{"id":24995,"date":"2016-03-01T15:17:45","date_gmt":"2016-03-01T14:17:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24995"},"modified":"2017-12-02T18:47:27","modified_gmt":"2017-12-02T17:47:27","slug":"abmahnungwn-der-ne-soft-24-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/abmahnungwn-der-ne-soft-24-gmbh\/","title":{"rendered":"Abmahnung der NE-Soft 24 GmbH wegen Verkaufs von Lizenzkeys bzw. Produktschl\u00fcsseln bez\u00fcglich Microsoft-Software"},"content":{"rendered":"
\"\"
\u00a9 ninog\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

H\u00e4ndler von Gebrauchtsoftware sind aktuell einmal wieder im besonderen Fokus von Herstellern. Wir berichteten hier<\/a> und hier<\/a>.<\/p>\n

Normalerweise gehen die Urheberrechtsinhaber gegen Gebrauchtsoftware vor<\/h2>\n

In unserer Beratungspraxis werden uns immer wieder Abmahnungen von namhaften Softwareunternehmen, wie Microsoft, Adobe\u00a0aber auch Haufe vorgelegt. Mit diesem Vorgehen monieren die Rechteinhaber ihnen unliebsame Vertriebswege der von ihnen hergestellten Software. Stichwort: Gebrauchtsoftware.<\/p>\n

Mitbewerber gehen wegen angeblicher Irref\u00fchrung vor<\/h2>\n

Relativ neu ist ein Vorgehen von blo\u00dfen Mitbewerbern von Softwareverk\u00e4ufern, die der Auffassung sind, dass der Vertrieb von Gebrauchtsoftware mittels \u00dcbersendung eines Produktkeys und einer Downloadm\u00f6glichkeit der Software zwar grunds\u00e4tzlich erlaubt sei, aber voraussetze, dass dem K\u00e4ufer damit unter anderem auch eine “Dokumentation” dar\u00fcber zur Verf\u00fcgung gestellt wird, dass sich das Urheberrecht an der Computersoftware ersch\u00f6pft habe, was nach den Vorgaben des BGH grunds\u00e4tzlich die Unbrauchbarmachung etwaig existierender Programmkopien erforderlich mache.<\/p>\n

Abmahnung von eBay-Mitglied NE-Soft24 GmbH mit aktuell 27 Bewertungen, Streitwert 150.000 Euro<\/h2>\n

Aktuell fordert\u00a0die NE-Soft24 Gmbh, unter eBay unter dem Benutzernamen “ne-soft24” mit zurzeit\u00a027 Bewertungen handelnd, Konkurrenten dazu auf, es bei Meidung einer Vertragsstrafe\u00a0blo\u00dfe Produktkeys f\u00fcr Microsoft Computerprogramme anzubieten und\/oder zu bewerben oder in sonstiger Form in den Verkehr zu bringen.\u00a0Interessant dabei ist, dass der vermeintliche Anspruch naturgem\u00e4\u00df nicht auf Urheber- oder markenrechtliche Anspr\u00fcche gest\u00fctzt wird (diese stehen in diesem Falle lediglich Microsoft zu), sondern auf eine angebliche wettbewerbsrechtliche Irref\u00fchrung. Neben der Tatsache, dass hier ein H\u00e4ndler mit gerade einmal 27 Bewertungen gest\u00f6rt f\u00fchlt und ein nicht unerheblicher Streitwert von 150.000 Euro, also ein Betrag angesetzt wird, der die bisherigen Ums\u00e4tze um ein Mehrfaches \u00dcbersteigen d\u00fcrfte, ist auff\u00e4llig, dass nicht nur Unterlassung, sondern auch ein stattlicher Geldbetrag von 5.000 Euro f\u00fcr den\u00a0Ersatz eines durch die irref\u00fchrende Werbung angeblich entstandenen Schadens gefordert wird.<\/p>\n

Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch zweifelhaft<\/strong><\/h2>\n

Die Frage, ob der der Kaufvertrag ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist, wenn der K\u00e4ufer nicht in die Lage versetzt wird, Behauptungen des Urheberrechtsinhabers – wie hier Microsoft -, dass die Nutzungserlaubnis mangels Beleg der Unbrauchbarmachung einer eventuell vorexistierenden Kopie nicht vorliege, zu widerlegen, ist – anders als die Abmahnung suggeriert – bisher nicht richterlich gekl\u00e4rt. Die Behauptung der NE-Soft24 GmbH\u00a0in ihrem Schreiben, dass sich diese Verpflichtung aus einer\u00a0BGH-Entscheidung ergebe, ist unzutreffend. Die entsprechende Passsage bezieht sich ersichtlich auf die Reichweite der \u201cbestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung\u201d, die der Nacherwerber nur bestimmen k\u00f6nne, wenn er den urspr\u00fcnglichen Lizenzvertrag kenne (BGH, Urt. v. 17.7.2013, Az. I ZR 129\/08<\/a>\u00a0\u2013 UsedSoft II).<\/p>\n

Der konkret geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher bereits zweifelhaft. Bedenklich stimmt auch die pauschale Geltendmachung eines Betrags von 5.000 Euro. W\u00e4hrend es im Urheber- und Markenrecht nicht ungew\u00f6hnlich ist, Betr\u00e4ge in dieser H\u00f6he zum Beispiel aufgrund der Lizenzanalogie einzufordern, kommt dies im Wettbewerbsrecht nur im Ausnahmefall in Frage. Denn in Rede steht nicht die Verletzung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten, sondern allenfalls eine Irref\u00fchrung, bei der der Nachweis eines Schadens \u00e4u\u00dferst schwierig ist.<\/p>\n

Insbesondere, weil\u00a0der vermeintliche Gl\u00e4ubiger erst k\u00fcrzlich von “Naturerden Jahnatal GmbH” in “NE-Soft24 GmbH” umfirmiert und gerade einmal 27 Bewertungen\u00a0bei eBay hat, seinem Anliegen dennoch den nicht unerheblichen Wert von 150.000 Euro beimisst, was ihm angeblich Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.305,40 Euro verursacht habe und zus\u00e4tzlich 5.000 Euro verlangt, sollte\u00a0die\u00a0Zul\u00e4ssigkeit der\u00a0Abmahnung dieser genau gepr\u00fcft werden.<\/p>\n

 <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

H\u00e4ndler von Gebrauchtsoftware sind aktuell einmal wieder im besonderen Fokus von Herstellern. Wir berichteten hier und hier. Normalerweise gehen die Urheberrechtsinhaber gegen Gebrauchtsoftware vor In unserer Beratungspraxis werden uns immer wieder Abmahnungen von namhaften Softwareunternehmen, wie Microsoft, Adobe\u00a0aber auch Haufe vorgelegt. Mit diesem Vorgehen monieren die Rechteinhaber ihnen unliebsame Vertriebswege der von ihnen hergestellten Software. […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[5,15],"tags":[33,2545,3177,3178],"class_list":["post-24995","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-urheber-designrecht","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-abmahnung","tag-gebrauchtsoftware","tag-ne-soft24-gmbh","tag-van-maele"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24995","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24995"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24995\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24995"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24995"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24995"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}