{"id":24883,"date":"2016-01-11T11:15:49","date_gmt":"2016-01-11T10:15:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24883"},"modified":"2017-11-28T22:35:15","modified_gmt":"2017-11-28T21:35:15","slug":"lizenzkeys-als-lizenzen-verkaufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/lizenzkeys-als-lizenzen-verkaufen\/","title":{"rendered":"Lizenzkeys als Lizenzen verkaufen"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 kite_rin – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass \u201eblo\u00dfe Lizenzkeys\u201c nicht als \u201eLizenzen f\u00fcr Microsoft-Computerprogramme\u201c vertrieben werden d\u00fcrfen.<\/p>\n

Die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Entscheidungen liegen teils im marken-\/urheberrechtlichen Bereich, teils im wettbewerbsrechtlichen Bereich.<\/p>\n

Der Tenor der uns vorliegenden Entscheidungen \u2013 blo\u00dfe Lizenzkeys d\u00fcrfen nicht als Lizenzen f\u00fcr Microsoft-Computerprogramme vertrieben werden \u2013 hat in einem Fall wenig mit dem inhaltlichen Problem zu tun. Es ging dort n\u00e4mlich um die Mehrfachaktivierung von Produktschl\u00fcsseln. In dem anderen Fall handelt es sich um einen Beschluss in einem Verf\u00fcgungsverfahren, zu welchem keine Begr\u00fcndung vorliegt. Der Antragsteller st\u00fctzt sich jedoch zum einen auf ein fehlerhaftes Produktbild, wodurch der Tenor der Entscheidung nicht begr\u00fcndet werden kann. Zum anderen st\u00fctzt er sich auf urheberrechtliche Umst\u00e4nde und Darlegungslasten zur Rechtekette.<\/p>\n

Die Entscheidungen sind mit allergr\u00f6\u00dfter Vorsicht zu genie\u00dfen. Grunds\u00e4tzlich ist es selbstverst\u00e4ndlich m\u00f6glich, Downloadsoftware zu vertreiben. Dabei ist es auch selbstverst\u00e4ndlich, dass die Produktschl\u00fcssel\/Lizenzkeys \u00fcbermittelt werden. Es ist allerdings unabdingbar, dass der Vertrieb rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt und die Artikelbeschreibung rechtlich einwandfrei gestaltet ist.<\/p>\n

In dem Beschluss des LG Frankfurt, welcher sich auf \u00a7\u00a7 3<\/a>, 5 Abs. 1 Nr. 1<\/a>. 8, 12<\/a> ff. UWG st\u00fctzt, scheint die Beweislastverteilung aus den urheber- und markenrechtlichen Anspr\u00fcchen des Herstellers gegen\u00fcber Verk\u00e4ufern auf die Beweislastverteilung im Verh\u00e4ltnis der Anspr\u00fcche der Wettbewerber untereinander \u00fcbernommen worden zu sein. Dies w\u00fcrde bedeuten, dass der Softwareh\u00e4ndler im Verh\u00e4ltnis zu Wettbewerbern die Ersch\u00f6pfung und mithin die Rechtekette sowohl in marken- als auch in urheberrechtlicher Sicht darlegen m\u00fcsste. Jedem Softwareh\u00e4ndler d\u00fcrfte klar sein, dass ein solcher Umstand den Vertrieb von Downloadprodukten immens erschweren w\u00fcrde.<\/p>\n

Wir werden abwarten m\u00fcssen, wie das Landgericht Frankfurt seine Entscheidung im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren begr\u00fcndet und ggf. wie sich das Oberlandesgericht Frankfurt dazu verh\u00e4lt. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungen des EuGH und des BGH sowie die darin enthaltenen Hinweise auf die Beweislastverteilungen angewendet werden.<\/p>\n

Wir wagen die Prognose, dass wir uns bis zu einer Befassung des EuGH mit diesen Themen auf eine neue Art wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen mit stattlichen Streitwerten (im vorliegenden Fall 100.000 EUR) einrichten m\u00fcssen. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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