{"id":24724,"date":"2015-12-02T06:29:21","date_gmt":"2015-12-02T05:29:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24724"},"modified":"2018-02-16T15:04:21","modified_gmt":"2018-02-16T14:04:21","slug":"schadensersatz-persoenlichkeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/schadensersatz-persoenlichkeitsrecht\/","title":{"rendered":"Von einem Politiker, einer Prinzessin und einem Moderator \u2013 \u00fcber den Umgang mit Verletzungen von Pers\u00f6nlichkeitsrechten in den Medien"},"content":{"rendered":"
<\/p>\n \u201eRechtsstreit um Kohl-Protokolle\u201c: Helmut Kohl will mindestens f\u00fcnf Millionen Euro Schadensersatz\u201c, meldete Spiegel Online am 17.11.2015<\/a>.<\/p>\n Etwa ein Jahr zuvor, im Oktober 2014, war das Buch \u201eVerm\u00e4chtnis. Die Kohl-Protokolle\u201c von Heribert Schwan und Co-Autor Tilman Jens erschienen.<\/p>\n Darin wird Altkanzler Helmut Kohl mit sehr offenen, auch umstrittenen \u00c4u\u00dferungen \u00fcber ehemalige Parteikollegen zitiert, wie zum Beispiel \u00fcber die heutige Bundeskanzlerin Angela Merkel: \u201eFrau Merkel hat ja nicht mal richtig mit Messer und Gabel essen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n Eigentlich waren diese \u00c4u\u00dferungen auch nicht f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt. Sie stammen aus den Protokollen, die Heribert Schwan in den Jahren 2001 und 2002 bei Gespr\u00e4chen mit Helmut Kohl gef\u00fchrt hatte. Diese Gespr\u00e4che dauerten \u00fcber 600 Stunden und wurden auf Tonb\u00e4ndern aufgezeichnet. Urspr\u00fcnglich waren die Protokolle gedacht als Grundlage f\u00fcr eine Biographie, die Schwan als Ghostwriter f\u00fcr Helmut Kohl aufschreiben sollte.<\/p>\n Drei B\u00e4nde der Biographie waren bereits ver\u00f6ffentlicht, als bei der Vorbereitung des vierten Bandes Helmut Kohl und der Autor Heribert Schwan sich 2009 zerstritten. Daraufhin k\u00fcndigte Heribert Schwan an, die Inhalte aus seinen Gespr\u00e4chen mit Kohl in einem eigenen Buch zu ver\u00f6ffentlichen \u2013 was er mit dem Buch \u201eVerm\u00e4chtnis. Die Kohl-Protokolle\u201c ohne Einverst\u00e4ndnis von Kohl schlie\u00dflich tat.<\/p>\n Der bisherige Verlauf:<\/p>\n Nach diesen Auseinandersetzungen melden sich Helmut Kohls Anw\u00e4lte nun mit einer neuen Forderung auf Schadensersatz in H\u00f6he von f\u00fcnf Millionen Euro. Sie f\u00fchren an, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Zitate Kohls Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt habe: Sein politisches Lebenswerk, sein Ansehen und seine Freundschaft zu langj\u00e4hrigen Weggef\u00e4hrten sei besch\u00e4digt worden, so zitiert Spiegel Online aus der Klageerweiterung. Kohl gegen\u00fcber stehen die Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens sowie die Verlagsgruppe Random House, bei der das Buch erschienen ist. Es ist nicht das erste Mal, dass eine prominente Person in Deutschland f\u00fcr die Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten Schadensersatz fordert.<\/p>\n Nach oben<\/a><\/p>\n Dass man \u00fcberhaupt Schadensersatz fordern kann, steht in \u00a7 823 Abs. 1<\/a> im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darin steht, dass man Schadensersatz fordern kann, wenn bestimmte Rechtsg\u00fcter verletzt sind: \u201eLeben, K\u00f6rper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte\u201c. Der Inhalt und Umfang des Schadensersatzes sind ebenfalls im BGB geregelt, n\u00e4mlich in den Paragraphen 249 bis 253. Beim Schadensersatz geht es um den Ausgleich der Nachteile, die durch die Sch\u00e4digung entstanden sind. Der Sch\u00e4diger soll also den Zustand wiederherstellen, der ohne seine sch\u00e4digende Handlung bestehen w\u00fcrde, so steht es in \u00a7 249. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der alte Zustand \u00fcberhaupt wiederherstellt werden kann. Geht das nicht, dann kann der Gesch\u00e4digte nach \u00a7 251 Abs. 1 BGB<\/a> Ersatz in Form von Geld verlangen. Zerbricht ein Weinglas durch einen Sto\u00df zum Beispiel in Scherben, dann ist es selbst mit Klebstoff nicht m\u00f6glich, das Weinglas wieder so herzustellen, wie es vor dem Sto\u00df aussah. Daf\u00fcr kommt aber der Ersatz in Form von Geld nach \u00a7 251 Abs. 1 in Frage.