{"id":24978,"date":"2016-02-22T16:19:30","date_gmt":"2016-02-22T15:19:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24978"},"modified":"2018-03-16T03:27:17","modified_gmt":"2018-03-16T02:27:17","slug":"schadensersatz-persoenlichkeitsrechtsverletzung-schumacher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/schadensersatz-persoenlichkeitsrechtsverletzung-schumacher\/","title":{"rendered":"LG Hamburg: 60.000,00 \u20ac f\u00fcr Corinna Schumacher – Wiederholte Ver\u00f6ffentlichung von Fotos als blo\u00dfer Voyeurismus"},"content":{"rendered":"
\"Schadensersatz
\u00a9 mhp\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Landgericht Hamburg sprach Corinna Schumacher mit Urteil vom 25.09.2015 (Az. 324 O 161\/15<\/a>) wegen der wiederholten, hartn\u00e4ckigen Ver\u00f6ffentlichung von Bildern, auf welchen sie wenige Tage nach dem Skiunfall ihres Mannes auf dem Weg zu ihm ins Krankenhaus gezeigt wurde, eine Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 60.000,00 \u20ac zu.<\/p>\n

Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Geldentsch\u00e4digung dem Grunde nach<\/strong><\/h2>\n

Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung als Ausgleich f\u00fcr erlittene Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen<\/a> infolge rechtswidriger Medienberichterstattung<\/a> findet seine Berechtigung grunds\u00e4tzlich darin, dass anderenfalls die Beeintr\u00e4chtigung dieses Rechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Pers\u00f6nlichkeit l\u00fcckenhaft blieben.<\/p>\n

Ein Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> i.V.m. Art. 2 Abs. 1<\/a>, Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> wird bei Verletzungen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts von der Rechtsprechung immer dann gew\u00e4hrt, wenn die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung schwer ist, der Eingriff schuldhaft begangen wurde, keine anderweitigen befriedigenden Ausgleichsm\u00f6glichkeiten in Betracht kommen oder erfolglos angestrebt wurden und demzufolge ein unabwendbares Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Geldentsch\u00e4digung besteht.<\/p>\n

Diese Voraussetzungen sahen die Richter in Hamburg als gegeben an.<\/p>\n

Das der Ver\u00f6ffentlichung entgegenstehende berechtigte Interesse <\/strong><\/h2>\n

Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfen Bildnisse einer Person nach \u00a7 22<\/a> des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) nur ver\u00f6ffentlicht werden, wenn die abgebildete Person damit einverstanden ist \u2013 Recht am eigenen Bild<\/a>. Ausnahmsweise ohne Einwilligung d\u00fcrfen Bildnisses nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a> dann verbreitet und \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden, wenn dadurch Informationsinteressen wahrgenommen werden und die Verbreitung des jeweiligen Bildnisses einen zeitgeschichtlichen Nachrichtenwert hat und einem Informationszweck dient. Die Vorschrift nimmt damit auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit R\u00fccksicht.<\/p>\n

Ob die Ver\u00f6ffentlichung der Bilder von Corinna Schumachers Besuch ihres Mannes im Krankenhaus als zeitgeschichtliches Ereignis \u2013 getragen von der Ausnahme des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a> \u2013 zul\u00e4ssig war, kann nach dem Hamburger Richterspruch dahinstehen, da jedenfalls der Absatz 2 der vorgenannten Regelungen greife, nach dem \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a> nur vorbehaltlich dessen gilt, dass keine berechtigten Interessen des Abgebildeten entgegen stehen. Gerade dies sei vorliegend der Fall.<\/p>\n

Zwar bestehe nach Ansicht des Gerichts auf der einen Seite ein ganz erhebliches Interesse der \u00d6ffentlichkeit daran zu erfahren, wie die Kl\u00e4gerin mit einer solchen Ausnahmesituation umgeht und zurechtkommt. Auf der anderen Seite aber sei die Kl\u00e4gerin im Kern ihrer Privatsph\u00e4re betroffen, da sie in einer Situation gezeigt werde, in der sie die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcsse, mit ihrem Schmerz, ihrer Verzweiflung und ihrer Unsicherheit umzugehen, was ihr gerade nur unbeobachtet und abseits der \u00d6ffentlichkeit m\u00f6glich sei. Das Gericht betonte insoweit auch noch einmal, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin gerade nicht um das Unfallopfer selbst handele, sondern eben seine Frau und bejahte die der Ver\u00f6ffentlichung entgegenstehenden berechtigten Interessen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n

