{"id":24912,"date":"2016-01-18T06:32:50","date_gmt":"2016-01-18T05:32:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24912"},"modified":"2017-04-07T10:12:08","modified_gmt":"2017-04-07T09:12:08","slug":"abmahnung-wegen-verkaufs-von-lizenzkeys-bzw-produktschluesseln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abmahnung-wegen-verkaufs-von-lizenzkeys-bzw-produktschluesseln\/","title":{"rendered":"Abmahnung von Softwarehersteller wegen Verkaufs von Lizenzkeys bzw. Produktschl\u00fcsseln"},"content":{"rendered":"[:de]
<\/p>\n
Ein\u00a0Softwareunternehmen, das vornehmlich Grafiksoftware herstellt und vertreibt, versendet aktuell Abmahnungen wegen des Verkaufs\u00a0Lizenzkeys bzw. Produktschl\u00fcsseln im Internet.<\/p>\n
Abmahnung wegen verschiedener Sprachversionen einer\u00a0Software\u00a0<\/strong><\/p>\n Gegenstand der Abmahnungen ist der Vorwurf einer angeblichen\u00a0Urheber-,\u00a0Markenrechtsverletzung bzw. einer irref\u00fchrenden Werbung. Der Hersteller\u00a0beanstandet zum Beispiel das Angebot einer im Internet herunter zu ladenden deutschen Sprachversion der Software durch einen Softwareh\u00e4ndler an Endverbraucher,\u00a0weil das Unternehmen\u00a0es nicht “autorisiere”, dass K\u00e4ufer eines englischsprachigen Box-Produkts die deutsche Sprachversion herunterladen und benutzen.<\/p>\n Abmahnung des Herstellers wegen Verkauf per Download der Software\u00a0<\/strong><\/p>\n Ein weiterer Vorwurf lautet, dass es gegen Urheberrecht bzw. Markenrecht versto\u00dfe, wenn H\u00e4ndler so genannte “Box-Produkte” – bestehend aus einer Software-DVD und einem\u00a0Serienschl\u00fcssel bzw. Lizenzkey – im Internet zum kauf anbieten und Kunden nach dem Kauf lediglich einen Downloadlink und den Serienschl\u00fcssel ohne Originalverpackung \u00fcbersenden. Damit werde die Einheit von DVD, Produktzettel und Originalverpackung aufgehoben und der Warenzustand verschlechtert. Urheberrechtliche oder markenrechtliche Ersch\u00f6pfung k\u00f6nnen daher nicht eintreten<\/p>\n Urteil des LG Berlin nach “Green-IT” und “UsedSoft III” nicht mehr haltbar<\/strong><\/p>\n Der Softwarehersteller\u00a0beruft sich in seinem Abmahnschreiben auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582\/14<\/a>, das die Rechtsauffassung zur mangelnden Ersch\u00f6pfung st\u00fctze. Was das Unternehmen\u00a0nicht mitteilt, ist, dass diese Entscheidung<\/p>\n Es handelt sich dabei um das die \u201cUsedSoft\u201d-Rechtssprechung fortschreibende Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.12.2014, Az. I ZR 8\/13<\/a> – UsedSoft III, dessen Gr\u00fcnde erst am 16.6.2015 bekannt gemacht wurden. Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr die vorliegende Konstellation das Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.3.2015, Az. I ZR 4\/14<\/a> – Green-IT relevant, dessen Gr\u00fcnde erst seit dem 2.10.2015 vorliegen. Es ist damit h\u00f6chstricherlich entschieden, dass die Ersch\u00f6pfung unabh\u00e4ngig von dem vom Urheberrechtsinhaber gew\u00e4hrten Vertriebsweg eintritt. Sprich: Es ist egal, ob dies mittels Daten-DVD oder Download geschieht. Die Software kann vom Zeiterwerber danach heruntergeladen werden; der Ersterwerber darf sogar bei Bedarf\u00a0Kopien f\u00fcr seine Kunden herstellen.<\/p>\n Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582\/14<\/a> ist vor dem Hintergrund dieser h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen jedenfalls unserer Ansicht sp\u00e4testens jetzt nicht mehr haltbar. Betroffene sollten daher die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht unbesehen unterschreiben.<\/p>\n Dass sich von \u00a0urheberrechtswidrigem Verhalten von Softwareherstellern betroffen H\u00e4ndler sich sogar aktiv wehren k\u00f6nnen, zeigen zwei einstweilige Verf\u00fcgungen des Landgerichts Hamburg gegen Softwarehersteller, die wir f\u00fcr unsere Mandantin erwirken konnten.<\/p>\n Bereits zwei einstweilige Verf\u00fcgungen wegen urheberechtswidriger EULA-Klauseln<\/strong><\/p>\n Dabei handelt es sich um einen mittlerweile als endg\u00fcltige Regelung anerkannten Beschluss vom 21.1.2015 (LG Hamburg, Beschluss v. 21.1.2015, Az.\u00a0312 O 5\/15<\/a>, wir berichteten<\/a>)\u00a0und eine aktuelle noch nicht rechtskr\u00e4ftige einstweilige Verf\u00fcgung vom 4.1.2016\u00a0(LG Hamburg, Beschluss v. 4.1.2016, Az.