{"id":24656,"date":"2015-11-30T06:22:06","date_gmt":"2015-11-30T05:22:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24656"},"modified":"2017-04-07T10:14:46","modified_gmt":"2017-04-07T09:14:46","slug":"pressefreiheit-stellt-keinen-freibrief-fuer-wettbewerbsverstoesse-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pressefreiheit-stellt-keinen-freibrief-fuer-wettbewerbsverstoesse-dar\/","title":{"rendered":"Pressefreiheit stellt keinen Freibrief f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe dar"},"content":{"rendered":"
Was war\u00a0geschehen?<\/strong><\/p>\n Die Zeitschrift der Beklagten setzt sich haupts\u00e4chlich aus Werbeanzeigen f\u00fcr Produkte zusammen, die in Kaufland-M\u00e4rkten erh\u00e4ltlich sind. Daneben erscheinen dort vereinzelt Anzeigen anderer Einzelhandelsgesch\u00e4fte und unterhaltende Beitr\u00e4ge wie Horoskope, R\u00e4tsel oder Prominentenportr\u00e4ts.<\/p>\n Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte in der Ausgabe vom 10.10.2011 eine Werbeanzeige f\u00fcr Geschirrsp\u00fclmaschinentabs. Diese bildete unter der \u00dcberschrift “Ausgezeichnete Qualit\u00e4t f\u00fcr Ihre Sp\u00fclmaschine” vier verschiedene Sorten von Geschirrsp\u00fclmaschinentabs ab, wobei im Vordergrund die Packung der Tabs “fit Gr\u00fcne Kraft ALLES in 1” und rechts davor \u2013 teilweise \u00fcberlappend \u2013 die Packung des Produkts “fit Gr\u00fcne Kraft CLASSIC” zu sehen waren. Davor war \u2013 teilweise \u00fcberschneidend mit der vorderen Packung \u2013 das Logo der Stiftung Warentest mit folgendem Zusatz abgedruckt: \u201eTESTSIEGER GUT (2,1) Im Test: 17 Geschirrsp\u00fcltabs Ausgabe 08\/2010\u201c. Untersucht und bewertet wurden in der besagten Ausgabe allerdings nur die Tabs “fit GR\u00dcNE KRAFT CLASSIC”.<\/p>\n \u00c4hnlich gestaltete sich die Situation in Bezug auf die weitere im Verfahren beanstandete Werbeanzeige, mit der auf vergleichbare Weise diverse Nudelprodukte beworben wurden.<\/p>\n Der Kl\u00e4ger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb\u00e4nde,\u00a0beanstandete die beiden Werbeanzeigen als irref\u00fchrend nach \u00a7\u00a7 3<\/a>, 5 Abs. 1 Satz 1<\/a> und 2 Nr. 1 UWG und bekam\u00a0sowohl in den Vorinstanzen, als auch nunmehr vor dem Bundesgerichtshof Recht.<\/p>\n Wettbewerbsf\u00f6rderung durch Hinweis auf eigenes einschl\u00e4giges Angebot<\/strong><\/p>\n Das Berufungsgericht stellte in seiner rechtlichen Bewertung zun\u00e4chst fest, dass es sich bei der Ver\u00f6ffentlichung der fraglichen Werbeanzeigen um eine relevante gesch\u00e4ftliche Handlungen der Beklagten handele. Damit habe die Beklagten zum einen den Absatz der die Werbeanzeigen geschalteten Hersteller der beworbenen Waren gef\u00f6rdert. Zum anderen habe sie aber nach dem Erscheinungsbild der Zeitschrift und namentlich dem Hinweis auf die Einkaufsm\u00f6glichkeit bei “Kaufland” auch den Wettbewerb der Betreiber der Kaufland-M\u00e4rkte gef\u00f6rdert. Diese Beurteilung lasse nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n Versto\u00df gegen das wettbewerbsrechtliche Irref\u00fchrungsverbot<\/strong><\/p>\n Das Vorbringen der Revision blieb ferner ohne Erfolgt, soweit damit die Annahme des Berufungsgerichts ger\u00fcgt wurde, es liege ein Versto\u00df gegen das wettbewerbsrechtliche Irref\u00fchrungsverbot vor. Dieser sei tats\u00e4chlich gegeben. Denn die Werbeanzeigen seien in ihrer konkreten Form insofern irref\u00fchrend, als sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermitteln, auch die in r\u00e4umlicher N\u00e4he des Logos der Stiftung Warentest abgebildeten, tats\u00e4chlich jedoch nicht getesteten Produkte seien mit den ausgewiesenen Gesamtnoten bewertet worden.<\/p>\n Keine Rechtfertigung durch die Pressefreiheit<\/strong><\/p>\n Schlie\u00dflich vermochte vorliegend auch der in der Praxis sehr beliebte und von Unternehmen zur Rechtfertigung wettbewerbswidriger (Werbe-)\u00c4u\u00dferungen immer wieder gern bem\u00fchte R\u00fcckgriff auf die Pressefreiheit der Beklagten nicht aus der Haftung heraus zu helfen.