{"id":24860,"date":"2016-01-08T13:47:42","date_gmt":"2016-01-08T12:47:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24860"},"modified":"2018-01-29T19:11:41","modified_gmt":"2018-01-29T18:11:41","slug":"online-streitbeilegung-neue-informationspflicht-ab-dem-09-01-2016-fuer-onlinehaendler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/online-streitbeilegung-neue-informationspflicht-ab-dem-09-01-2016-fuer-onlinehaendler\/","title":{"rendered":"Online-Streitbeilegung – Neue Informationspflicht ab dem 09.01.2016 f\u00fcr Onlineh\u00e4ndler"},"content":{"rendered":"
\"Streitschlichter\"
\u00a9 fotomek\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Ab dem 09.01.2016 gibt es f\u00fcr Online-H\u00e4ndler eine neue Informationspflicht, die es zwingend zu beachten gilt.<\/p>\n

Grundlage der neuen Informationspflicht ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 524\/2013 DES EUROP\u00c4ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 \u00fcber die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 und der Richtlinie 2009\/22\/EG (Verordnung \u00fcber Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).<\/p>\n

Damit hat die EU-Kommission ein Verfahren geschaffen, mit welchem Verbraucher und Unternehmer Streitigkeiten betreffend der Erf\u00fcllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus online abgeschlossenen Kauf- und Dienstvertr\u00e4gen, schnell, kosteng\u00fcnstig und ohne Inanspruchnahme der nationalen Gerichte beilegen k\u00f6nnen. Daneben sieht die Richtlinie vor, dass die EU-Kommission eine Internetplattform zur Verf\u00fcgung stellt (sog. \u201eOS-Plattform\u201c), auf welcher dieses au\u00dfergerichtliche Streitbeilegungsverfahren durchgef\u00fchrt werden kann. Leider hat die EU-Kommission den Start verbummelt und es nicht rechtzeitig geschafft, die Plattform bis zum Stichtag am 09.01.2016 live zu schalten. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Start der Plattform jedenfalls noch im 1. Quartal 2016 zu erwarten.<\/p>\n

Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der EU<\/strong><\/h2>\n

Laut der Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Richtlinie soll mit der Einf\u00fchrung eines Streitbeilegungsverfahrens das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt gesteigert werden. Um die Vorteile des Onlinehandels \u00fcber nationale Grenzen hinweg in vollem Umfang nutzen k\u00f6nnen, m\u00fcssten Verbraucher Zugang zu einfachen, effizienten, schnellen und kosteng\u00fcnstigen M\u00f6glichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben.<\/p>\n

Offenbar geht die Kommission davon aus, dass der Verbraucherschutz noch immer zu kurz kommt…<\/p>\n

Anwendungsbereich des OS-Verfahrens<\/strong><\/h2>\n

Gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 gilt diese Verordnung f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten \u00fcber vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufvertr\u00e4gen oder Online-Dienstleistungsvertr\u00e4gen zwischen einem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem in der Union niedergelassenen Unternehmer. Betroffen sind somit nahezu alle Onlineh\u00e4ndler. Unerheblich ist dabei, ob die H\u00e4ndler einen eigenen Onlineshop betreiben oder \u00fcber eine Plattform wie z.B. Amazon oder eBay verkaufen. Auch auf die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens oder die Anzahl der Mitarbeiter kommt es entgegen manch anderslautender Meldungen nicht an.<\/p>\n

Nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedoch Streitigkeiten zwischen Unternehmern. Ebenfalls nicht erfasst sind Streitigkeiten aus Vertr\u00e4gen, welche nicht im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr abgeschlossen wurden. Weiter ist die Richtlinie auf Personen bzw. Unternehmer, die ihren Sitz au\u00dferhalb des Gebiets der Europ\u00e4ischen Union haben, nicht anwendbar.<\/p>\n

Informationspflicht \u00fcber das OS-Verfahren<\/strong><\/h2>\n

Gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 sind Unternehmer verpflichtet, die Verbraucher \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Streitbeilegungsverfahrens zu informieren. Hierzu muss auf der Webseite ein Link zur OS-Plattform eingebettet werden. Dieser Link muss f\u00fcr Verbraucher leicht zug\u00e4nglich sein. Zudem muss der Unternehmer seine E-Mail-Adressen angeben. Sofern der H\u00e4ndler Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen verwendet, so sind gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 2 die Informationen \u00fcber das OS-Verfahren auch in die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen aufzunehmen.<\/p>\n

Der Link sollte nach unserer Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen des Unternehmers eingebettet werden. Zur Erf\u00fcllung der Informationspflicht w\u00e4re folgende Formulierung denkbar:<\/p>\n

Informationen zur Online-Streitbeilegung<\/strong><\/h2>\n

Gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2013\/11\/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (\u201eOS-Plattform\u201c) zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Diese ist unter folgendem Link erreichbar: http:\/\/ec.europa.eu\/consumers\/odr<\/a><\/p><\/blockquote>\n

