u00fcr offene Wlan-Netze: \u201eIn Deutschland stellen aus Angst vor Abmahnungen kaum noch Privatpersonen ihren Internetzugang \u00fcber Wlan der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung, was uns\u00a0 zum Entwicklungsland des mobilen Internets macht. Der freie Informationsaustausch \u00fcber das Internet darf in einer Demokratie nicht als \u201aGefahrenquelle\u2018 angesehen, sondern muss\u00a0 als Grundvoraussetzung\u00a0 einer Demokratie anerkannt werden.\u201c<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie die EuGH-Richter entscheiden und wie die deutsche Bundesregierung reagiert. Vielleicht k\u00f6nnten die Worte des Generalanwalts tats\u00e4chlich Deutschland aus der \u201eWlan-W\u00fcste\u201c hinausf\u00fchren. Nicht nur die chinesischen Touristen w\u00fcrden es ihm sicherlich danken. (he)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9\u00a0tektur &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entwicklungen des offenen Wlans in Deutschland werden nicht nur von deutschen Nutzern verfolgt. Das erkennt man beispielhaft am Titelblatt einer chinesischen Zeitung. Dort wurden vor kurzem \u00f6ffentliche Orte in Deutschland aufgelistet, an denen man offenen und kostenlosen Zugang zum Wlan finden k\u00f6nne. Viele waren das nicht. 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