Die schwere Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/h2>\n

Die Richter stuften die vorliegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung auch als so schwerwiegend ein, dass sie die Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung rechtfertige. Insbesondere wertete das Gericht die Intensit\u00e4t des Eingriffs, die Beweggr\u00fcnde der Beklagten und den Grad des vorliegenden Verschuldens als gewichtig.<\/p>\n

Die vorliegende Ver\u00f6ffentlichung ersch\u00f6pfe sich nicht in der blo\u00dfen Ver\u00f6ffentlichung von Fotos. Vielmehr erhalte sie ihr besonderes Gewicht dadurch, dass die Beklagte durch die wiederholte einwilligungslose Ver\u00f6ffentlichung der Fotos der Kl\u00e4gerin dessen Recht am eigenen Bild mit besonderer Hartn\u00e4ckigkeit verletze und sich zumindest nach der durch die Kl\u00e4gerin ausgesprochenen ersten Abmahnung mit der weiteren Ver\u00f6ffentlichung \u00fcber ihren ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten entgegenstehenden Willen hinweggesetzt habe. Insgesamt seien die Fotos der Kl\u00e4gerin \u00fcber einen Zeitraum von drei Monaten immer wieder ver\u00f6ffentlicht worden, teilweise auf der Titelseite, teilweise gro\u00dfformatig im Innenteil einer Zeitschrift. Zu diesem wiederholten Rechtsbruch trete damit die bewusste Missachtung des erkl\u00e4rten Willens der Kl\u00e4gerin hinzu, wobei die Beklagte um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen gehandelt habe.<\/p>\n

Diese besondere Hartn\u00e4ckigkeit der Berichterstattung begr\u00fcnde zugleich ein ganz erhebliches Verschulden der Beklagten, da ihre Mitarbeiter durch ihr Vorgehen die journalistischen Sorgfaltspflichten grob missachtet h\u00e4tten.<\/p>\n

Weiterhin sei die Eingriffsintensit\u00e4t aufgrund der Fokussierung auf \u201eGesicht und Haltung\u201c der Kl\u00e4gerin in dieser Ausnahmesituation au\u00dferordentlich erheblich. Die Bildnisver\u00f6ffentlichungen k\u00f6nnten nach Ansicht der Richter bereits deshalb keinen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leisten, weil es an einer entsprechenden selbstreflektiven Betrachtung der Situation fehle. Denn niemand, der sich nicht in einer solchen Situation befunden hat, k\u00f6nne ermessen, unter welcher psychischen Belastung die Kl\u00e4gerin stand. Es handele sich bei der Darstellung letztlich um nicht mehr als um Voyeurismus, der eine Entsch\u00e4digung in der zugesprochenen H\u00f6he rechtfertige.<\/p>\n

Im Ergebnis lasse sich also die schwere Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Gestalt der Geldentsch\u00e4digung ausgleichen.<\/p>\n

Zahlung von Geldentsch\u00e4digungen in Deutschland<\/h2>\n

Nach der \u201eRekord-Geldentsch\u00e4digung\u201c in H\u00f6he von 635.000,00 \u20ac, die\u00a0J\u00f6rg Kachelmann gegen das Medienhaus Axel Springer vor dem Landgericht K\u00f6ln durchgesetzt hatte, spricht nun auch das Landgericht Hamburg eine durchaus beachtliche Summe f\u00fcr eine Geldentsch\u00e4digung aus. Es bleibt abzuwarten, wie sich die von den Gerichten zugesprochenen Geldentsch\u00e4digungssummen \u2013 insbesondere auch in F\u00e4llen von weniger prominenten Betroffenen \u2013 in Zukunft weiter entwickeln.<\/p>\n

UPDATE Februar 2017:<\/strong><\/p>\n

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Entscheidung des Landgerichts im Berufungsverfahren best\u00e4tigt (Az.: 7 U 94\/15<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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