{"id":25132,"date":"2016-04-04T06:20:01","date_gmt":"2016-04-04T05:20:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25132"},"modified":"2017-04-07T10:09:05","modified_gmt":"2017-04-07T09:09:05","slug":"bgh-verneint-die-pflicht-zur-angabe-der-textilfaserzusammensetzung-in-werbeprospekten-ohne-direkte-bestellmoeglichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-verneint-die-pflicht-zur-angabe-der-textilfaserzusammensetzung-in-werbeprospekten-ohne-direkte-bestellmoeglichkeit\/","title":{"rendered":"BGH verneint die Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung in Werbeprospekten ohne direkte Bestellm\u00f6glichkeit"},"content":{"rendered":"[:de]<img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-25140 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/Tailor.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale weist in einer aktuellen <a href=\"https:\/\/www.wettbewerbszentrale.de\/de\/home\/_pressemitteilung\/?id=273\">Pressemitteilung<\/a> auf ein von ihr erstrittenes h\u00f6chstrichterliches Urteil hin, in dem sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzt, wann ein Textilerzeugnis im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1007\/2011 (TextilkennzeichnungsVO) auf dem Markt bereitgestellt wird (BGH, Urteil v. 24.03.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%207\/15\" title=\"BGH, 24.03.2016 - I ZR 7\/15: Textilkennzeichnung - Wettbewerbsversto&szlig;: Bestimmungen &uuml;ber die Ke...\">I ZR 7\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Die Beurteilung ist von gro\u00dfer praktischer Relevanz, da an dieses Merkmal eine Reihe von Kennzeichnungspflichten angekn\u00fcpft werden, die die H\u00e4ndler beim Vertrieb von Textilerzeugnissen zu beachten haben.<\/p>\n<p>Insbesondere gibt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung insoweit Folgendes vor:<\/p>\n<blockquote><p>Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgr\u00f6\u00dfe, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen m\u00fcssen f\u00fcr Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar\u00a0sein; dies gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach Angaben der Wettbewerbszentrale lag dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof der Fall zugrunde, bei dem sie Unterlassungsanspr\u00fcche gegen ein Modeunternehmen geltend gemacht habe, dass im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Artikel ohne n\u00e4here Hinweise auf deren textile Zusammensetzung beworben habe.<\/p>\n<p>Die in den ersten beiden Instanzen angerufenen Gerichte kamen zur Auffassung, dass die Voraussetzung der \u201eBereitstellung auf dem Markt\u201c bei einem Werbeprospekt, der keine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit enthalte, nicht erf\u00fcllt sei. Die Prospektwerbung stelle in diesen F\u00e4llen vielmehr nur eine Information dar, die bezwecke, bei den Interessenten einen Anreiz zu schaffen, das Ladengesch\u00e4ft zu besuchen und dort das Kaufgesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diese Auffassung teilte nunmehr\u00a0auch der Bundesgerichtshof und sah in der Werbung ohne direkte Bestellm\u00f6glichkeit lediglich eine Information, die f\u00fcr die\u00a0H\u00e4ndler keine\u00a0weiteren Angaben bez\u00fcglich der Textilfaserzusammensetzung erforderlich mache.\u00a0Die entsprechenden Pflichten seien von ihnen erst zum Zeitpunkt der Abgabe an beziehungsweise Bestellung durch den Kunden zu beachten.<\/p>\n<p>In unserem\u00a0\u00dcberblick <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/uberblick-uber-die-neue-eu-textilkennzeichnungsverordnung\">hier<\/a> k\u00f6nnen Sie sich gern \u00fcber weitere Vorgaben der neuen Textilkennzeichnungsverordnung informieren. F\u00fcr eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen selbstverst\u00e4ndlich auch gern zur Verf\u00fcgung. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9\u00a0caimacanul &#8211; Fotolia.com)[:en]<img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-25140 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/Tailor.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale weist in einer aktuellen <a href=\"https:\/\/www.wettbewerbszentrale.de\/de\/home\/_pressemitteilung\/?id=273\">Pressemitteilung<\/a> auf ein von ihr erstrittenes h\u00f6chstrichterliches Urteil hin, in dem sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzt, wann ein Textilerzeugnis im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1007\/2011 (TextilkennzeichnungsVO) auf dem Markt bereitgestellt wird (BGH, Urteil v. 24.03.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%207\/15\" title=\"BGH, 24.03.2016 - I ZR 7\/15: Textilkennzeichnung - Wettbewerbsversto&szlig;: Bestimmungen &uuml;ber die Ke...\">I ZR 7\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Die Beurteilung ist von gro\u00dfer praktischer Relevanz, da an dieses Merkmal eine Reihe von Kennzeichnungspflichten angekn\u00fcpft werden, die die H\u00e4ndler beim Vertrieb von Textilerzeugnissen zu beachten haben.<\/p>\n<p>Insbesondere gibt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung insoweit Folgendes vor:<\/p>\n<blockquote><p>Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgr\u00f6\u00dfe, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen m\u00fcssen f\u00fcr Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar\u00a0sein; dies gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach Angaben der Wettbewerbszentrale lag dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof der Fall zugrunde, bei dem sie Unterlassungsanspr\u00fcche gegen ein Modeunternehmen geltend gemacht habe, dass im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Artikel ohne n\u00e4here Hinweise auf deren textile Zusammensetzung beworben habe.<\/p>\n<p>Die in den ersten beiden Instanzen angerufenen Gerichte kamen zur Auffassung, dass die Voraussetzung der \u201eBereitstellung auf dem Markt\u201c bei einem Werbeprospekt, der keine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit enthalte, nicht erf\u00fcllt sei. Die Prospektwerbung stelle in diesen F\u00e4llen vielmehr nur eine Information dar, die bezwecke, bei den Interessenten einen Anreiz zu schaffen, das Ladengesch\u00e4ft zu besuchen und dort das Kaufgesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diese Auffassung teilte nunmehr\u00a0auch der Bundesgerichtshof und sah in der Werbung ohne direkte Bestellm\u00f6glichkeit lediglich eine Information, die f\u00fcr die\u00a0H\u00e4ndler keine\u00a0weiteren Angaben bez\u00fcglich der Textilfaserzusammensetzung erforderlich mache.\u00a0Die entsprechenden Pflichten seien von ihnen erst zum Zeitpunkt der Abgabe an beziehungsweise Bestellung durch den Kunden zu beachten.<\/p>\n<p>In unserem\u00a0\u00dcberblick <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/uberblick-uber-die-neue-eu-textilkennzeichnungsverordnung\">hier<\/a> k\u00f6nnen Sie sich gern \u00fcber weitere Vorgaben der neuen Textilkennzeichnungsverordnung informieren. 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