Da auch \u00a7 5 Abs. 1 TMG<\/a> verlangt, dass die Kontaktinformationen einschlie\u00dflich der E-Mail-Adresse leicht zug\u00e4nglich sein m\u00fcssen, k\u00f6nnte der H\u00e4ndler so ohne gro\u00dfen Aufwand zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen.<\/p>\n

Verletzung der Informationspflicht \u2013 Abmahnungen drohen<\/strong><\/h2>\n

Es ist zwar noch nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob die Verletzung der Informationspflicht einen Wettbewerbsversto\u00df darstellen kann. Denn ein abmahnf\u00e4higer Wettbewerbsversto\u00df w\u00fcrde voraussetzen, dass die Informationspflicht eine Marktverhaltensregel darstellt. Gem\u00e4\u00df Art. 18 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welche Sanktionen bei einem Versto\u00df gegen diese Verordnung zu verh\u00e4ngen sind. Die Richtlinie schreibt lediglich vor, dass die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sein m\u00fcssen.<\/p>\n

Hierbei gilt es also zun\u00e4chst abzuwarten, ob es hier zu Abmahnungen kommt. Gleichwohl k\u00f6nnen sich H\u00e4ndler durch die Umsetzung der Informationspflicht am effektivsten vor wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen sch\u00fctzen. Wir empfehlen daher in jedem Fall, die Informationspflicht ernst zu nehmen und einen entsprechenden Hinweis auf der Webseite einzublenden bzw. in die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen aufzunehmen.<\/p>\n

Allgemeine Hinweise zu dem OS-Verfahren<\/strong><\/h2>\n

Die wichtigste Info vermutlich ist, dass Unternehmer ebenso wie Verbraucher nicht verpflichtet sind, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuf\u00fchren. Die Teilnahme bzw. Durchf\u00fchrung ist somit freiwillig. Ob es sinnvoll ist, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuf\u00fchren, wird man im Einzelfall zu entscheiden haben. Denn nat\u00fcrlich ist nicht garantiert, dass sich Verbraucher und Unternehmer tats\u00e4chlich abschlie\u00dfend einigen k\u00f6nnen. D.h. es ist durchaus denkbar, dass sich an das Beilegungsverfahren ein regul\u00e4res gerichtliches Verfahren anschlie\u00dft.<\/p>\n

Das Verfahren ist auch nicht kostenlos. Der Regierungsentwurf der Bundesregierung, durch welchen die Richtlinie umgesetzt werden soll, sieht f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens die folgenden Kosten vor:<\/p>\n

190 Euro bei Streitwerten bis einschlie\u00dflich 100 Euro,<\/p>\n

250 Euro bei Streitwerten \u00fcber 100 Euro bis einschlie\u00dflich 500 Euro<\/p>\n

300 Euro bei Streitwerten \u00fcber 500 Euro bis einschlie\u00dflich 2 000 Euro<\/p>\n

380 Euro bei Streitwerten \u00fcber 2 000 Euro<\/p>\n

Die Kosten muss jeweils der Unternehmer tragen. Der Verbraucher muss nur dann eine Geb\u00fchr bezahlen, wenn sein Antrag auf Durchf\u00fchrung des Streitbeilegungsverfahrens als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist. In diesem Fall muss der Verbraucher 30 Euro bezahlen.<\/p>\n

Ausblick<\/strong><\/h2>\n

Ob die Durchf\u00fchrung des Verfahrens wirklich praktikabel sein kann, wird man abwarten m\u00fcssen. Aufgrund der einseitigen Kostenverteilung zu Lasten der Unternehmer kann man das sicherlich anzweifeln. Dass bislang weder die EU-Kommission noch die Bundesregierung in der Lage waren, die Plattform bzw. das nationale Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bis zum Stichtag am 09.01.2016 einzurichten, k\u00f6nnte jedenfalls daf\u00fcr sprechen, dass es derzeit weit wichtigere Themen zu bew\u00e4ltigen gibt als die Online-Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Die Bundesregierung hat dem Bundesrat jedenfalls erst Anfang Dezember einen \u00fcberarbeiteten Entwurf vorgelegt.<\/p>\n

UPDATE: Der Link muss “klickbar” sein \u2013 bereits zahlreiche Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen<\/h2>\n

Wie so h\u00e4ufig, f\u00fchrte\u00a0auch diese gesetzliche Neuerung zu vermehrten Abmahnungen, da viele H\u00e4ndler es vers\u00e4ument hatten, ihre Angebote rechtzeitig umzustellen. Tats\u00e4chlich geht die Mehrzahl der bisher dazu angerufenen Gerichte \u2013 wohl zu Recht \u2013 davon aus, dass es sich bei der Vers\u00e4umung der Bereitstellung des Links um einen “abmahnbaren”\u00a0Wettbewerbsversto\u00df handelt:<\/p>\n