{"id":24969,"date":"2016-02-19T06:57:16","date_gmt":"2016-02-19T05:57:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24969"},"modified":"2017-04-25T14:40:01","modified_gmt":"2017-04-25T13:40:01","slug":"lag-rheinland-pfalz-befristete-arbeitsvertraege-fuer-fussballprofis-sind-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lag-rheinland-pfalz-befristete-arbeitsvertraege-fuer-fussballprofis-sind-zulaessig\/","title":{"rendered":"LAG Rheinland-Pfalz: befristete Arbeitsvertr\u00e4ge f\u00fcr Fu\u00dfballprofis sind zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"
Wie bereits die gro\u00dfen Sportmedien am Mittwoch ausf\u00fchrlich berichtet haben, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall des ehemaligen Bundesligatorh\u00fcters Heinz M\u00fcller und seinem ehemaligen Verein FSV Mainz 05 entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen einem Fu\u00dfballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n
Heinz M\u00fcller gegen Mainz 05<\/strong><\/p>\n \u00dcber die Hintergr\u00fcnde des Rechtsstreits wurde bereits viel geschrieben, so dass wir hier nur noch in K\u00fcrze darauf eingehen wollen. Heinz M\u00fcller hatte bei seinem letzten Verein Mainz 05 einen befristeten Arbeitsvertrag, der sich per Option automatisch um ein Jahr verl\u00e4ngern sollte, wenn er mindestens 23 Pflichtspiele in einer Saison absolviert. Da der ehemalige Mainzer Trainer Thomas Tuchel ihn aber nach einer l\u00e4ngeren Verletzungspause ausmusterte, konnte er die 23 Pflichtspiele nicht mehr erreichen und wurde am Ende der Saison vereinslos. Die Gr\u00fcnde der Suspendierung sind zwischen den Parteien strittig. Laut Mainz 05 hatte Tuchel damals rein sportliche Gr\u00fcnde, laut M\u00fcller sollte er nicht mehr aufgestellt werden, damit sich der Vertrag nicht verl\u00e4ngert.<\/p>\n Verfahren vor dem Arbeitsgericht<\/strong><\/p>\n Vor dem Arbeitsgericht Mainz erhob M\u00fcller nach dem Ablauf seines Vertrags Klage auf die Fortzahlung eines Jahresgehalts, welches ihm durch die fehlenden Einsatzzeiten und damit die Nichtverl\u00e4ngerung seines Vertrags entgangen sei. Da das Gericht aber im Laufe des Verfahrens durchklingen lie\u00df, der Klage nicht stattgeben zu wollen, jedoch die Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen im Profifu\u00dfball grunds\u00e4tzlich in Frage stellte, stellte M\u00fcller seinen Klageantrag um und begehrte die Feststellung des Fortbestandes seines Vertrags als unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage M\u00fcllers statt. Das Landesarbeitsgericht hob diese Entscheidung nunmehr wieder auf.<\/p>\n rechtliche Aspekte der Befristung im Profisport<\/strong><\/p>\n Wir m\u00f6chten das Verfahren an dieser Stelle zum Anlass nehmen und die rechtlichen Probleme von befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen im Profisport n\u00e4her beleuchten.<\/p>\n Vereine und Sportler haben als Vertragsparteien die M\u00f6glichkeit, das Arbeitsverh\u00e4ltnis zu befristen. Unter Befristung versteht man dabei die anf\u00e4ngliche Vereinbarung des Endes des Arbeitsvertrages. Die Einzelheiten richten sich dabei nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach \u00a7 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG<\/a> bedarf die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines sachlichen Grundes. Die Befristung muss sowohl dem Grunde nach als auch nach der konkreten Dauer gerechtfertigt sein. In der Sportpraxis gibt es fast ausnahmslos sowohl bei Spieler- als auch bei Trainervertr\u00e4gen befristete Arbeitsvertr\u00e4ge. Prominente Ausnahme bildet dabei etwa Huub Stevens als Trainer von Schalke 04 w\u00e4hrend seines ersten Engagements bis 2002.<\/p>\n Sachlicher Grund f\u00fcr die Befristung von Spielervertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n Im Sport wichtige Gr\u00fcnde stellen dabei \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TzBfG<\/a> dar, wonach ein sachlicher Grund dann vorliegt, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt oder die Gr\u00fcnde der Befristung in der Person des Arbeitnehmers liegen.