<\/p>\n Das Gesetz unterscheidet zwei grunds\u00e4tzlich verschiedene Arten von Schaden: Den materiellen<\/i> Schaden und den immateriellen<\/i> Schaden. Von einem materiellen Schaden spricht man, wenn man einen konkreten Verm\u00f6gensschaden in Geld messen kann: Das Weinglas ist zersprungen, das Auto ist besch\u00e4digt oder ein Vertrag ist geplatzt. Aber was ist mit dem immateriellen Schaden, wenn also kein Schaden vorliegt, den man in Geld direkt beziffern kann? Solch einen immateriellen Schaden meinen auch Kohls Anw\u00e4lte, wenn sie die \u201eBesch\u00e4digung von Kohls politischem Lebenswerk, seinem Ansehen und seiner Freundschaft zu langj\u00e4hrigen Weggef\u00e4hrten\u201c als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Schadensersatzforderung nennen.<\/p>\n Nach oben<\/a><\/p>\n Auch f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den gibt es einen Ersatz. Das steht in \u00a7 253 BGB<\/a>: \u201eWegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann Entsch\u00e4digung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten F\u00e4llen gefordert werden.\u201c Diese F\u00e4lle listet \u00a7 253 BGB<\/a> gleich selbst auf, n\u00e4mlich die \u201eVerletzung des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung\u201c. F\u00fcr diese Verletzung dieser Rechtsg\u00fcter gibt es eine \u201ebillige Entsch\u00e4digung\u201c. Wie hoch eine \u201ebillige Entsch\u00e4digung\u201c ungef\u00e4hr ist, das kann man im deutschen Recht zum Beispiel in speziellen Tabellen nachgucken. Die Werte richten sich h\u00e4ufig danach, was in fr\u00fcheren F\u00e4llen vor Gericht bereits erfolgreich eingefordert werden konnte. Zum Beispiel sind in den Tabellen einem Beinbruch bestimmte Schadensersatzbetr\u00e4ge zugeordnet.<\/p>\n Zusammengefasst bedeutet das f\u00fcr einen Beinbruch durch einen Autounfall zum Beispiel: Der Verletzte k\u00f6nnte vom Unfallfahrer beide Arten von Schadensersatz, materiell und immateriell, bekommen: Einmal f\u00fcr die konkreten Kosten, die ihm durch die Verletzung anfallen, wie z. B. Arztkosten und den Kauf von Kr\u00fccken (materiell), andererseits aber auch Schadensersatz f\u00fcr die Tatsache, dass er verletzt wurde und mit den entsprechenden Beeintr\u00e4chtigungen leben muss (immaterieller Schaden).<\/p>\n Aber \u00a7 253 BGB<\/a> allein reicht nicht aus, um immateriellen Schadensersatz zu fordern. Die Grundlage f\u00fcr eine Schadensersatzforderung ist immer der anfangs erw\u00e4hnte \u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a>. Schadensersatz kann man danach fordern, wenn das \u201eLeben, K\u00f6rper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum\u201c verletzt ist \u201eoder sonstige Rechte\u201c. Nun berufen sich ja Kohls Anw\u00e4lte weder auf die Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit noch die Verletzung des Eigentums \u2013 sondern auf die Verletzung von Helmut Kohls Pers\u00f6nlichkeitsrechten. Ist der Schadensersatz etwa schon ausgeschlossen, weil in \u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> nirgendwo von Pers\u00f6nlichkeitsrechten die Rede ist? Dazu hat der Bundesgerichtshof vor mehr als 60 Jahren in einem anderen Fall Stellung bezogen. Seitdem ist anerkannt, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht zu den \u201esonstigen Rechten\u201c in \u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> geh\u00f6rt. Schadensersatz kann es also auch f\u00fcr die Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten geben. Kohl k\u00f6nnte damit eine Geldentsch\u00e4digung auf der Grundlage von \u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> in Verbindung mit dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht einfordern.<\/p>\n Nach oben<\/a><\/p>\n Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist ein Grundrecht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit gegen\u00fcber dem Staat und anderen B\u00fcrgern. Dazu geh\u00f6rt insbesondere, dass jede Person selbst dar\u00fcber entscheiden darf, wie sie in der \u00d6ffentlichkeit dargestellt wird. Allerdings steht das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht nicht direkt so im Gesetz. Es ergibt sich aus einer Kombination von zwei verschiedenen Grundrechten, die direkt im Grundgesetz stehen: Dem Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit in Art. 1 Abs. 1<\/a> Grundgesetz und der Menschenw\u00fcrde aus Art. 1 Abs. 1<\/a> Grundgesetz. Neben dem allgemeinen<\/i> Pers\u00f6nlichkeitsrecht gibt es auch spezielle <\/i>Pers\u00f6nlichkeitsrechte wie zum Beispiel das Recht am eigenen Bild oder das Recht am gesprochenen Wort.