\u00a0312 O 639\/15<\/a>,\u00a0wir berichteten<\/a>)<\/p>\n Details zur BGH-Entscheidung “Green-IT” k\u00f6nnen\u00a0hier<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\n (Bild: \u00a9 Gina Sanders \u2013 Fotolia.com)[:en] Die Corel Corporation, ein kanadisches Softwareunternehmen, das vornehmlich Grafiksoftware herstellt und vertreibt, versendet aktuell Abmahnungen wegen des Verkaufs\u00a0Lizenzkeys bzw. Produktschl\u00fcsseln im Internet.<\/p>\n Abmahnung von Corel wegen verschiedener Sprachversionen der Software\u00a0“CorelDRAW Home & Student Suite X7”<\/strong><\/p>\n Gegenstand der Abmahnungen ist der Vorwurf einer angeblichen\u00a0Urheber-,\u00a0Markenrechtsverletzung bzw. einer irref\u00fchrenden Werbung. Corel beanstandet zum Beispiel das Angebot einer im Internet herunter zu ladenden deutschen Sprachversion der Software “CorelDRAW Home & Student Suite X7″durch einen Softwareh\u00e4ndler an Endverbraucher,\u00a0weil Corel es nicht “autorisiere”, dass K\u00e4ufer eines englischsprachigen Box-Produkts die deutsche Sprachversion herunterladen und benutzen.<\/p>\n Abmahnung von Corel wegen Verkauf per Download der Software\u00a0“CorelDRAW Home & Student Suite X7”<\/strong><\/p>\n Ein weiterer Vorwurf lautet, dass es gegen Urheberrecht bzw. Markenrecht versto\u00dfe, wenn H\u00e4ndler so genannte “Box-Produkte” mit der Corel-Software “CorelDRAW Home & Student Suite X7”\u00a0– bestehend aus einer Software-DVD und einem\u00a0Serienschl\u00fcssel bzw. Lizenzkey – im Internet zum kauf anbieten und Kunden nach dem Kauf lediglich einen Downloadlink und den Serienschl\u00fcssel ohne Originalverpackung \u00fcbersenden. Damit werde die Einheit von DVD, Produktzettel und Originalverpackung aufgehoben und der Warenzustand verschlechtert. Urheberrechtliche oder markenrechtliche Ersch\u00f6pfung k\u00f6nnen daher nicht eintreten<\/p>\n Urteil des LG Berlin nach “Green-IT” und “UsedSoft III” nicht mehr haltbar<\/strong><\/p>\n Corel beruft sich in seinem Abmahnschreiben auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582\/14<\/a>, das die Rechtsauffassung zur mangelnden Ersch\u00f6pfung st\u00fctze. Was Corel nicht mitteilt, ist, dass diese Entscheidung<\/p>\n Es handelt sich dabei um das die \u201cUsedSoft\u201d-Rechtssprechung fortschreibende Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.12.2014, Az. I ZR 8\/13<\/a> – UsedSoft III, dessen Gr\u00fcnde erst am 16.6.2015 bekannt gemacht wurden. Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr die vorliegende Konstellation das Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.3.2015, Az. I ZR 4\/14<\/a> – Green-IT relevant, dessen Gr\u00fcnde erst seit dem 2.10.2015 vorliegen. Es ist damit h\u00f6chstricherlich entschieden, dass die Ersch\u00f6pfung unabh\u00e4ngig von dem vom Urheberrechtsinhaber gew\u00e4hrten Vertriebsweg eintritt. Sprich: Es ist egal, ob dies mittels Daten-DVD oder Download geschieht. Die Software kann vom Zeiterwerber danach heruntergeladen werden; der Ersterwerber darf sogar bei Bedarf\u00a0Kopien f\u00fcr seine Kunden herstellen.<\/p>\n Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582\/14<\/a> ist vor dem Hintergrund dieser h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen jedenfalls unserer Ansicht sp\u00e4testens jetzt nicht mehr haltbar. Betroffene sollten daher die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht unbesehen unterschreiben.<\/p>\n Dass sich von \u00a0urheberrechtswidrigem Verhalten von Softwareherstellern betroffen H\u00e4ndler sich sogar aktiv wehren k\u00f6nnen, zeigen zwei einstweilige Verf\u00fcgungen des Landgerichts Hamburg gegen die Corel Corp., die wir f\u00fcr unsere Mandantin erwirken konnten.<\/p>\n Bereits zwei einstweilige Verf\u00fcgungen wegen urheberechtswidriger EULA-Klauseln<\/strong><\/p>\n Dabei handelt es sich um einen mittlerweile als endg\u00fcltige Regelung anerkannten Beschluss vom 21.1.2015 (LG Hamburg, Beschluss v. 21.1.2015, Az.\u00a0312 O 5\/15<\/a>, wir berichteten<\/a>)\u00a0und eine aktuelle noch nicht rechtskr\u00e4ftige einstweilige Verf\u00fcgung vom 4.1.2016\u00a0(LG Hamburg, Beschluss v. 4.1.2016, Az.\u00a0312 O 639\/15<\/a>,\u00a0wir berichteten<\/a>)<\/p>\n\n
<\/p>\n\n