{"id":25149,"date":"2016-04-06T05:56:59","date_gmt":"2016-04-06T04:56:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25149"},"modified":"2017-09-30T19:50:54","modified_gmt":"2017-09-30T18:50:54","slug":"panama-papers-veroeffentlichung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/panama-papers-veroeffentlichung\/","title":{"rendered":"Warum werden die Panama Papers nicht ver\u00f6ffentlicht?"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 Argus\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Unter der Bezeichnung \u201cPanama Papers\u201d berichtete<\/a> unter anderem die S\u00fcddeutsche Zeitung am Sonntag und Montag dieser Woche \u00fcber einen 2,6 Terabyte gro\u00dfen Datensatz bestehend aus \u00fcber 11,5 Millionen Dokumenten zu 214.000 Briefkastenfirmen, die aus einer Datenbank der panamaischen Kanzlei Mossack Fonseca<\/a> entwendet, oder wie es in der Presse heisst, \u201cgeleakt\u201d wurde.<\/p>\n

Offenbar hatte ein Anonymus die S\u00fcddeutsche kontaktiert und angefragt, ob man Interesse an Informationen habe. Finanzielle Motive verfolge er nicht, er f\u00fcrchte allerdings um sein Leben und bitte\u00a0darum um entsprechende R\u00fccksichtnahme und Sicherheit. Die S\u00fcddeutsche hatte Interesse und nahm das Angebot an.<\/p>\n

Die Kanzlei, aus der die Daten stammen, besch\u00e4ftigt sich vornehmlich mit der Gr\u00fcndung von so genannten Offshore-Gesellschaftern oder \u201cBriefkastenfirmen\u201d, mit deren Hilfe Finanztransaktionen steueroptimiert und\/oder mit Hilfe von Treuhandkonstruktionen die Herkunft und die Inhaberschaft von Verm\u00f6gen verschleiert werden k\u00f6nnen. Eine\u00a0Briefkastenfirma ist f\u00fcr sich genommen nicht illegal, wird es aber dann, wenn damit Verm\u00f6gen und Gesch\u00e4fte vor dem heimischen Fiskus verborgen und Steuern zu hinterzogen werden sollen. Einen lesenswerten Einblick in die Welt der Offhore-Unternehmen geben die Kollegen von Rose & Partner hier<\/a>.<\/p>\n

Ein Konsortium aus rund 400 Journalisten von mehr als 100 Medienorganisationen in rund 80 L\u00e4ndern recherchierten in den vergangenen zw\u00f6lf Monaten in den Dokumenten. Ver\u00f6ffentlicht wurden bisher nur einzelne Rechercheergebnisse und Namen prominenter Betroffener.<\/p>\n

Ver\u00f6ffentlicht wurden die Dokumente bisher nicht. Weshalb nicht?\u00a0<\/b><\/h3>\n

Die undifferenzierte, vollst\u00e4ndige Ver\u00f6ffentlichung der Dokument d\u00fcrfte rechtswidrig sein. Auch wenn es sich dabei anscheinend um authentische Dokumente und damit um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist deren Ver\u00f6ffentlichung nicht in jedem Fall erlaubt.<\/p>\n

Der Datenschutz hilft den Betroffenen nicht<\/b><\/h3>\n

Die Dokumente enhalten, soweit sie nat\u00fcrliche Personen betreffen, personenbezogene Daten gem. \u00a7 3 Abs. 1 BDSG<\/a>. Der Begriff der personenbezogenen Daten – und das wird h\u00e4ufig \u00fcbersehen – beschreibt nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern umfasst alle Informationen, die \u00fcber eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind.\u00a0Eine\u00a0Einwilligung bzw, sonstige datenschutzrechtliche Erlaubnis zur\u00a0 Datenverarbeitung d\u00fcrfte fehlen.<\/p>\n

Anspr\u00fcche aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – in Betracht kommt hier ein L\u00f6schungs- bzw. Unterlassungsanspruch gem. \u00a7 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG<\/a> – d\u00fcrften allerdings mit Hinblick auf das Medienprivilieg gem. \u00a7 41 Abs. 1 BDSG<\/a> ausscheiden. Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erf\u00fcllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG<\/a> zuerkannten und garantierten Aufgaben, somit die pressem\u00e4\u00dfigen Ver\u00f6ffentlichung f\u00fcr journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke\u201d von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, da ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen journalistische Arbeit nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n

Ver\u00f6ffentlichungen w\u00fcrden jedoch in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht eingreifen<\/b><\/h3>\n

Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die unbefugte Ver\u00f6ffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht tangiert, denn der Einzelne hat grunds\u00e4tzlich ein Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob und wie er sich in der \u00d6ffentlichkeit darstellt (BVerfG NJW 2006, 3406<\/a>, 3408 m.w.N.). Ob der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch rechtswidrig ist, bestimmt das Ergebnis der Abw\u00e4gung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>.<\/p>\n

Zu pr\u00fcfen ist an dieser Stelle die so genannte Sph\u00e4rentheorie (vgl. exemplarisch BGH Urt. v. 20.12.2011 \u2013 VI ZR 261\/10<\/a>). Danach\u00a0ist festzustellen, in welcher Sph\u00e4re der Betroffene durch die Ver\u00f6ffentlichung ber\u00fchrt\u00a0w\u00e4re. Zu unterscheiden ist, ob der Eingriff in die Intim-, die Privat-, die Sozial oder sogar die \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re erfolgt. Besonders hohen Schutz genie\u00dfen die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsph\u00e4re zuzuordnen sind. Gesch\u00fctzt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von pers\u00f6nlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsph\u00e4re geh\u00f6ren (vgl. BVerfGE 65, 1<\/a>, 41 ff.; 78, 77<\/a>, 84).<\/p>\n

Selbst, wenn man die Dokumente als Bestandteile einem gesch\u00e4ftlichen und somit nicht einem privaten, sondern einem Vorgangs aus der Sozialsph\u00e4re zuordnen wollte, d\u00fcrfte das \u00f6ffentliche Informationsinteresse das Recht des Betroffenen, nicht an die \u00d6ffentlichkeit gezerrt zu werden, \u00fcberwiegen.<\/p>\n

Insbesondere bei \u00c4u\u00dferung eines strafrechtlichen Verdachts<\/b><\/h3>\n

Das w\u00fcrde auch\u00a0und gerade dann gelten, wenn der Verdacht einer Straftat im Raum st\u00fcnde. Denn nicht jeder Verdacht einer Straftat begr\u00fcndet das \u00fcberwiegende Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer entsprechenden Berichterstattung. Es m\u00fcsste sich vielmehr eine schwerwiegende Verfehlung handeln, bei der auch die Person des Verd\u00e4chtigen eine Rolle spielt. Ein kleiner Unternehmer oder gar Privatmann muss danach eher \u201cin Ruhe gelassen werden\u201d, als ein Gro\u00dfindustrieller, ein Politiker oder eine sonstige in der \u00d6ffentlichkeit stehende Person.<\/p>\n

Zusammengefasst hat eine zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung die folgenden Voraussetzungen:<\/p>\n