{"id":25011,"date":"2016-03-08T06:18:48","date_gmt":"2016-03-08T05:18:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25011"},"modified":"2017-04-04T07:08:49","modified_gmt":"2017-04-04T06:08:49","slug":"landgericht-duesseldorf-nachtraegliche-aenderung-eines-fremden-angebots-auf-amazon-ist-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/landgericht-duesseldorf-nachtraegliche-aenderung-eines-fremden-angebots-auf-amazon-ist-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"LG D\u00fcsseldorf: nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung eines fremden Angebots auf Amazon ist wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 Rawpixel.com \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Nach dem Gesch\u00e4ftsprinzip auf Amazon k\u00f6nnen H\u00e4ndler dort entweder eigene Angebote erstellen, oder sich an bereits bestehende Angebote anh\u00e4ngen.<\/p>\n

Bevor ein H\u00e4ndler einen eigenen Artikel listet, werden ihm von Amazon bereits bestehende Angebote angezeigt, in welchem identische oder \u00e4hnliche Artikel von anderen H\u00e4ndlern angeboten werden.<\/p>\n

Angebote bei Amazon und ASIN<\/h3>\n

Anstatt ein weiteres Angebot zu erstellen, obwohl der Artikel bereits im Amazon-System gebucht und gelistet ist, kann sich der Verk\u00e4ufer dann an das bestehende Angebot anh\u00e4ngen. Dabei kann er die Bilder und Produktbeschreibungen des anderen H\u00e4ndlers nutzen. Denn derjenige, der ein Angebot erstellt und Produktbilder und eine Produktbeschreibung hinzuf\u00fcgt, \u00fcbertr\u00e4gt Amazon nach deren eigenen Gesch\u00e4ftsbedingungen die Nutzungsrechte (wir haben hier bereits berichtet<\/a>).<\/p>\n

Der H\u00e4ndler kann aber trotz der bereits gelisteten Artikel ein neues Angebot erstellen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der H\u00e4ndler eigene Markenartikel verkaufen m\u00f6chte oder f\u00fcr seine Artikel eine Globale Artikelnummer \u2013 kurz GTIN (ehemals EAN) – registriert hat. Auf Grundlage der GTIN generiert Amazon dann eine Amazon Standard Identification Number (kurz ASIN), die dann \u00fcber die GTIN auf den H\u00e4ndler registriert ist.<\/p>\n

Nutzung einer fremden ASIN<\/h3>\n

H\u00e4ngt sich ein H\u00e4ndler an ein fremdes Angebot an, so nutzt er automatisch auch die dazugeh\u00f6rige ASIN, die f\u00fcr den Ersteller des Angebots generiert wurde. Die \u00dcbernahme einer fremden ASIN ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der H\u00e4ndler, der sich an das Angebot angeh\u00e4ngt hat, den gleichen Artikel anbietet wie der H\u00e4ndler, f\u00fcr den die ASIN generiert wurde. Sobald der angeh\u00e4ngte H\u00e4ndler nur einen \u00e4hnlichen Artikel verkauft, handelt dieser wettbewerbswidrig. Dem Inhaber der ASIN stehen dann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Irref\u00fchrung \u00fcber die betriebliche Herkunft zur Seite (u.a. LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 22.4.2015, Az. 2a O 98\/15<\/a>; wir haben hier bereits berichtet<\/a>).<\/p>\n

\u00c4nderung des Angebots durch Dritte<\/h3>\n

Allerdings ist es zum Teil auch angeh\u00e4ngten H\u00e4ndlern m\u00f6glich, das fremde Angebot nachtr\u00e4glich abzu\u00e4ndern. So k\u00f6nnen z.B. nachtr\u00e4glich die Produktbeschreibung oder der Amazon Markenhinweis \u201evon \u2026\u201c ver\u00e4ndert werden. Jedoch ist anzumerken, dass nicht jeder H\u00e4ndler solche \u00c4nderungen vornehmen kann. Vielmehr werden einzelne H\u00e4ndler eigens von Amazon befugt, die Angebote nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern. Amazon verteilt insoweit eine sogenannte \u201eASIN Autorit\u00e4t\u201c. Nach welchen Kriterien Amazon diese \u201eASIN Autorit\u00e4t\u201c vergibt, ist leider nicht \u00fcberliefert und bleibt ein Geheimnis von Amazon.<\/p>\n

