{"id":24942,"date":"2016-01-28T16:15:16","date_gmt":"2016-01-28T15:15:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24942"},"modified":"2017-04-07T10:11:54","modified_gmt":"2017-04-07T09:11:54","slug":"amtsgericht-frankfurt-a-m-auszugsweise-veroeffentlichung-von-geschaeftlichen-e-mails-stellt-persoenlichkeitsrechtsverletzung-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/amtsgericht-frankfurt-a-m-auszugsweise-veroeffentlichung-von-geschaeftlichen-e-mails-stellt-persoenlichkeitsrechtsverletzung-dar\/","title":{"rendered":"Amtsgericht Frankfurt a.M. \u2013 Auszugsweise Ver\u00f6ffentlichung von (gesch\u00e4ftlichen) E-Mails stellt Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung dar"},"content":{"rendered":"
<\/p>\n
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einem aktuellen Urteil vom 10.12.2015, Az. 3872\/15 (84) entschieden, dass die auszugsweise Ver\u00f6ffentlichung fremder E-Mails auf einem Bewertungsportal das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt, wenn durch die unvollst\u00e4ndige Wiedergabe der Inhalte ein Eindruck vermittelt wird, der mit den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n
Was war passiert?<\/strong><\/p>\n Ein Kunde hat bei unserer Mandantin (Rechtsform: GmbH) ein Bett bestellt. Nach der Auslieferung hat der Kunde in ziemlich harschem Ton die Optik des gelieferten Betts kritisiert und beanstandet, dass die im Shop angezeigten Bilder in erheblichem Umfang von dem tats\u00e4chlichen Aussehen abweichen w\u00fcrden. Unsere Mandantin hat den Vertrag wunschgem\u00e4\u00df r\u00fcckabgewickelt und das Bett bei dem Kunden abholen lassen und den Kaufpreis erstattet. Damit war der Kunde aber offenbar noch nicht zufrieden gestellt.<\/p>\n Vielmehr verfasste er auf dem Bewertungsportal trustpilot.de unter dem Titel<\/p>\n ALBTRAUMERFAHRUNGEN OHNE ENDE – Nie mehr wieder!!!<\/strong><\/p>\n eine Rezension \u00fcber die Bestellabwicklung. In dem Rezensionstext zitierte der Kunde auch aus der umfangreichen E-Mail Korrespondenz. Allerdings gab der Kunde die Nachrichten unserer Mandantin nicht vollst\u00e4ndig, sondern stark verk\u00fcrzt wieder. So verschwieg der Kunde etwa die Teile, in denen unsere Mandantin die kostenlose Abholung des Bettes und die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises best\u00e4tigte. Der Kunde ver\u00f6ffentlichte allein die Teile, in denen sich unsere Mandantin verst\u00e4ndlicherweise gegen die unzutreffenden Vorw\u00fcrfe des Kunden wehrte. Durch die unvollst\u00e4ndige Zitierung sollte beim Leser offensichtlich der Eindruck vermittelt werden, dass unsere Mandantin dem Kunden seine gesetzlichen Anspr\u00fcche versagt hat. Dieser vermittelte Eindruck stimmte jedoch nachweislich nicht mit der Realit\u00e4t \u00fcberein.<\/p>\n Einstweilige Verf\u00fcgung durch Landgericht Frankfurt<\/strong><\/p>\n Nach der Ver\u00f6ffentlichung der Rezension haben wir f\u00fcr unsere Mandantin beim Landgericht Frankfurt a.M. eine einstweilige Verf\u00fcgung (Beschluss v. 21.10.2014, Az. 2-03 O 405\/14<\/a>) erwirkt. Demnach wurde dem Kunden untersagt, im Zusammenhang mit Rezensionen \u00fcber Bestellungen bei der Antragstellerin unvollst\u00e4ndig aus der gef\u00fchrten Korrespondenz zu zitieren und Textstellen aus E-Mails der Antragstellerin isoliert wiederzugeben und dabei wie folgt zu behaupten\u00a0\u201e[\u2026]\u201c (es folgt der Inhalt der auszugsweise zitierten Mails).<\/p>\n Die Entscheidung erging im Beschlusswege und enth\u00e4lt insoweit keine Begr\u00fcndung.<\/p>\n Best\u00e4tigung durch das Amtsgericht Frankfurt<\/strong><\/p>\n Im Verfahren \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten hatte sich das Amtsgericht Frankfurt bez\u00fcglich der Berechtigung der Abmahnung damit zu befassen, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in \u00dcbereinstimmung mit dem Landgericht begr\u00fcndet war.