{"id":25120,"date":"2016-03-31T09:45:17","date_gmt":"2016-03-31T08:45:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25120"},"modified":"2017-04-07T10:09:13","modified_gmt":"2017-04-07T09:09:13","slug":"wie-weit-reicht-die-wiederholungsgefahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wie-weit-reicht-die-wiederholungsgefahr\/","title":{"rendered":"Wie weit reicht die Wiederholungsgefahr?"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-25121 size-full\" title=\"Ordner und PC\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/03\/Ordner-und-PC.jpg\" alt=\"Ordner und PC\" width=\"397\" height=\"302\" \/>Wie weit reicht die Wiederholungsvermutung nach einer Verletzungshandlung? Eine Frage, die sich Anw\u00e4lte sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite immer wieder stellen.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 25.01.2016 (AZ <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%201\/16\" title=\"OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 6 W 1\/16: Wiederholungsgefahr: Umfang der durch eine Verletzungshan...\">6 W 1\/16<\/a>) zu einem allt\u00e4glichen und gerade deshalb interessanten Sachverhalt entschieden:<\/p>\n<p>Ein Unternehmer warb im Internet mit einer Werbebrosch\u00fcre mit diversen wettbewerbswidrigen Inhalten. Er wurde abgemahnt und gab eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Hierin verpflichtet er sich zum Unterlassen, beschr\u00e4nkte dieses jedoch ausdr\u00fccklich auf auf die Werbung im Internet. Die Parteien gerieten in Streit \u00fcber den Umfang des Unterlassungsanspruchs bzw. der Unterlassungserkl\u00e4rung: Galt die Unterlassungserkl\u00e4rung auch f\u00fcr Sachverhalte, die au\u00dferhalb des Internets stattfanden &#8211; also konkret die Werbung mit der gedruckten Werbebrosch\u00fcre? Wie weit reichte der urspr\u00fcngliche Anspruch?<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt vertrat die Auffassung, dass f\u00fcr eine Werbung au\u00dferhalb des Internets keine Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr bestehe. Die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung war also nach Ansicht des Landgerichts ausreichend.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht sah es anders: Durch die Unterlassungserkl\u00e4rung sei lediglich die Wiederholungsgefahr f\u00fcr Sachverhalte im Internet ausger\u00e4umt worden. Die urspr\u00fcngliche Verletzungshandlung begr\u00fcnde jedoch nicht nur die Vermutung f\u00fcr identische Verletzungsformen sondern auch f\u00fcr kerngleiche Verletzungsformen. Kerngleich seien jedoch auch Verst\u00f6\u00dfe au\u00dferhalb des Internets denkbar, z.B. durch die Verteilung der gegenst\u00e4ndlichen Werbebrosch\u00fcre in gedruckter Form. Die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung konnte also nicht die komplette Wiederholungsgefahr ausr\u00e4umen und war zu eng gefasst.<\/p>\n<p>Richtig machen konnte man es hier nicht. Der Anwalt, der die Unterlassungserkl\u00e4rung formulierte, hat mit der gew\u00e4hlten Formulierung versucht, die Handlungsm\u00f6glichkeiten seines Mandanten m\u00f6glichst wenig einzuschr\u00e4nken. Der Plan ging in der ersten Instanz auch auf. Erst in der zweiten Instanz ist er gescheitert. Es bleibt dabei: Vor dem Richter und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand. (ro)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 goritza \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie weit reicht die Wiederholungsvermutung nach einer Verletzungshandlung? 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