{"id":24990,"date":"2016-02-25T06:45:21","date_gmt":"2016-02-25T05:45:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24990"},"modified":"2017-06-22T21:29:52","modified_gmt":"2017-06-22T20:29:52","slug":"werbung-mit-uvp","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-mit-uvp\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Werbung mit UVP f\u00fcr Eigenmarken im Alleinvertrieb unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 JiSign \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt<\/a>, hat das Landgericht K\u00f6ln entschieden (LG K\u00f6ln, Urteil v. 13.01.2016, Az. 84 O 174\/15<\/a>), dass die Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung dann unzul\u00e4ssig ist, wenn der Anbieter die entsprechend beworbene Ware ausschlie\u00dflich in seinen Onlineshops vertreibt und zudem selbst unterschreitet. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n

Eine unverbindliche Preisempfehlung, auch \u201eUVP\u201c genannt, ist der Preis<\/a>, der dem Handel<\/a> vom Hersteller<\/a>, Importeur<\/a> oder Gro\u00dfh\u00e4ndler<\/a> als Weiterverkaufspreis an den Kunden empfohlen wird. Im vorliegenden Fall war es aber so, dass der Anbieter, ein H\u00e4ndler f\u00fcr Parkett und Laminat, f\u00fcr seine Eigenmarken mit einem Rabatt bis zu 60% geworben hatte und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum einen als \u201eUVP\u201c gekennzeichneten Preis dem aktuell geforderten Preis gegen\u00fcbergestellt hat. Zugleich warb der Anbieter im Internet f\u00fcr den Exklusivvertreib seiner Produkte ausschlie\u00dflich \u00fcber seine Onlineshops.<\/p>\n

Die Wettbewerbszentrale beantragte die Unterlassung dieser Werbung, da sie der Ansicht war, dass eine Irref\u00fchrung der Verbraucher vorliege. Ihnen w\u00fcrde durch diese Werbung suggeriert, dass es sich im Vergleich zu Wettbewerberangeboten um ein besonders g\u00fcnstiges Angebot handele, obwohl es tats\u00e4chlich nur den einen Anbieter der Ware gebe. Au\u00dferdem w\u00fcrde der Unternehmer durch seine eigene Preiswerbung mit deutlichen Preisreduzierungen unter der unverbindlichen Preisempfehlung seine eigene UVP aufheben, wenn eine solche UVP bei Eigenmarken im Alleinvertreib zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n

Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht K\u00f6ln an, da der Interessent bei Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers davon ausgehe, dass die Ware \u2013 au\u00dfer bei der Beklagten – noch woanders erh\u00e4ltlich w\u00e4re und der Werbende die Ware besonders g\u00fcnstig anbiete. In dieser Erwartung werde der Verkehr get\u00e4uscht. Weiche ein Hersteller von seiner eigenen unverbindlichen Preisempfehlung ab \u2013 und dies dauerhaft \u2013, so hebe er diese eigene unverbindliche Preisempfehlung auf. Eine Irref\u00fchrung sei daher im konkreten Fall gegeben, so das Gericht.<\/p>\n

Das Argument der Beklagten, sie verkaufe die Ware auch an Handwerker, die die Ware bei den Kunden verbauen w\u00fcrden, \u00e4ndert an der Auffassung des Gerichts nichts. Hierzu f\u00fchrt es aus, dass dieser Umstand nicht die Werbung mit einer UVP rechtfertige, da in diesem Fall der Kunde die Ware samt Verlegung einkaufen w\u00fcrde und nicht alleine die Ware ohne Verlegung \u00fcber das Internet. Es w\u00fcrde sich um zwei v\u00f6llig verschiedene Vertriebsschienen handeln, die zu unterschiedlicher Preisfindung f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n

Es bleibt festzuhalten, dass sogenannte \u201eMondpreise\u201c, also Preiswerbungen wie diese UVP, die auf keiner entsprechenden tats\u00e4chlichen Kalkulation beruhen, f\u00fcr den Werbenden einen erheblichen Marktvorteil zu Lasten von gesetzestreuen Wettbewerbern bedeutet, die vergleichbare Ware auf dem Markt anbieten, und damit unzul\u00e4ssig sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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