{"id":24640,"date":"2015-11-16T06:49:39","date_gmt":"2015-11-16T05:49:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24640"},"modified":"2018-02-07T20:42:18","modified_gmt":"2018-02-07T19:42:18","slug":"jetzt-auch-kg-berlin-urheber-erhaelt-schadensersatz-bei-nichtnennung-auch-wenn-bildnutzung-kostenlos-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/jetzt-auch-kg-berlin-urheber-erhaelt-schadensersatz-bei-nichtnennung-auch-wenn-bildnutzung-kostenlos-ist\/","title":{"rendered":"Jetzt auch KG Berlin: Urheber erh\u00e4lt Schadensersatz bei Nichtnennung, auch wenn Bildnutzung kostenlos ist"},"content":{"rendered":"

\"creative_commonsmm\"Der gesch\u00e4tzte Kollege Niklas Plutte hat\u00a0letzte Woche auf seiner Internetseite auf einen erfreulichen Beschluss des Kammergerichts hingewiesen<\/a> (KG, Beschluss v. 26.10.2015, Az. 24 U 111\/15<\/a>).<\/p>\n

Der\u00a0Beschluss bezieht sich zwar auf die Nutzung eines Lichtbilds, das\u00a0\u00fcber die kostenlose Bilddatenbank pixelio.de bezogen worden war, l\u00e4sst aber auch R\u00fcckschl\u00fcsse auf die rechtliche Behandlung \u00e4hnlicher Sachverhalte zu.<\/p>\n

So zum Beispiel auf die in unserer anwaltlichen Beratungspraxis h\u00e4ufig auftretenden Beratungsanfragen von Urhebern, die ihre Werke unter Creative Commons-Lizenzen<\/a> und damit ebenfalls – unter bestimmten Bedingungen – f\u00fcr den Nutzer kostenlos lizensieren.<\/p>\n

Urheber hat Anspruch auf Lizenzschadensersatz bei Nichtnennung<\/h2>\n

Das Kammergericht hat die Parteien in dem oben genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass die Nichtnennung des Urhebers trotz des Umstands, dass\u00a0das betreffende Lichtbild grunds\u00e4tzlich kostenlos zu nutzen war, dennoch zu einem Lizenzschadensersatzanspruch f\u00fchrt. Damit tr\u00e4gt das Kammergericht zur Aufkl\u00e4rung eines vom Oberlandesgericht K\u00f6ln wohl\u00a0unbeabsichtigt verursachten Missverst\u00e4ndnisses zu dieser Frage bei.<\/p>\n

Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60\/14<\/a>, wir berichteten<\/a>) werden Verwender von CC-Lizenzen immer wieder mit der Auffassung konfrontiert, dass bei der widerrechtlichen Nutzung der Lichtbilder ohne Urhebernennung, die unter den Bedingungen verschiedener CC-Lizenzen angeboten werden, kein Lizenzschadensersatz geschuldet sei. Denn: Die Nutzung sei ja ohnehin gratis.<\/p>\n

Somit nur scheinbar gegen die\u00a0Entscheidung OLG K\u00f6ln hat das LG M\u00fcnchen I in der Folgezeit dankenswerterweise in gleich zwei Entscheidungen befunden, dass die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden k\u00f6nne, nicht dazu f\u00fchrt, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen sei. Der Urheber habe ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sei davon auszugehen, dass ein vern\u00fcnftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer eine solche gew\u00e4hrt h\u00e4tte (LG M\u00fcnchen I,\u00a0Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778\/14<\/a>).<\/p>\n

Kurz vor dieser Entscheidung der 37. Kammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hatte auch die 21. Kammer des Gerichts in der Berufungsinstanz entschieden, dass bei einem Versto\u00df gegen die Bedingung der CC-Lizenz zur Namensnennung Lizenzschadensersatz zu zahlen sei (LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 2269\/14<\/a>).<\/p>\n

Wir berichteten hier:<\/p>\n