Fazit:<\/strong><\/span><\/p>\nDer Beschluss zeigt einmal mehr, – und das scheint vielen Internetteilnehmern nicht bewusst zu sein – dass auch wahre Tatsachen nicht wahllos verbreitet werden d\u00fcrfen. Jedenfalls dann nicht, wenn sie aus einer Sph\u00e4re stammen, die die \u00d6ffentlichkeit nichts angeht. Allenfalls Umst\u00e4nde aus der so genannten Sozialsph\u00e4re d\u00fcrfen \u00f6ffentlich gemacht werden. Dies aber auch nicht immer und \u00fcberall, denn auch hier k\u00f6nnen dem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.<\/p>\n
Besondere Sorgfalt sollte man bei der Inkenntnissetzung des ver\u00f6ffentlichenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht haftenden Host-Providers walten lassen. Denn aus der L\u00f6schungsaufforderung m\u00fcssen sich die Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Ver\u00f6ffentlichung ergeben soll, schl\u00fcssig und nachpr\u00fcfbar ergeben. Auch muss dem Gegner eine angemessene Reaktionszeit einger\u00e4umt werden, bevor gerichtliche Schritte erfolgreich eingeleitet werden k\u00f6nnen. Die Beif\u00fcgung von Beweisen ist jedoch, wie bei der Abmahnung nicht notwendig.\u00a0 Im vorliegenden Fall scheint der Antragsteller den Gegner erst nach seinem Antrag beim Amtsgericht, dessen Beschluss vom 15.11.2010 datiert, n\u00e4mlich am 23.11.2010, also nur 2 Tage vor der Beschwerde zum Landgerichts informiert zu haben. Die kurze Frist reichte dem Landgericht offenbar aus.<\/p>\n
Schlie\u00dflich zeigt der vorliegende Fall, dass es in manchen Rechtsgebieten nicht ratsam ist, das Amtsgericht um Hilfe zu bitten. Obwohl das eigentlich nicht so sein d\u00fcrfte, machen auch wir h\u00e4ufig die Erfahrung, dass man sich dort mit Rechtsgebieten wie \u00c4u\u00dferungs- und Urheberrecht nicht auskennt bzw. aufgrund der Belastung mit einer Vielzahl von F\u00e4llen aus zahlreichen Rechtsgebieten, keine Zeit oder Lust hat, sich mit “neumodischem Kram” auseinanderzusetzen. Wie man sieht, hat der Amtsrichter anscheinend auch hier zwar flei\u00dfig BGH-Entscheidungen zitiert, diese aber offenbar nicht gelesen\/nachvollzogen. (la)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
[:de] Die Ver\u00f6ffentlichung eines PKH-Beschlusses mit vollst\u00e4ndigem Namen der Beteiligten, die eine Identifizierung der Beteiligten und insbesondere des Antragstellers m\u00f6glich macht ist, verboten, wie das Landgericht D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 30. November 2010 – Az. 20 T 59\/1) nun entschieden hat. Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus: (…) die Verbreitung des Beschlusses des Landgerichts K\u00f6ln […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[420,421,422,423,424],"class_list":["post-2501","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","tag-host-provider","tag-kenntnis","tag-pkh-antrag","tag-prufungspflicht","tag-veroffentlichung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2501","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2501"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2501\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2501"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2501"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2501"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}