<\/p>\n Bereits das Berufungsgericht stellte fest, dass die Beklagte f\u00fcr den wettbewerbswidrigen Inhalt der Werbeanzeigen auch im Lichte der grundrechtlich gesch\u00fctzten Pressefreiheit verantwortlich sei. Bei der Zeitschrift “TIP der Woche” handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein kommerziell ausgerichtetes konzerninternes Werbeblatt, das in Bezug auf seinen presserechtlichen Schutz einem Werbeprospekt gleichstehe, so dass die f\u00fcr die Beklagte streitende Pressefreiheit hinter dem Schutz der Verbraucher vor irref\u00fchrender Werbung zur\u00fccktreten m\u00fcsse.<\/p>\n Dieser Beurteilung best\u00e4tigte nunmehr auch der Bundesgerichtshof und f\u00fchrte hierzu insbesondere wie folgt aus:<\/p>\n \u201e(1) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbed\u00fcrfnisses von \u00f6ffentlichem\u00a0Interesse oder der Einwirkung auf die \u00f6ffentliche Meinung dient und je mehr es eigenn\u00fctzige Gesch\u00e4ftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt (vgl. BGHZ 116, 47<\/a>, 54 – Amtsanzeiger; K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Bornkamm aaO \u00a7 3 Rn. 83; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a> Ahrens in Harte\/Henning aaO Einl G Rn. 76). Danach kann sich ein Presseunternehmen grunds\u00e4tzlich nicht mit Erfolg auf eine eingeschr\u00e4nkte Haftung f\u00fcr gesetzwidrige Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschlie\u00dflich Werbung enth\u00e4lt.<\/p>\n (2) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist es aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden,\u00a0dass das Berufungsgericht die Zeitschrift “TIP der Woche” in Bezug\u00a0auf ihren presserechtlichen Schutz einem (reinen) Werbeprospekt gleichgestellt\u00a0hat. Die Zeitschrift weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen\u00a0meinungsbildenden Bezug, sondern eine fast durchweg kommerzielle Ausrichtung\u00a0auf. Sie wird von Werbeanzeigen beherrscht und nur zu dem Zweck herausgegeben,\u00a0die Leser zu bewegen, “im Kaufland einzukaufen”. Die unterhaltenden\u00a0Bestandteile der Zeitschrift treten in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung\u00a0dahinter zur\u00fcck.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Ferner stellte der Bundesgerichtshof in Bezug auf einen weiteren Einwand der Beklagten fest, dass sie nicht f\u00fcr sich geltend machen k\u00f6nne, dass ihr die inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung des ver\u00f6ffentlichen Materials auf etwaige Gesetzesverst\u00f6\u00dfe unzumutbar gewesen sei. Denn bei ihrer Zeitschrift handele es sich nicht um ein der aktuellen Berichterstattung verpflichtetes Presseerzeugnis. Sie kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie stehe als Herausgeberin dieses Blattes bei der Bearbeitung der Anzeigenauftr\u00e4ge unter dem Gebot einer raschen Entscheidung, welches \u00a0der Pressefreiheit wiederum grunds\u00e4tzlich den Vorzug h\u00e4tte gew\u00e4hren k\u00f6nnen. (pu)<\/p>\n (Bild: \u00a9 Daniel Ernst\u00a0\u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" In einem vom Bundesgerichtshof Anfang des Jahres entschiedenen Fall stritten sich die Parteien \u00fcber die Verantwortlichkeit der Beklagten, der Herausgeberin der Zeitschrift “TIP der Woche\u201c, f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin als wettbewerbswidrig beanstandeten Inhalt von zwei dort erschienenen Werbeanzeigen (BGH, Urteil v. 05.02.2015, Az. I ZR 136\/13). Was war\u00a0geschehen? 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In einem vom Bundesgerichtshof Anfang des Jahres entschiedenen Fall stritten sich die Parteien \u00fcber die Verantwortlichkeit der Beklagten, der Herausgeberin der Zeitschrift “TIP der Woche\u201c, f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin als wettbewerbswidrig beanstandeten Inhalt von zwei dort erschienenen Werbeanzeigen (BGH, Urteil v. 05.02.2015, Az. I ZR 136\/13<\/a>).<\/p>\n