{"id":24742,"date":"2015-12-04T06:02:30","date_gmt":"2015-12-04T05:02:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24742"},"modified":"2017-12-12T11:55:14","modified_gmt":"2017-12-12T10:55:14","slug":"lg-duesseldorf-werbung-mit-3-orgasmen-pro-kondom-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-duesseldorf-werbung-mit-3-orgasmen-pro-kondom-irrefuehrend\/","title":{"rendered":"LG D\u00fcsseldorf: Werbung mit 3 Orgasmen pro Kondom irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"
\"LG
\u00a9 thostr\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Landgericht D\u00fcsseldorf hatte in einer Entscheidung (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.11.2015, Az. 14c O 124\/15<\/a>) \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Werbeaussage eines Kondomherstellers zu entscheiden.<\/p>\n

Die Antragstellerin ist auf den Handel mit \u201eFair Trade\u201c Produkten spezialisiert und vertreibt unter anderem Kondome aus fairem Handel.<\/p>\n

Ebenso vertreibt die Antragstellerin bundesweit entsprechende Kondome. Anders als ihre Mitbewerber werden die Kondome der Antragsgegnerin nicht in Faltschachteln angeboten sondern in verschwei\u00dften Folienbeuteln.<\/p>\n

Auf diesen Folienbeuteln ist unter anderem der folgende Werbehinweis zu finden:<\/p>\n

\u201e1 T\u00fcte \u00e1 7 St\u00fcck entspricht bis zu 21 Orgasmen\u201c.<\/p><\/blockquote>\n

Hintergrund<\/h3>\n

Hiergegen wehrt sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, weil sie der Ansicht ist, dass dieser Werbehinweis irref\u00fchrend sei, weil dieser zum einen beim angesprochenen Verkehrskreis eine T\u00e4uschung herbeif\u00fchre, dergestalt, dass gerade junge K\u00e4ufer annehmen k\u00f6nnten, dass ein Kondom bis zu dreimal verwendet werden d\u00fcrfe. Zum anderen w\u00fcrde durch den Werbehinweis der falsche Eindruck erweckt, dass mithilfe dieser Kondome Mehrfachorgasmen \u2013 n\u00e4mlich bis zu drei pro St\u00fcck \u2013 hervorgerufen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n

Gegen die vom Landgericht D\u00fcsseldorf daraufhin erlassene Verf\u00fcgung wehrt sich die Antragsgegnerin und beantragt im Widerspruchsverfahren die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie mache an keiner Stelle der Produktumverpackung oder sonst wo eine Angabe, wonach die von ihr vertriebenen Kondome mehrfach genutzt werden k\u00f6nnten. Das in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft einheitlich benutzte\u00a0 \u201eEinmalgebrauchssymbol\u201c werde gut sichtbar auf der R\u00fcckseite der Verpackung abgebildet:<\/p>\n

\"Nummer\"<\/p>\n

Auch enthalte die innenliegende Packungsbeilage s\u00e4mtliche gesetzlich vorgeschriebenen\u00a0 Angaben. Die Aussage selbst sei auch nicht missverst\u00e4ndlich, sondern nehme ersichtlich humorvoll bzw. satirisch Bezug auf das sensible, aber auch h\u00e4ufig kreativ beworbene Thema der multiplen Orgasmen.<\/p>\n

Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf<\/h3>\n

Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die einstweilige Verf\u00fcgung schlie\u00dflich best\u00e4tigt. Hierzu f\u00fchrt es an, dass die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3<\/a>, 8 UWG<\/a> i.V.m. \u00a7 4 MPG hat. Nach \u00a7 4 Medizinproduktegesetz (MPG), welches Schutzgesetz im Sinne des \u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> ist, ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irref\u00fchrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Zweck dieses Gesetzes ist es gem\u00e4\u00df \u00a7 1 MPG, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch f\u00fcr die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen.<\/p>\n

Eine Irref\u00fchrung liegt insbesondere dann vor, wenn zur T\u00e4uschung \u00fcber die in den Grundlegenden Anforderungen nach \u00a7 7 MPG festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die f\u00fcr die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind. In Anhang I der Richtlinie 93\/42\/EWG vom 14.06.1993, auf die \u00a7 7 Abs.1 MPG verweist, ist unter Ziffer 13.1 vorgeschrieben, dass jedem Produkt Angaben beizuf\u00fcgen sind, die die sichere und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung des Produktes m\u00f6glich machen. Gem\u00e4\u00df Ziffer 13.3 f) des Anhangs I ist ggfs. darauf hinzuweisen, dass das Produkt nur f\u00fcr den einmaligen Gebrauch bestimmt ist.<\/p>\n

Kodome sind f\u00fcr den einmaligen Gebrauch bestimmt<\/h3>\n

Eine entsprechende Irref\u00fchrung hat das Gericht bejaht. Kondome sind zun\u00e4chst Medizinprodukte im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 d MPG und d\u00fcrfen, wie sich aus der f\u00fcr Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden.<\/p>\n

Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Angabe \u201e1 T\u00fcte \u00e1 7 St\u00fcck entspricht bis zu 21 Orgasmen\u201c geeignet ist, \u00fcber die relevante Tatsache, n\u00e4mlich dass ein Kondom nur einmal verwendet werden darf, zu t\u00e4uschen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung des Inhalts einer Werbung ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH GRUR 2012, 942<\/a> \u2013 Neurologisch\/Vaskul\u00e4res Zentrum). Die Werbung muss so abgefasst sein, dass der durchschnittlich informierte und verst\u00e4ndige Leser, der sich auf sie verl\u00e4sst, nicht get\u00e4uscht wird (vgl. BGH GRUR 1983, 654<\/a>). \u00dcberdies gilt, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irref\u00fchrenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren f\u00fcr das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bev\u00f6lkerung verbunden sein k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2013, 649<\/a> \u2013 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dies gilt gerade f\u00fcr Kondome.<\/p>\n

Insbesondere bei Jugendlichen, die zum angesprochene Verkehrskreis geh\u00f6ren und von der Antragsgegnerin durch die besondere Aufmachung der Verpackung auch gezielt angesprochen werden sollen, ist der Aufkl\u00e4rungsbedarf nach wie vor anhaltend hoch und die mehrfache Verwendung eines Kondoms nachgewiesenerma\u00dfen einer der h\u00e4ufigsten Fehler bei der Benutzung eines Kondoms.<\/p>\n

Die vorliegende Werbung ist mehrdeutig und damit irref\u00fchrend. Daran \u00e4ndern auch nichts die Hinweise auf der R\u00fcckseite der Verpackung, in der Packungsbeilage oder das oben angegebene \u201eEinmalgebrauchssymbol\u201c, da dieses nicht allgemeinverst\u00e4ndlich ist, wie die Kammer aus eigener Anschauung zu beurteilen vermag.<\/p>\n

Festzuhalten bleibt, dass bei medizinischen Produkten bzw. bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Ma\u00dfst\u00e4be an die Zul\u00e4ssigkeit einer Werbeaussage zu stellen sind und m\u00f6gliche Mehrdeutungen oder Unklarheiten zu Lasten des Werbenden gehen.<\/p>\n

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