<\/p>\n Nach oben<\/a><\/p>\n Erinnern wir uns noch einmal an \u00a7 253 BGB<\/a>, der die F\u00e4lle auflistet, in denen man Ersatz f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den bekommt: bei \u201eVerletzung des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung\u201c. Nicht dabei ist mal wieder die Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Aber was hat man von der Anerkennung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts, wenn bei seiner Verletzung der Betroffene nicht einmal den Schaden ersetzt verlangen kann? Diese Frage beantwortete schlie\u00dflich das Bundesverfassungsgericht in der sogenannten Soraya-Entscheidung.<\/p>\n Nach oben<\/a><\/p>\n Prinzessin Soraya, die deutschst\u00e4mmige, damalige zweite Frau des damaligen Schahs von Persien, war kinderlos geblieben und nicht zuletzt deshalb zum Thema zahlreicher Sensationsberichte in der Boulevard-Presse geworden. 1961 erschien ein erfundenes Interview mit ihr, in dem ebenso erfundene \u00c4u\u00dferungen der Prinzessin \u00fcber ihr Privatleben wiedergegeben wurden. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte schlie\u00dflich die Urteile, die den Verlag zu einer Schadensersatzzahlung von 15.000 DM verpflichtet hatten. Es erkannte an, dass auch in Folge von Verletzungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts eine Geldentsch\u00e4digung in Frage kommt. Auf unsere Frage von oben antwortete das Bundesverfassungsgericht damals:<\/p>\n \u201eDie Ausschaltung des Ersatzes immaterieller Sch\u00e4den im Pers\u00f6nlichkeitsschutz w\u00fcrde bedeuten, da\u00df Verletzungen der W\u00fcrde und Ehre des Menschen ohne eine Sanktion der Zivilrechtsordnung blieben. Die Rechtsordnung w\u00fcrde dann auf das wirksamste und oft einzige Mittel verzichten, das geeignet sei, die Respektierung des Personenwerts des Einzelnen zu sichern.\u201c<\/p><\/blockquote>\n In der Soraya-Entscheidung wurde damit zum ersten Mal ein immaterieller Entsch\u00e4digungsanspruch wegen schwerwiegender Verletzungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts anerkannt.<\/p>\n Nach oben<\/a><\/p>\n Was bedeutet das? Nehmen wir den Fall, dass die Presse schlecht \u00fcber einen Prominenten berichtet. W\u00fcrde wirklich jede Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung ausl\u00f6sen, dann m\u00fcsste die Presse grunds\u00e4tzlich bei jeder schlechten Berichterstattung \u00fcber einen Prominenten insgeheim damit rechnen, dass sie den Prominenten danach eventuell mit Geld entsch\u00e4digen m\u00fcsste. Das k\u00f6nnte aber dazu f\u00fchren, dass die Presse sich lieber zur\u00fcckhaltender \u00e4u\u00dfert. Doch wenn aus Vorsicht oder Angst vor drohenden Geldentsch\u00e4digungen niemand mehr seine Meinung \u00fcber einen anderen frei heraus sagen w\u00fcrde und deswegen keine negativen Dinge \u00fcber einen Sachverhalt oder eine Person berichtet w\u00fcrden, dann best\u00fcnde die Gefahr der einseitigen Berichterstattung. Der freie geistige Austausch w\u00e4re gef\u00e4hrdet. Dem Leser w\u00e4re nicht mehr m\u00f6glich, sich eine fundierte eigene Meinung zu bilden, wenn die Informationen einseitig pr\u00e4sentiert werden, damit blo\u00df keine Gefahr der Geldentsch\u00e4digung besteht. Und letztlich w\u00fcrde die Meinungsbildung des Lesers und die \u00f6ffentliche Meinungsbildung beeintr\u00e4chtigt, die in Deutschland einen besonderen Stellenwert besitzt f\u00fcr die Demokratie. Es ginge also zu weit, wenn man f\u00fcr jede Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung Schadensersatz fordern k\u00f6nnte. Deshalb, so die Rechtsprechung, wird eine Geldentsch\u00e4digung bei Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen nur unter zwei ganz bestimmten Voraussetzungen wirklich gew\u00e4hrt:<\/p>\n 1.) Es handelt sich um eine besonders schwere und schuldhafte Pers\u00f6nlichkeitsverletzung.