<\/p>\n Das Amtsgericht ist dabei unserer Argumentation gefolgt, wonach die unvollst\u00e4ndige Zitierung von \u00c4u\u00dferungen Dritter als unwahre Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die unvollst\u00e4ndige Zitierung der Aussagegehalt ver\u00e4ndert wird und dadurch bei dem Leser ein falscher Eindruck entstehen kann. Bei der Ver\u00f6ffentlichung von Zitaten sind somit hohe Ma\u00dfst\u00e4be an die Zul\u00e4ssigkeit anzulegen. Durch die Einordnung solcher unvollst\u00e4ndiger Zitate als unwahre Tatsachenbehauptung geht damit einher, dass diese nicht mehr von der in Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gew\u00e4hrleisteten Meinungsfreiheit gedeckt sind. Dies gilt eben nicht nur f\u00fcr das gesprochene Wort von Privatpersonen, sondern auch f\u00fcr juristische Personen.<\/p>\n Abschlussschreiben l\u00f6st 1,3-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus<\/strong><\/p>\n Neben den Kosten der Abmahnung haben wir f\u00fcr unsere Mandantin auch die Kosten des Abschlussschreibens geltend gemacht. Diese wurden zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich in H\u00f6he einer 0,8 \u2013 fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend gemacht. Da der Kunde auch diese Kosten zur\u00fcckgewiesen hat, wurden diese im Mahnverfahren geltend gemacht. In der Anspruchsbegr\u00fcndung vor dem Amtsgericht Frankfurt wurde der Antrag erweitert und eine 1,3 \u2013 fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend gemacht. Zwischen dem Mahnverfahren und der Anspruchsbegr\u00fcndung nach eingegangenem Widerspruch des Kunden wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ver\u00f6ffentlicht, wonach ein Abschlussschreiben regelm\u00e4\u00dfig eine 1,3 \u2013 fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ausl\u00f6st (BGH, Urteil v. 22.1.2015, Az. I ZR 59\/14<\/a>). Da die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr eine Rahmengeb\u00fchr darstellt, ist die erstmalige Bemessung der Geb\u00fchr (hier in H\u00f6he von 0,8) grunds\u00e4tzlich bindend. Ein Abr\u00fccken von der Festlegung ist u.a. dann zul\u00e4ssig, wenn sich nachtr\u00e4glich wesentliche \u00c4nderungen hinsichtlich der Geb\u00fchrenbemessung ergeben. Vorliegend haben wir die Ver\u00f6ffentlichung des BGH-Urteils als solche \u00c4nderung geltend gemacht. Auch diesbez\u00fcglich hat sich das Amtsgericht unserer Argumentation angeschlossen und den Kunden gem\u00e4\u00df der Klageerweiterung zur Zahlung der 1,3 \u2013 fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr verurteilt.<\/p>\n Fliegender Gerichtsstand bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet<\/strong><\/p>\n Daneben hat das Amtsgericht den fliegenden Gerichtsstand f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen auf bundesweit abrufbaren Bewertungsplattformen bejaht. Auch wenn die Parteien keinen \u00f6rtlichen Bezug zu Frankfurt aufweisen, sei eine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gegeben, da die Bewertung dort bestimmungsgem\u00e4\u00df abrufbar war. Ob und ggf. wie h\u00e4ufig der Beitrag in Frankfurt abgerufen wurde, sie dabei unerheblich.<\/p>\n Der Kunde hat mittlerweile Berufung eingelegt, so dass sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt nun ein zweites Mal mit der Angelegenheit befassen muss. (th)<\/p>\n (Bild: \u00a9 airdone\u00a0\u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einem aktuellen Urteil vom 10.12.2015, Az. 3872\/15 (84) entschieden, dass die auszugsweise Ver\u00f6ffentlichung fremder E-Mails auf einem Bewertungsportal das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt, wenn durch die unvollst\u00e4ndige Wiedergabe der Inhalte ein Eindruck vermittelt wird, der mit den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht \u00fcbereinstimmt. Was war passiert? 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