{"id":25076,"date":"2016-03-30T06:48:53","date_gmt":"2016-03-30T05:48:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25076"},"modified":"2017-10-12T18:05:46","modified_gmt":"2017-10-12T17:05:46","slug":"ein-like-von-verbraucher-und-datenschuetzern-fuer-die-entscheidung-des-lg-duesseldorf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/ein-like-von-verbraucher-und-datenschuetzern-fuer-die-entscheidung-des-lg-duesseldorf\/","title":{"rendered":"Ein Like von Verbraucher- und Datensch\u00fctzern f\u00fcr die Entscheidung des LG D\u00fcsseldorf"},"content":{"rendered":"
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\u00a9\u00a0fotogestoeber \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Verbraucher- und Datensch\u00fctzer w\u00fcrden den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button f\u00fcr das Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 09.03.2016 sicherlich auf der Stelle dr\u00fccken, wenn es einen solchen g\u00e4be.<\/p>\n

Die Richter am Landgericht D\u00fcsseldorf entschieden \u00fcber die blo\u00dfe Einbindung des Social Plugins \u201eGef\u00e4llt mir\u201c von Facebook beim Webauftritt eines Onlineshops zulasten des Shopbetreibers (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 09.03.2016, Az. 12 O 151\/15<\/a>, nicht rechtskr\u00e4ftig). <\/em>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde.
\n<\/em><\/p>\n

Der Verbraucher, der die Onlineshop-Seite besuchte, hatte die M\u00f6glichkeit, auch dem Facebookauftritt des Unternehmens einen \u201eDaumen hoch\u201c zu vergeben. Wer w\u00e4hrend der Sitzung bei Facebook zugleich angemeldet war, bekam angezeigt, welcher seiner Freunde den Button bez\u00fcglich des konkreten Onlineshops bereits bet\u00e4tigt hatte. Unangemeldeten Nutzern wurde abstrakt angezeigt, wie viele Likes die Seite insgesamt schon gesammelt hatte. War es Facebook nicht m\u00f6glich, den Nutzer zu identifizieren oder war dieser lediglich nur nicht bei Facebook eingeloggt, erfolgte mit Bet\u00e4tigung des \u201eLike\u201c-Buttons eine Weiterleitung auf eine Seite, auf der eine entsprechende Registrierung oder Anmeldung umgehend stattfinden konnte.<\/p>\n

Was der Besucher der Seite in der Regel jedoch nicht wusste, war, dass nicht erst die aktive Bet\u00e4tigung des \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Buttons eine Mitteilung \u00fcber den Seitenaufruf und Weitergabe bestimmter Informationen \u00fcber die Abfrage ausl\u00f6st, sondern bereits die blo\u00dfe Einbindung der \u201eLike\u201c-Funktion auf der Onlineshop-Seite. Denn die Einbettung eines Plugins hat zur Folge, dass bei jedem Aufruf der Internetseite automatisch Daten an den Anbieter des Plugins \u00fcbertragen werden.<\/p>\n

Facebook wird also bereits mit Aufruf der Onlineshop-Seite in jedem Fall die IP-Adresse, unter der der Nutzer \u201eonline\u201c ist und der sogenannte “String” des genutzten Browsers \u00fcbermittelt. Auf diese Weise\u00a0werden t\u00e4glich unz\u00e4hlige Daten \u00fcber das Surfverhalten der Nutzer unz\u00e4hliger Websites, die ein solches Plugin in Form des \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Buttons einbinden, an das soziale Netzwerk \u00fcbermittelt.<\/p>\n

Der Datenschutz der ahnungslosen Nutzer<\/strong><\/h3>\n

Der Kl\u00e4ger vertrat im Gerichtsverfahren die Auffassung, die \u00dcbermittlung der IP-Adresse sei ohne datenschutzrechtliche Einwilligung unzul\u00e4ssig. Er bezog sich dabei ma\u00dfgeblich auf die Vorschriften des Telemediengesetzes. Gem\u00e4\u00df \u00a7<\/u> 12 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter \u201epersonenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdr\u00fccklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.\u201c\u00a0 Weiter hei\u00dft es in \u00a7 13 Abs. 1 TMG<\/a>: \u201eDer Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs \u00fcber Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten [\u2026] in allgemein verst\u00e4ndlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.\u201c<\/p>\n

Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat nun entschieden, dass die Beklagte dieser Pflicht hinsichtlich ihrer Internetseite nicht nachgekommen war. Die Datennutzung k\u00f6nne sich nicht auf eine generelle Einwilligung aller Besucher der Seite st\u00fctzen. Eine solche h\u00e4tte bewusst und eindeutig erteilt werden m\u00fcssen, \u00a7 13 Abs. 2 TMG<\/a>. Eine solche Einwilligung m\u00fcsse dar\u00fcber hinaus der Datenerhebung vorangehen und d\u00fcrfe nicht erst nachtr\u00e4glich erfolgen.<\/p>\n

Eine dem \u00a7 13 Abs. 1 TMG<\/a> entsprechende Information der Nutzer sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Internetseite war lediglich mit einem Link zu einer Datenschutzerkl\u00e4rung versehen, welche den Nutzer \u00fcber Umfang und Nutzung personenbezogener Daten w\u00e4hrend des Bestellprozesses sowie der sonstigen Nutzung informierte. Sie gab auch Hinweise zur Nutzung der Social Plugins an sich. Die Datenschutzerkl\u00e4rung sah zudem einen Link auf die Datenschutzerkl\u00e4rung und darin enthaltenen Informationen zu den dort stattfindenden Datenerhebungs- und Verarbeitungsvorg\u00e4ngen von Facebook vor. Das Landgericht entschied jedoch, dass dies den Anforderungen von \u00a7 13 TMG<\/a> nicht gerecht wird: \u201eEine Unterrichtung sah die Internetseite der Beklagten nicht vor, und zwar weder vor einer Weiterleitung von Daten an Facebook, noch w\u00e4hrend des Beginns des Nutzungsvorgangs. Der blo\u00dfe Link zu einer Datenschutzerkl\u00e4rung in der Fu\u00dfzeile der Website stellt keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs dar.\u201c<\/p>\n

Der \u201eLike\u201c-Button auf der Onlineshop-Seite und die damit verbundene Erhebung der Daten seitens Facebook \u00fcber den blo\u00dfen Besuch der Seite stellten so einen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Nutzer, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Danach ist der Einzelne befugt, selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu entscheiden. F\u00fcr diesen Eingriff haftet die Beklagte nach \u00a7 3 Abs. 7 BDSG<\/a> als verantwortliche Stelle. Durch das Einbinden des Plugins erm\u00f6glicht sie die Datenerhebung und sp\u00e4tere Verwendung der Daten durch Facebook.<\/p>\n

Wettbewerbsrechtliche Relevanz
\n<\/strong><\/h3>\n

Das Urteil nimmt ebenso Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Einbindung des \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Plugins. \u00a7\u00a7 12<\/a> und 13 TMG<\/a>, als Normen, die die Erhebung von Daten betreffen, sch\u00fctzen im Kontext des vorliegenden Sachverhalts nicht nur das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch den Wettbewerb an sich. H\u00e4ufige Klicks auf den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c- Button f\u00fchren zu einer besseren Platzierung von Werbung und zu dem vermehrten Erhalt personalisierter Werbung des Onlineshops bei Facebook. Das Plugin ist so in der Lage, auch das kommerzielle Verhalten der Nutzer zu beeinflussen. Das Anzeigen der Facebook-Freunde, die die in Rede stehende Internetseite geliked haben, als auch die Kenntnis einer abstrakten Anzahl von \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Angaben k\u00f6nnen sich ebenso auf das Kaufverhalten des Nutzers auswirken. Insoweit pflichtete das Landgericht der Darlegung des Verbraucherschutzbundes\u00a0 bei, dass eine Ber\u00fccksichtigung der \u00a7\u00a7 12<\/a> und 13 TMG<\/a> hier auch in der Rolle als Marktverhaltensregeln Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssten. Die Nutzung des \u201eLike\u201c-Buttons war\u00a0so auch im Sinne des \u00a7 3a UWG<\/a> in Verbindung mit \u00a7 13 TMG<\/a> unlauter und stellte einen Wettbewerbsversto\u00df dar.<\/p>\n

