{"id":25098,"date":"2016-03-24T06:27:42","date_gmt":"2016-03-24T05:27:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25098"},"modified":"2022-07-14T18:47:23","modified_gmt":"2022-07-14T16:47:23","slug":"lg-frankfurt-werbung-mit-echtheitsgarantie-auch-bei-software-unzulaessige-werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-frankfurt-werbung-mit-echtheitsgarantie-auch-bei-software-unzulaessige-werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt: "Echtheitsgarantie" auch bei Software unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten"},"content":{"rendered":"

\"OriginalDas Landgericht Frankfurt hat\u00a0auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanw\u00e4lte (LHR) einer\u00a0Softwareh\u00e4ndlerin und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit Beschluss vom 14.3.2016 (LG Frankfurt, Beschluss v. 14.3.2016, Az. 3-08 O 32\/16<\/a>) verboten, “gebrauchte” Software bei eBay mit der \u00dcberschrift<\/p>\n

“ORIGINAL MICROSOFT OFFICE 2013 Professional PLUS 1 PC GEPR\u00dcFT & LEGAL.”,<\/p><\/blockquote>\n

dem folgenden Produktbild<\/p>\n

\"Produktbild\"<\/p>\n

sowie dem folgenden Text<\/p>\n

“BITTE BEACHTEN SIE VOR IHRER KAUFENTSCHEIDUNG zugunsten eines g\u00fcnstigeren Angebotes: Sie\u00a0erhalten von NE-Soft24 einen Nachweis \u00fcber die Herkunft der Software, somit ist garantiert das es es sich nicht um eine F\u00e4lschung oder eine f\u00fcr Europa nicht zul\u00e4ssige Version handelt!\u201d<\/p><\/blockquote>\n

zu bewerben.\u00a0Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 \u20ac oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die Entscheidung ist als Beschlussverf\u00fcgung ohne Gr\u00fcnde ergangen und noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n

Das Landgericht Frankfurt ist der Argumentation der Antragstellerin in der Antragsschrift gefolgt, dass es sich dabei um eine unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten<\/a> handelte.<\/p>\n

Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten \u2013 Was ist das?
\n<\/strong><\/p>\n

Bei der so genannten Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten handelt es sich um einen besondere Art der wettbewerbsrechtlichen Irref\u00fchrung. Das Besondere daran ist, dass es sich dabei grunds\u00e4tzlich um eine Werbung mit zutreffenden Tatsachen handelt. Eine solche Werbung ist \u2013 selbstverst\u00e4ndlich \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n

Das ist ausnahmsweise dann anders, wenn das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung tats\u00e4chlich ein Vorzug gegen\u00fcber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung oder den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um eine gesetzlich vorgeschriebene oder zum Wesen der Ware geh\u00f6renden Umstand handelt. Ausnahmsweise ist demnach die Mitteilung zutreffender, wahrer Umst\u00e4nde unzul\u00e4ssig, wenn der Verbraucher den Eindruck gewinnt, ihm werde etwas Besonderes geboten. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass f\u00fcr die Annahme einer irref\u00fchrenden Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten nicht eine hervorgehobene Darstellung notwendig ist (BGH, Urteil v. 19. M\u00e4rz 2014, Az.\u00a0I ZR 185\/12<\/a>).\u00a0Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

Es schlicht selbstverst\u00e4ndlich, dass angebotene Ware \u201eoriginal\u201c und \u201elegal\u201d zu sein hat. Diese Selbstverst\u00e4ndlichkeit stellten die Antragsgegner an mehreren Stellen ihres Angebots als etwas Besonderes heraus. Das Publikum nimmt so an, die Waren h\u00e4tten einen Vorzug gegen\u00fcber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten, w\u00e4hrend es sich doch in Wahrheit um Merkmale handelt, die das Produkt des Werbenden gegen\u00fcber anderen nicht auszeichnet, da es ansonsten ohnehin nicht verkehrsf\u00e4hig und dessen Angebot damit rechtswidrig w\u00e4re. Die Irref\u00fchrung wurde\u00a0verst\u00e4rkt durch den Hinweis auf g\u00fcnstigere Angebote, der suggeriert, dass der K\u00e4ufer dort kein \u201coriginales\u201d und \u201clegales\u201d Produkt erwarten k\u00f6nne.<\/p>\n

Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet\u00a0neben der GmbH<\/strong><\/p>\n

Beachtenswert\u00a0an der Entscheidung ist, dass das Landgericht nicht nur die GmbH in die Haftung genommen hat, sondern auch deren\u00a0Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n

Die schlichte Kenntnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von Wettbewerbsverletzungen scheidet zwar als haftungsbegr\u00fcndender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, dass der Wettbewerbsversto\u00df auf einem Verhalten beruht, das nach seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzulasten ist. So liegt es aber bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, \u00fcber die typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der BGH ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person f\u00fcr das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – I ZR 157\/10<\/a>, GRUR 2012, 184<\/a> Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194<\/a> – Branchenbuch Berg), f\u00fcr den Inhalt einer Presseerkl\u00e4rung eines Unternehmens, in der der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108\/09<\/a>, GRUR 2011, 1043<\/a> Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454<\/a> – T\u00dcV II) und f\u00fcr den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 – I ZR 86\/10<\/a>, GRUR 2012, 1145<\/a> Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392<\/a> – Pelikan) bejaht (BGH, GRUR 2014, 883<\/a>, Rn. 19 – Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung).<\/p>\n

So lag\u00a0der Fall hier, da es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung nicht um eine punktuelles Fehlverhalten, sondern um einen von einem allgemeinen Konzept getragenen, allgemeinen Auftritt geht, \u00fcber den typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerebene entschieden wird.<\/p>\n

Die Antragsgegnerin war selbst\u00a0durch Abmahnungen aufgefallen<\/strong><\/p>\n

Schlie\u00dflich ist interessant, dass die – in sehr \u00fcberschaubarem Umfang auf dem Markt t\u00e4tige -Antragsgegnerin der Antragstellerin durch die Versendung von Abmahnungen ausgerechnet wegen angeblich irref\u00fchrender Werbung von “gebrauchter” Software \u00fcberhaupt erst aufgefallen war, diese\u00a0also Konkurrenten wegen angeblicher Rechtsverst\u00f6\u00dfe angeschrieben und Unterlassungserkl\u00e4rungen und Zahlungen von \u00fcber 7.000,00 Euro verlangt hatte, w\u00e4hrend sie wettbewerbsrechtliche Vorschriften selbst nicht\u00a0einhielt. In dieses Bild passt es, dass die in den Abmahnungen angedrohten gerichtlichen Schritte – jedenfalls unserer Mandantschaft gegen\u00fcber soweit ersichtlich – bisher nicht eingeleitet wurden.\u00a0(la)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 Coloures-pic \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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