{"id":24675,"date":"2015-11-23T06:20:57","date_gmt":"2015-11-23T05:20:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24675"},"modified":"2018-12-12T02:26:49","modified_gmt":"2018-12-12T01:26:49","slug":"zur-berechnung-des-lizenzschadens-nach-mfm-tabelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/zur-berechnung-des-lizenzschadens-nach-mfm-tabelle\/","title":{"rendered":"LG D\u00fcsseldorf zur Berechnung des Lizenzschadens nach MfM-Tabelle und Pr\u00fcfungspflichten hinsichtlich der Nutzungsberechtigung"},"content":{"rendered":"
\"Schadensersatz-MFM-Tabelle\"
\u00a9 KB3\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az.: 12 O 370\/14<\/a>) einmal mehr die MfM-Tabellen zur Bezifferung des Lizenzschadens angewendet und einem Berufsfotografen f\u00fcr die rechtswidrige Nutzung seiner Bilder einen Lizenzschaden in H\u00f6he von 8.350,00 Euro zugesprochen.<\/em><\/p>\n

Der Sachverhalt<\/strong><\/h2>\n

Kl\u00e4ger in dem urheberrechtlichen<\/a> Verfahren war ein auf Architekturfotografie spezialisierter Berufsfotograf. Dieser hatte sich gegen die Nutzung von f\u00fcnf seiner Bilder durch den Beklagten auf dessen Webseite gewandt. Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2008 mehrere Bilder eines Fu\u00dfballstadions angefertigt und mit einem Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet. Diese f\u00fcnf Bilder hat der Beklagte dann zwischen November 2008 und Mai 2014 auf seiner Webseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Soweit war der Sachverhalt unstreitig.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger hatte zudem behauptet, dass er den Architekten des Stadions die Bilder auf einer CD mit einem Inlay \u00fcbergeben habe. Auf dem Inlay seien die Nutzungsbedingungen des Kl\u00e4gers abgedruckt gewesen, wonach er diesen ein zeitlich und r\u00e4umlich unbeschr\u00e4nktes, einfaches Nutzungsrecht f\u00fcr unternehmenseigene Publikationen \u00fcbertragen habe. Ebenso sei dort ausdr\u00fccklich vermerkt gewesen, dass die Weitergabe an Dritte der Zustimmung des Kl\u00e4gers bed\u00fcrfe.<\/p>\n

Die \u00dcbergabe der CD nebst Inlay bestritt der Beklagte mit Nichtwissen. Zugleich behauptete er eine Nutzungsberechtigung, die er von dem Fu\u00dfballverein ableitete. Der Verein habe die Bilder selbst von den Architekten erhalten, welche ebenfalls entsprechende Vereinbarungen bez\u00fcglich der Nutzungsrechte getroffen h\u00e4tten. Beide h\u00e4tten dann der Beklagten insoweit die alleinige Nutzungsberechtigung des Kl\u00e4gers verschwiegen. Der Verein habe der Beklagten zudem versichert, dass diese zur Nutzung der Bilder berechtigt sei. Es handelte sich demnach nicht um einen klassischen Fall von “Bilderklau<\/a>“.<\/p>\n

Nachdem die Beklagte au\u00dfergerichtlich eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, musste das Landgericht noch \u00fcber die verbliebenen Schadens- und Kostenerstattungsanspr\u00fcche entscheiden.<\/p>\n

Anwendung der MfM-Tabelle<\/strong><\/h2>\n

Das Landgericht hat dem Kl\u00e4ger wie beantragt einen Lizenzschaden in H\u00f6he von 8.350,00 Euro zugesprochen. Das Gericht lie\u00df dabei offen, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Bilder als Lichtbildwerke im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG<\/a> oder um Lichtbilder im Sinne des \u00a7 72 UrhG<\/a> zu qualifizieren seien. F\u00fcr die Bezifferung der Anspr\u00fcche sei eine entsprechende Differenzierung nicht erforderlich.<\/p>\n