<\/p>\n Aufgrund der hohen k\u00f6rperlichen Anforderungen besteht insbesondere im Hochleistungssport eine latente Ungewissheit dar\u00fcber, ob der jeweilige Sportler die Sportart weiterhin zufrieden stellend aus\u00fcben kann. F\u00fcr Sportler stellt sich daher die Frage, ob der Arbeitgeber Befristungen mit deren nachlassender Leistungsf\u00e4higkeit begr\u00fcnden kann. Die Rechtsprechung geht dabei teilweise davon aus, dass die altersbedingt abnehmende physische und psychische Leistungsf\u00e4higkeit des Sportlers die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann (LAG N\u00fcrnberg, Urteil v. 28.3.2006, Az. 7 Sa 405\/05<\/a>). Allerdings verlangt die Rechtsprechung in diesem Fall, dass sich innerhalb des Vertragszeitraumes eine relevante Verschlechterung der Leistungsf\u00e4higkeit einstellen kann. Doch allein auf die nachlassende Leistungsf\u00e4higkeit werden sich die Vereine im Streitfalle nicht berufen k\u00f6nnen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bei der \u00dcberpr\u00fcfung eines sachlichen Grundes f\u00fcr eine Befristung auch auf die Branchen\u00fcblichkeit abgestellt. Diesen Ball hat nun auch das Landesgericht Rheinland-Pfalz aufgenommen und in der Gesamtbetrachtung auf die im Profifu\u00dfball geltenden Besonderheiten ber\u00fccksichtigt. Zwar bestehe unabh\u00e4ngig vom Alter der Spieler ein au\u00dfergew\u00f6hnlich hohes Ma\u00df an Ungewissheit bez\u00fcglich der sportlichen Leistung, etwa durch Verletzungen oder Formtiefs. Profis allein aufgrund ihres Alters auszusortieren sei jedoch nicht mit dem g\u00e4ngigen Arbeitnehmerschutz und dem Gesetz gegen Altersdiskriminierung zu vereinbaren. Neben der Leistungsf\u00e4higkeit seien deshalb weitere nicht vorhersehbare Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, etwa \u00c4nderungen des Spielsystems, Trainerwechsel und Ver\u00e4nderungen im Kader. Hierdurch k\u00f6nne \u2013 im Ausnahmefall \u2013 eine Befristung gerechtfertigt werden.<\/p>\n Weiter wurde in der Praxis diskutiert, ob als weiterer Grund das Interesse des Publikums an neuen Gesichtern in Betracht kommt, was etwa bei Theaterh\u00e4usern anerkannterma\u00dfen einen sachlichen Grund darstellt. Bislang haben die Arbeitsgerichte das \u201eAbwechslungsbed\u00fcrfnis des Publikums\u201c im Sport noch nicht akzeptiert.<\/p>\n Sachlicher Grund f\u00fcr die Befristung von Trainervertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n \u00a0<\/strong>Bei Trainern wird als sachlicher Grund h\u00e4ufig der \u201eVerschlei\u00df\u201c herangezogen. \u201eVerschlei\u00df\u201c bezeichnet das sportpsychologische Ph\u00e4nomen, dass sich Trainer und Sportler nach gewisser Dauer aneinander gew\u00f6hnen und der Sportler dann nicht mehr wie zu Beginn der Trainert\u00e4tigkeit motiviert werden kann. Hierbei differenziert die Rechtsprechung aber zu Recht zwischen den verschiedenen T\u00e4tigkeitsbereichen eines Trainers, etwa zwischen Individual- oder Mannschaftssport.<\/p>\n Im Einzelsport hat das Bundesarbeitsgericht den \u201eVerschlei\u00df\u201c als allein ausreichend f\u00fcr eine Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses anerkannt, da der \u201eVerschlei\u00df\u201c die Entwicklung der zu betreuenden Sportler hemmen k\u00f6nne. F\u00fcr den Mannschaftssport wurde der \u201eVerschlei\u00df\u201c nicht ohne weiteres als sachlicher Grund anerkannt, da aufgrund der st\u00e4ndigen Fluktuation der zu betreuenden Spieler ein \u201eVerschlei\u00df\u201c nicht drohe. Dies gelte vor allem f\u00fcr Trainer von Jugendmannschaften, wo es alle ein bis zwei Jahre altersbedingt zu einem vollst\u00e4ndigen Wechsel der Mannschaft komme. Dennoch hat sich das Bundesarbeitsgericht, trotz massiver Kritik, von diesem Grundsatz bislang nicht verabschiedet.<\/p>\n Ein sachlicher Grund kann auch darin liegen, dass der Trainer ausdr\u00fccklich eine Befristung gew\u00fcnscht hat. Gleiches soll gelten, wenn das Interesse des Trainers an einer Befristung sich nach objektiven Gesichtspunkten richte, etwa der Ligazugeh\u00f6rigkeit oder einem besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis zur aktuellen Klubf\u00fchrung.<\/p>\n erhebliche Auswirkungen auf den Profisport<\/strong><\/p>\n W\u00fcrde man sich den Stimmen anschlie\u00dfen wollen, wonach eine Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen im Profisport unzul\u00e4ssig sein m\u00fcsse, dann h\u00e4tte das massive Auswirkungen auf die gesamte Branche. Insoweit war in manchen Medien bereits von \u201eBosman II\u201c zu lesen.<\/p>\n Denn Vereine m\u00fcssten ihre Spieler dann nicht nur bis ins hohe Alter weiterbesch\u00e4ftigen, wenn nicht die Spieler \u201efreiwillig\u201c ihren Vertag k\u00fcndigen w\u00fcrden. Daneben h\u00e4tten die Vereine einen im Laufe der Jahre stetig anwachsenden Kader, der insbesondere f\u00fcr kleinere Vereine nicht mehr finanzierbar w\u00e4re.<\/p>\n