{"id":2501,"date":"2011-01-04T16:00:53","date_gmt":"2011-01-04T14:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2501"},"modified":"2011-01-04T16:00:53","modified_gmt":"2011-01-04T14:00:53","slug":"veroffentlichung-von-pkh-antrag-durch-host-provider-mit-vollem-rubrum-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/veroffentlichung-von-pkh-antrag-durch-host-provider-mit-vollem-rubrum-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"Ver\u00f6ffentlichung von PKH-Beschluss durch Host-Provider mit vollem Rubrum rechtswidrig"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\">Die Ver\u00f6ffentlichung eines PKH-Beschlusses mit vollst\u00e4ndigem Namen der Beteiligten, die eine Identifizierung der Beteiligten und insbesondere des Antragstellers m\u00f6glich macht ist, verboten, wie das Landgericht D\u00fcsseldorf <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/60047.html\" target=\"_blank\">(LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 30. November 2010 &#8211; Az. 20 T 59\/1)<\/a> nun entschieden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>(&#8230;) die Verbreitung des Beschlusses des Landgerichts K\u00f6ln greift in ihrer gegenw\u00e4rtigen Form in einer nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigten Weise in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Antragstellers ein, indem sie ohne Weiteres dessen Identifizierung erm\u00f6glicht und den Umstand \u00f6ffentlich macht, dass er in einem gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die unkommentierte Verbreitung der Tatsache, dass er einen Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, zu R\u00fcckschl\u00fcssen auf seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse f\u00fchren kann. Gerade diese Verh\u00e4ltnisse sind jedoch seiner grundrechtlich gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re zuzurechnen. (&#8230;)<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Amtsgericht hatte den Antrag noch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass der Antragsgegner f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung nicht hafte, da er lediglich Host-Provider sei und somit nicht die Pflicht habe, die Inhalte st\u00e4ndig auf Rechtsverletzungen hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das Amtsgericht hatte aber dabei offenbar \u00fcbersehen bzw. falsch gew\u00fcrdigt, dass der Host-Provider bereits auf die Ver\u00f6ffentlichung aufmerksam gemacht worden war und die L\u00f6schungsaufforderung des Antragsstellers schlicht ignoriert hatte. In diesem Stadium geht es freilich nicht mehr um die Frage, ob der Provider die Inhalte bei zumutbarer Pr\u00fcfung h\u00e4tte kennen m\u00fcssen, da er sie zu diesem Zeitpunkt ja bereits positiv kennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><span style=\"text-decoration: underline\"><strong>Fazit:<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Beschluss zeigt einmal mehr, &#8211; und das scheint vielen Internetteilnehmern nicht bewusst zu sein &#8211; dass auch wahre Tatsachen nicht wahllos verbreitet werden d\u00fcrfen. Jedenfalls dann nicht, wenn sie aus einer Sph\u00e4re stammen, die die \u00d6ffentlichkeit nichts angeht. Allenfalls Umst\u00e4nde aus der so genannten Sozialsph\u00e4re d\u00fcrfen \u00f6ffentlich gemacht werden. Dies aber auch nicht immer und \u00fcberall, denn auch hier k\u00f6nnen dem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Besondere Sorgfalt sollte man bei der Inkenntnissetzung des ver\u00f6ffentlichenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht haftenden Host-Providers walten lassen. Denn aus der L\u00f6schungsaufforderung m\u00fcssen sich die Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Ver\u00f6ffentlichung ergeben soll, schl\u00fcssig und nachpr\u00fcfbar ergeben. Auch muss dem Gegner eine angemessene Reaktionszeit einger\u00e4umt werden, bevor gerichtliche Schritte erfolgreich eingeleitet werden k\u00f6nnen. Die Beif\u00fcgung von Beweisen ist jedoch, wie bei der Abmahnung nicht notwendig.\u00a0 Im vorliegenden Fall scheint der Antragsteller den Gegner erst nach seinem Antrag beim Amtsgericht, dessen Beschluss vom 15.11.2010 datiert, n\u00e4mlich am 23.11.2010, also nur 2 Tage vor der Beschwerde zum Landgerichts informiert zu haben. Die kurze Frist reichte dem Landgericht offenbar aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Schlie\u00dflich zeigt der vorliegende Fall, dass es in manchen Rechtsgebieten nicht ratsam ist, das Amtsgericht um Hilfe zu bitten. Obwohl das eigentlich nicht so sein d\u00fcrfte, machen auch wir h\u00e4ufig die Erfahrung, dass man sich dort mit Rechtsgebieten wie \u00c4u\u00dferungs- und Urheberrecht nicht auskennt bzw. aufgrund der Belastung mit einer Vielzahl von F\u00e4llen aus zahlreichen Rechtsgebieten, keine Zeit oder Lust hat, sich mit &#8220;neumodischem Kram&#8221; auseinanderzusetzen. Wie man sieht, hat der Amtsrichter anscheinend auch hier zwar flei\u00dfig BGH-Entscheidungen zitiert, diese aber offenbar nicht gelesen\/nachvollzogen. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 marcusarm &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:en]\n<p><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"ein lilaner Pokerchip\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/littleblind.jpg\" alt=\"little blind\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Ver\u00f6ffentlichung eines PKH-Beschlusses mit vollst\u00e4ndigem Namen der Beteiligten, die eine Identifizierung der Beteiligten und insbesondere des Antragstellers m\u00f6glich macht ist, verboten, wie das Landgericht D\u00fcsseldorf <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/60047.html\" target=\"_blank\">(LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 30. November 2010 &#8211;  Az. 20 T 59\/1)<\/a> nun entschieden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>(&#8230;) die Verbreitung des Beschlusses des Landgerichts  K\u00f6ln greift in ihrer gegenw\u00e4rtigen Form in einer nicht durch die  Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigten Weise in das  allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Antragstellers ein, indem sie ohne  Weiteres dessen Identifizierung erm\u00f6glicht und den Umstand \u00f6ffentlich  macht, dass er in einem gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf  Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Zu Recht hat der  Antragsteller darauf hingewiesen, dass die unkommentierte Verbreitung  der Tatsache, dass er einen Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe  gestellt hat, zu R\u00fcckschl\u00fcssen auf seine pers\u00f6nlichen und  wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse f\u00fchren kann. Gerade diese Verh\u00e4ltnisse  sind jedoch seiner grundrechtlich gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re zuzurechnen. (&#8230;)<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Amtsgericht hatte den Antrag noch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass der Antragsgegner f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung nicht hafte, da er lediglich Host-Provider sei und somit nicht die Pflicht habe, die Inhalte st\u00e4ndig auf Rechtsverletzungen hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das Amtsgericht hatte aber dabei offenbar \u00fcbersehen bzw. falsch gew\u00fcrdigt, dass der Host-Provider bereits auf die Ver\u00f6ffentlichung aufmerksam gemacht worden war und die L\u00f6schungsaufforderung des Antragsstellers schlicht ignoriert hatte. In diesem Stadium geht es freilich nicht mehr um die Frage, ob der Provider die Inhalte bei zumutbarer Pr\u00fcfung h\u00e4tte kennen m\u00fcssen, da er sie zu diesem Zeitpunkt ja bereits positiv kennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><span style=\"text-decoration: underline\"><strong>Fazit:<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Beschluss zeigt einmal mehr, &#8211; und das scheint vielen Internetteilnehmern nicht bewusst zu sein &#8211; dass auch wahre Tatsachen nicht wahllos verbreitet werden d\u00fcrfen. Jedenfalls dann nicht, wenn sie aus einer Sph\u00e4re stammen, die die \u00d6ffentlichkeit nichts angeht. Allenfalls Umst\u00e4nde aus der so genannten Sozialsph\u00e4re d\u00fcrfen \u00f6ffentlich gemacht werden. Dies aber auch nicht immer und \u00fcberall, denn auch hier k\u00f6nnen dem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Besondere Sorgfalt sollte man bei der Inkenntnissetzung des ver\u00f6ffentlichenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht haftenden Host-Providers walten lassen. Denn aus der L\u00f6schungsaufforderung m\u00fcssen sich die Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Ver\u00f6ffentlichung ergeben soll, schl\u00fcssig und nachpr\u00fcfbar ergeben. Auch muss dem Gegner eine angemessene Reaktionszeit einger\u00e4umt werden, bevor gerichtliche Schritte erfolgreich eingeleitet werden k\u00f6nnen. Die Beif\u00fcgung von Beweisen ist jedoch, wie bei der Abmahnung nicht notwendig.\u00a0 Im vorliegenden Fall scheint der Antragsteller den Gegner erst nach seinem Antrag beim Amtsgericht, dessen Beschluss vom 15.11.2010 datiert, n\u00e4mlich am 23.11.2010, also nur 2 Tage vor der Beschwerde zum Landgerichts informiert zu haben. Die kurze Frist reichte dem Landgericht offenbar aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Schlie\u00dflich zeigt der vorliegende Fall, dass es in manchen Rechtsgebieten nicht ratsam ist, das Amtsgericht um Hilfe zu bitten. Obwohl das eigentlich nicht so sein d\u00fcrfte, machen auch wir h\u00e4ufig die Erfahrung, dass man sich dort mit Rechtsgebieten wie \u00c4u\u00dferungs- und Urheberrecht nicht auskennt bzw. aufgrund der Belastung mit einer Vielzahl von F\u00e4llen aus zahlreichen Rechtsgebieten, keine Zeit oder Lust hat, sich mit &#8220;neumodischem Kram&#8221; auseinanderzusetzen. Wie man sieht, hat der Amtsrichter anscheinend auch hier zwar flei\u00dfig BGH-Entscheidungen zitiert, diese aber offenbar nicht gelesen\/nachvollzogen. 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