Angesichts der Qualit\u00e4t der Bilder hielt das Landgericht die direkte Anwendung der MfM-Tabelle f\u00fcr sachgerecht. Der geltend gemachte Betrag in H\u00f6he von 8.350,00 Euro gebe insoweit das wieder, was ein vern\u00fcnftiger Lizenzgeber gefordert und ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer sei auch wegen der unterbliebenen Urhebernennung ein Zuschlag in H\u00f6he von 100 % gerechtfertigt.<\/p>\n

Streitwert 6.000 Euro pro Bild<\/strong><\/h2>\n

Wie auch das Oberlandesgericht K\u00f6ln<\/a> h\u00e4lt das Landgericht D\u00fcsseldorf einen Streitwert f\u00fcr die geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 6.000,00 Euro pro Bild f\u00fcr angemessen. Bei der Nutzung von f\u00fcnf Bildern ergebe sich somit ein Gesamtstreitwert von 30.000,00 Euro und damit ein Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 1.141,90 Euro f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche anwaltliche Abmahnschreiben.<\/p>\n

Landgericht erlegt dem Nutzer umfangreiche Pr\u00fcfungspflichten hinsichtlich der Rechtekette auf \u00a0<\/strong><\/h2>\n

Der Vortrag der Beklagten, wonach ihr der Fu\u00dfballverein die Bilder zur Verwendung ausgeh\u00e4ndigt und die Nutzungserlaubnis versichert habe, war nicht geeignet, dem Vorwurf der rechtswidrigen Bildernutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 19 a UrhG<\/a> entgegenzutreten. Das Landgericht vermochte in dem Vortrag nicht zu erkennen, inwieweit dem Verein selbst ein Recht zur \u00dcbertragung eines Nutzungsrechts zustand. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, zwischen welchen Personen konkret welche Vereinbarungen getroffen worden seien. Der unsubstantiierte Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sei daher auch einer Beweisaufnahme nicht zug\u00e4nglich.<\/p>\n

Insoweit falle der Beklagten auch das f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 97 UrhG<\/a> erforderliche Verschulden zur Last, jedenfalls wegen Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne des \u00a7 276 BGB<\/a>. Denn die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die zugesicherte Nutzungsberechtigung seitens des Fu\u00dfballvereins zu \u00fcberpr\u00fcfen. Hierzu f\u00fchrt das Landgericht aus:<\/p>\n

Selbst wenn eine entsprechende Zusicherung erfolgt ist, so konnte sich die Beklagte allein auf diese nicht verlassen. Vielmehr h\u00e4tte sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechte\u00fcbertragung bei dem entsprechenden Rechteinhabern vergewissern m\u00fcssen<\/p><\/blockquote>\n

Fazit<\/strong><\/h2>\n

Das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf zeigt einmal mehr, dass er Nutzer eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werks die Einwilligung des Rechteinhabers genau darlegen und im Streitfall auch beweisen muss. Zudem wird weiter deutlich, dass im Urheberrecht an den Verschuldensvorwurf keine hohen H\u00fcrden angelegt werden. Im Gegenteil wird bei einer rechtswidrigen Nutzung auch regelm\u00e4\u00dfig zu Gunsten des Rechteinhabers von einem Verschulden des Nutzers ausgegangen.<\/p>\n

F\u00fcr Nutzer und Lizenznehmer von urheberrechtlich gesch\u00fctztem Material ist daher ratsam, die von dem Lizenzgeber behauptete Berechtigung zur Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem das Nutzungsrecht nicht vom Urheber selbst, sondern nur in Unterlizenz einger\u00e4umt wird. Hierbei sollte sich der Nutzer vorsorglich die Berechtigung des Lizenzgebers selbst nachweisen und gegebenenfalls sich eine Kopie des Nutzungsvertrags mit dem Urheber aush\u00e4ndigen lassen.<\/p>\n

Dies kann auch dazu verhelfen, dass der Nutzer den Schaden, den er im Vertrauen auf die Nutzungsberechtigung des Lizenzgebers erlitten hat, in einem Regressverfahren gegen den Lizenzgeber kompensieren kann. Alternativ sollte dem Lizenzgeber, jedenfalls bei berechtigten Zweifeln an der Rechtekette, im Verletzungsverfahren vorsorglich der Streit verk\u00fcndet werden, so dass das Urteil auch gegen diesen Rechtskraftwirkung entfaltet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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