{"id":24640,"date":"2015-11-16T06:49:39","date_gmt":"2015-11-16T05:49:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24640"},"modified":"2018-02-07T20:42:18","modified_gmt":"2018-02-07T19:42:18","slug":"jetzt-auch-kg-berlin-urheber-erhaelt-schadensersatz-bei-nichtnennung-auch-wenn-bildnutzung-kostenlos-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/jetzt-auch-kg-berlin-urheber-erhaelt-schadensersatz-bei-nichtnennung-auch-wenn-bildnutzung-kostenlos-ist\/","title":{"rendered":"Jetzt auch KG Berlin: Urheber erh\u00e4lt Schadensersatz bei Nichtnennung, auch wenn Bildnutzung kostenlos ist"},"content":{"rendered":"
Der\u00a0Beschluss bezieht sich zwar auf die Nutzung eines Lichtbilds, das\u00a0\u00fcber die kostenlose Bilddatenbank pixelio.de bezogen worden war, l\u00e4sst aber auch R\u00fcckschl\u00fcsse auf die rechtliche Behandlung \u00e4hnlicher Sachverhalte zu.<\/p>\n So zum Beispiel auf die in unserer anwaltlichen Beratungspraxis h\u00e4ufig auftretenden Beratungsanfragen von Urhebern, die ihre Werke unter Creative Commons-Lizenzen<\/a> und damit ebenfalls – unter bestimmten Bedingungen – f\u00fcr den Nutzer kostenlos lizensieren.<\/p>\n Das Kammergericht hat die Parteien in dem oben genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass die Nichtnennung des Urhebers trotz des Umstands, dass\u00a0das betreffende Lichtbild grunds\u00e4tzlich kostenlos zu nutzen war, dennoch zu einem Lizenzschadensersatzanspruch f\u00fchrt. Damit tr\u00e4gt das Kammergericht zur Aufkl\u00e4rung eines vom Oberlandesgericht K\u00f6ln wohl\u00a0unbeabsichtigt verursachten Missverst\u00e4ndnisses zu dieser Frage bei.<\/p>\n Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60\/14<\/a>, wir berichteten<\/a>) werden Verwender von CC-Lizenzen immer wieder mit der Auffassung konfrontiert, dass bei der widerrechtlichen Nutzung der Lichtbilder ohne Urhebernennung, die unter den Bedingungen verschiedener CC-Lizenzen angeboten werden, kein Lizenzschadensersatz geschuldet sei. Denn: Die Nutzung sei ja ohnehin gratis.<\/p>\n Somit nur scheinbar gegen die\u00a0Entscheidung OLG K\u00f6ln hat das LG M\u00fcnchen I in der Folgezeit dankenswerterweise in gleich zwei Entscheidungen befunden, dass die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden k\u00f6nne, nicht dazu f\u00fchrt, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen sei. Der Urheber habe ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sei davon auszugehen, dass ein vern\u00fcnftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer eine solche gew\u00e4hrt h\u00e4tte (LG M\u00fcnchen I,\u00a0Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778\/14<\/a>).<\/p>\n Kurz vor dieser Entscheidung der 37. Kammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hatte auch die 21. Kammer des Gerichts in der Berufungsinstanz entschieden, dass bei einem Versto\u00df gegen die Bedingung der CC-Lizenz zur Namensnennung Lizenzschadensersatz zu zahlen sei (LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 2269\/14<\/a>).<\/p>\n Wir berichteten hier:<\/p>\n Der Beschluss des\u00a0KG Berlin pflichtet\u00a0den erstinstanzlichen Gerichten\u00a0nun in diesem Punkt bei und wird damit die au\u00dfergerichtliche Beratungspraxis weiter erheblich erleichtern.<\/p>\n Kollege Plutte weist allerdings auch zurecht darauf hin, dass die “Pixelio”-Abmahnungen durch diesen Beschluss erheblich an Brisanz verlieren d\u00fcrften, da das Kammergericht mit guten Argumenten darauf hinweist, dass die Verpflichtung\u00a0zur Urhebernennung zwar einen Versto\u00df gegen die Bestimmungen des Vertrags darstellt,\u00a0aber nicht als aufl\u00f6sende bzw. aufschiebende Bedingung f\u00fcr die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung als solche zu verstehen ist.\u00a0W\u00e4hrend der Fotonutzer im ersteren Fall nur gegen eine von vielen Vertragsklauseln versto\u00dfen hat, ist er im letzteren Fall als Nichtberechtigter und damit – worauf Plutte zurecht hinweist – wie ein gemeiner “Foto-Dieb” zu behandeln. Gleicher Auffassung sind auch die gesch\u00e4tzten Kollegen von RechtamBild<\/a>.<\/p>\n
Der gesch\u00e4tzte Kollege Niklas Plutte hat\u00a0letzte Woche auf seiner Internetseite auf einen erfreulichen Beschluss des Kammergerichts hingewiesen<\/a> (KG, Beschluss v. 26.10.2015, Az. 24 U 111\/15<\/a>).<\/p>\nUrheber hat Anspruch auf Lizenzschadensersatz bei Nichtnennung<\/h2>\n
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Pixelio-Abmahnungen verlieren an Brisanz<\/h2>\n
Verst\u00f6\u00dfe gegen CC-Linzenzen\u00a0begr\u00fcnden nach wie vor Unterlassungsanspruch und vollen Schadensersatz<\/strong><\/h2>\n