Derartige Datenerhebung ist nicht erforderlich
\n<\/strong><\/h3>\n

Die Beklagte trug au\u00dferdem vor, sie sei nach \u00a7 15 TMG<\/a> zur Erhebung personenbezogener Daten befugt, da die Einbindung von Drittinhalten integraler Bestandteil der Funktionsf\u00e4higkeit des Internets sei. Demgegen\u00fcber erkl\u00e4rte das Landgericht, die Daten\u00fcbermittlung \u00fcber die Einbindung des \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Buttons sei nicht erforderlich f\u00fcr den Betrieb der Website. Vielmehr k\u00f6nnte sie weiterhin die Vorteile einer Verkn\u00fcpfung mit Facebook nutzen. Hierf\u00fcr m\u00fcsse sie lediglich die Rechte Dritter Nutzer in Zukunft beachten. Eine M\u00f6glichkeit, die dies einbinde, ergebe sich aus dem sog. \u201e2 Klick-Verfahren\u201c. Eben dieses sehe\u00a0die Onlineshop-Seite ohnehin seit der ersten Abmahnung durch den Verbraucherverband vor. Der Nutzer muss so, um dem Unternehmen einen Daumen nach oben zu geben, zun\u00e4chst eine Funktion aktivieren, durch die er zustimmt, dass Daten an die Betreiber sozialer Netzwerke \u00fcbertragen werden. Anschlie\u00dfend kann er \u201eGef\u00e4llt mir\u201c dr\u00fccken. Eine Einbindung von Drittinhalten ist dem Internetseitenbetreiber so also nach wie vor m\u00f6glich, ohne den Nutzer schutzlos mit Beziehung seiner pers\u00f6nlichen Daten hinter das Licht zu f\u00fchren.<\/p>\n

Die Folgen des Urteils<\/strong><\/h3>\n

Einen “Daumen nach oben” verdient das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf besonders unter dem Aspekt des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der St\u00e4rkung des Datenschutzes von Internetnutzern.<\/p>\n

F\u00fcr Webseitenbetreiber, die ebenso wie die Beklagte den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button in ihren Internetauftritt integriert haben, steigt die Gefahr einer Abmahnung. Nach Auffassung des LG D\u00fcsseldorf d\u00fcrften sie einer Inanspruchnahme\u00a0jedoch durch die Einbindung des sog. “2-Klick-Verfahrens” entgehen k\u00f6nnen, wie es auch von uns unter jedem Artikel verwendet wird. Das letzte Wort ist diesbez\u00fcglich aber nat\u00fcrlich noch nicht gesprochen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Verbraucher- und Datensch\u00fctzer w\u00fcrden den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button f\u00fcr das Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 09.03.2016 sicherlich auf der Stelle dr\u00fccken, wenn es einen solchen g\u00e4be. Die Richter am Landgericht D\u00fcsseldorf entschieden \u00fcber die blo\u00dfe Einbindung des Social Plugins \u201eGef\u00e4llt mir\u201c von Facebook beim Webauftritt eines Onlineshops zulasten des Shopbetreibers (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 09.03.2016, Az. […]<\/p>\n","protected":false},"author":14,"featured_media":35134,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15,8],"tags":[21,258,1046],"class_list":["post-25076","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","category-datenschutzrecht","tag-facebook","tag-plugin","tag-lg-dusseldorf"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25076","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/14"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25076"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25076\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/35134"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25076"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25076"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25076"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}