\u00c4nderungen k\u00f6nnen Behinderungswettbewerb darstellen<\/h3>\n

Bei den nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungen durch Dritte ist jedoch Vorsicht geboten. Denn f\u00fchren die \u00c4nderungen dazu, dass der Inhaber der ASIN seine gelisteten Artikel in dem Angebot nicht mehr verkaufen kann, so handelt es sich dabei um Behinderungswettbewerb im Sinne des \u00a7 4 Nr. 4 UWG<\/a>. Die \u00c4nderung ist damit wettbewerbswidrig und l\u00f6st einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus, wie das Landgericht D\u00fcsseldorf in einer k\u00fcrzlich von uns erwirkten einstweiligen Verf\u00fcgung entschieden hat (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 26.2.2016, Az. 2a O 32\/16<\/a>; zuvor auch schon LG\u00a0Bonn, Beschluss v. 27.3.2009, Az. 14 O 30\/09)<\/p>\n

Was war passiert?<\/h3>\n

Unsere Mandantin hatte sich f\u00fcr ihre eigenen Markenprodukte eine GTIN registrieren lassen und diese bei Amazon unter eigener ASIN gelistet. Sowohl in der Produktbeschreibung als auch den Produktbildern und dem \u201evon \u2026\u201c \u2013 Hinweis war die Marke unserer Mandantin eingeblendet. Eines Tages musste unsere Mandantin feststellen, dass sich ein anderer H\u00e4ndler sich an ihr Angebot angeh\u00e4ngt hat und in dem \u201evon \u2026\u201c \u2013 Hinweis pl\u00f6tzlich eine andere Marke eingeblendet wurde. Wie sich herausstellte, hatte der andere H\u00e4ndler das Angebot ge\u00e4ndert, um unter der fremden ASIN seine eigenen Markenprodukte verkaufen zu k\u00f6nnen. Da unsere Mandantin selbst keine Produkte der anderen Marke im Sortiment hatte, musste sie den Verkauf unverz\u00fcglich stoppen, um selbst eine Irref\u00fchrung oder Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des Verbrauchers zu vermeiden.<\/p>\n

Unserer Aufforderung, die \u00c4nderungen r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, kam der H\u00e4ndler nicht nach. Er berief sich auf eine Auskunft von Amazon, wonach die jeweilige ASIN eines Artikels ausschlie\u00dflich im \u201eEigentum\u201c von Amazon stehe und von Amazon jederzeit modifiziert, ge\u00e4ndert oder anderen Artikeln zugewiesen werden k\u00f6nne. Amazon habe ihm die entsprechende ASIN zur \u00c4nderung und \u00dcbernahme f\u00fcr seinen Artikel vorgeschlagen, so dass er eine Rechtsverletzung nicht erkennen k\u00f6nne.<\/p>\n

Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf<\/h3>\n

Dieser Auffassung (von Amazon?) hat das Landgericht D\u00fcsseldorf nunmehr eine Absage erteilt. Die Kammer hat dem H\u00e4ndler gem\u00e4\u00df unserem Antrag untersagt, bestehende Angebote auf Amazon nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 26.02.2016, Az. 2a O 32\/16<\/a>). Zwar enth\u00e4lt der Beschluss keine Begr\u00fcndung. Allerdings d\u00fcrfte das Landgericht unsere Auffassung dahingehend teilen, dass weder Amazon noch andere H\u00e4ndler ohne Zustimmung des Inhabers der ASIN nachtr\u00e4glich bestehende Angebote \u00e4ndern d\u00fcrfen. Den Streitwert im Verf\u00fcgungsverfahren hat das Gericht mit 7.500,00 EUR angesetzt.<\/p>\n

Dies ist im Ergebnis auch richtig, denn nur so kann sichergestellt werden, dass ein H\u00e4ndler, der auf eigene Kosten ein Angebot bei Amazon neu erstellt und auf den Verkauf seines Produkts ausrichtet, nicht durch nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen rechtliche und wirtschaftliche Nachteile f\u00fcrchten muss. Denn insbesondere H\u00e4ndlern, die eine Vielzahl von Produkten bei Amazon verkaufen, wird eine regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle (st\u00fcndlich, t\u00e4glich?) kaum m\u00f6glich sein. Der Inhaber der ASIN muss sich vielmehr darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das Angebot, so wie er es selbst gestaltet hat, dauerhaft besteht und nur von ihm selbst ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n

Die fehlerhafte Auffassung von Amazon und die erteilte \u201eASIN Autorit\u00e4t\u201c muss sich der H\u00e4ndler entsprechend zurechnen lassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. (th)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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