<\/p>\n 2.) Es gibt keine andere zumutbare Ausgleichsm\u00f6glichkeit als die Geldentsch\u00e4digung.<\/p>\n Ob eine 1.) schwerwiegende Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts vorliegt, h\u00e4ngt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Bedeutung und dem Umfang der Verletzung, Wie weit wurde eine Ver\u00f6ffentlichung verbreitet? Wie lange dauerte die Verletzung an? Und hat der Verletzende mit Absicht oder fahrl\u00e4ssig gehandelt?<\/p>\n Zu 2.) muss man wissen: Neben der Geldentsch\u00e4digung gibt es auch andere Ma\u00dfnahmen, mit denen man gegen eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung vorgehen kann. Eine andere Ma\u00dfnahme ist zum Beispiel die Gegendarstellung: Dabei muss der Sch\u00e4diger die Gegenversion des Gesch\u00e4digten pr\u00e4sentieren muss. Ein weiteres Beispiel ist der Unterlassungsanspruch, der die Verletzung stoppen oder verhindern soll. Eine dritte M\u00f6glichkeit ist die Berichtigung, bei der der Sch\u00e4diger selbst eine falsche Behauptung klarstellt oder widerruft. Erst wenn alle diese Ma\u00dfnahmen ausgesch\u00f6pft sind, kommt nachrangig die Geldentsch\u00e4digung in Frage. Bevor man sich \u00fcberlegt, Geld f\u00fcr die Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten zu fordern, muss man sich also fragen: K\u00f6nnten die anderen Ma\u00dfnahmen den Schaden doch wiedergutmachen?<\/p>\n Der Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung geht damit \u00fcber den normalen Anspruch auf Schadensersatz hinaus. Sein Sinn ist es, den Gesch\u00e4digten zu bes\u00e4nftigen und ihm ein Gef\u00fchl der Genugtuung zu erm\u00f6glichen. Auch sollen zuk\u00fcnftigen Sch\u00e4digungen so vorgebeugt werden. Der normale Schadensersatz dagegen dient dazu, eine Sch\u00e4digung und die ausgel\u00f6sten Nachteile auszugleichen.<\/p>\n Nach oben<\/a><\/p>\n Bisher ging es bei den Gerichtsentscheidungen vor allem um die vertraglichen Beziehungen zwischen Helmut Kohl und Heribert Schwan. Das hei\u00dft, man untersuchte, ob Heribert Schwan Pflichten aus einem Vertrag verletzt hatte, indem er die Zitate verwendete. Jetzt muss das Gericht die beanstandeten Zitate und Textabschnitte darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Helmut Kohl tats\u00e4chlich<\/p>\n Die oben aufgez\u00e4hlten, anderen M\u00f6glichkeiten neben der Geldentsch\u00e4digung m\u00fcsste man darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob Kohl sie schon in Anspruch genommen hat oder ob sie ihm eine Genugtuung erm\u00f6glichen k\u00f6nnen.<\/p>\n Aber selbst wenn eine besonders schwere Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung festgestellt wird, kann sie noch gerechtfertigt sein. Das ist der Fall, wenn der Verletzende sich seinerseits auf seine Grundrechte berufen kann. Dann findet eine Abw\u00e4gung statt: Auf der einen Seite die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der betroffenen Person, auf der anderen Seite die Grundrechte des Verletzenden. Die Autoren des Buchs \u201eVerm\u00e4chtnis. Die Kohl-Protokolle\u201c berufen sich laut Spiegel Online tats\u00e4chlich auf ihre Meinungs- und Pressefreiheit. Es k\u00f6nnte es auch sein, dass sich die Richter bei der Abw\u00e4gung fragen m\u00fcssen: Handelt es sich hier um etwas von so gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit, dass es unbedingt ans Licht muss? Den Richtern bleibt damit die Aufgabe \u00fcberlassen, \u00fcber die Abw\u00e4gung zu einem m\u00f6glichst gerechten Ergebnis zu kommen.<\/p>\n
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Was ist Schadensersatz?<\/strong><\/h3>\n
Der immaterielle Schaden<\/strong><\/h3>\n
Was ist das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht?<\/strong><\/h3>\n
Geldentsch\u00e4digung bei Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts?<\/strong><\/h3>\n
Die Soraya-Entscheidung<\/strong><\/h3>\n
Die Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr Verletzungen der Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/strong><\/h3>\n
Was passiert jetzt im Streit um die Kohl-Protokolle?<\/strong><\/h3>\n
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