{"id":24495,"date":"2015-10-23T19:52:31","date_gmt":"2015-10-23T18:52:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24495"},"modified":"2017-04-25T11:17:45","modified_gmt":"2017-04-25T10:17:45","slug":"verletzt-der-pranger-der-schande-persoenlichkeitsrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verletzt-der-pranger-der-schande-persoenlichkeitsrechte\/","title":{"rendered":"Verletzt der &quot;Pranger der Schande&quot; Pers\u00f6nlichkeitsrechte?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-24486\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/EarthEurope.jpg\" alt=\"earth Europe - isolated\" width=\"346\" height=\"347\" \/>Der &#8220;Pranger der Schande&#8221; der Bild-Zeitung schl\u00e4gt noch immer hohe Wellen. Besonders intensiv wird die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit des Vorgehens der Bild-Zeitung diskutiert. Davon zu trennen ist die moralische Vertretbarkeit des Vorgehens der Bildzeitung. Auf die <a title=\"Der BILDblog sehr treffend zum Thema\" href=\"http:\/\/www.bildblog.de\/72746\/wer-hass-saet\/\" target=\"_blank\">ohne jeglichen Zweifel \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdige Rolle ausgerechnet der Bildzeitung als W\u00e4chter der Moral<\/a> in der aktuellen Fl\u00fcchtlingsdebatte soll nachfolgend nicht vertiefend eingegangen werden. Dass die Bild-Zeitung sich immer wieder gerne unter Ausblendung des eigenen Verhaltens als moralisch einwandfrei handelndes Medium ansieht, kann bei Interesse gerne <a title=\"Die BILD-Zeitung als Sheriff \u00fcber der Rechtsordnung\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/die-bild-zeitung-als-sheriff-uber-der-rechtsordnung\" target=\"_blank\">an dieser Stelle<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\n<p>Wir wollen uns vielmehr noch einmal der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des &#8220;Prangers der Schande&#8221; widmen. In der diesbez\u00fcglichen juristischen Diskussion besteht Uneinigkeit. Sowohl der <a title=\"Rechtsanwalt Christian Solmecke zum Thema\" href=\"https:\/\/www.wbs-law.de\/internetrecht\/bild-veroeffentlicht-internetpranger-fuer-facebook-hasskommentare-wie-weit-duerfen-medien-in-ihrer-berichterstattung-gehen-63793\/\" target=\"_blank\">Kollege Christian Solmecke<\/a> als auch die <a title=\"&quot;\u201eFacebook\u201c-Pranger von BILD in weiten Teilen rechtswidrig&quot;\" href=\"http:\/\/www.steinhoefel.de\/facebook-pranger-von-bild-in-weiten-teilen-rechtswidrig\/\" target=\"_blank\">Kollegen Steinh\u00f6fel und H\u00f6belt<\/a> sind der Meinung, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Kommentare mitsamt Fotos und Namen rechtswidrig war. Die Gegenmeinung habe ich <a title=\"Beitrag in der LTO zum Thema\" href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/bild-internet-pranger-facebook-hetzer-persoenlichkeitsrechte\/\" target=\"_blank\">in meinem Beitrag in der Legal Tribune ONLINE<\/a> dargestellt. Auch mein Kollege Arno Lampmann vertritt die Ansicht, dass die Ver\u00f6ffentlichung die Betroffenen nicht in ihren Rechten verletzt und hat dazu <a title=\"Beitrag im LHR-Magazin zum Thema\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/ist-pranger-der-schande-von-bild-wegen-facebook-hasskommentaren-zulaessig\" target=\"_blank\">Stellung genommen<\/a>. Zu diesem Ergebnis kommt auch der <a title=\"Kollege Robert Golz zum Thema\" href=\"http:\/\/www.haerting.de\/de\/neuigkeit\/war-der-bild-pranger-den-facebook-nutzer-mit-ihren-kommentaren-gestellt-wurden-rechtlich\" target=\"_blank\">Kollege Golz aus der Kanzlei H\u00e4rting<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Greifen die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung?<\/strong><\/p>\n<p>Die Kollegen, die von einer rechtsverletzenden Berichterstattung der Bild-Zeitung ausgehen, verweisen auf den strengen Ma\u00dfstab der sogenannten Verdachtsberichterstattung. Hiernach ist eine identifizierende Berichterstattung nur unter ganz eng abgesteckten Voraussetzungen zul\u00e4ssig, weil es zu keiner Vorverurteilung des Betroffenen kommen soll. Dieser Ma\u00dfstab der Verdachtsberichterstattung kommt nach der hier vertretenen Meinung jedoch gar nicht zur Anwendung. Denn Inhalt einer Verdachtsberichterstattung sind immer solche Vorg\u00e4nge, hinsichtlich derer bislang gerade nur ein Verdacht vorliegt. Es ist also\u00a0 auf die eigentliche Handlung abzustellen, die m\u00f6glicherweise dann in der juristischen Bewertung eine Straftat oder zumindest eine schwerwiegende Verfehlung darstellt. Diese Handlungen sind in den F\u00e4llen der Verdachtsberichterstattung gerade noch nicht endg\u00fcltig bewiesen.<\/p>\n<p>Es besteht bei einer Verdachtsberichterstattung lediglich eine Vermutung hinsichtlich des tats\u00e4chlich zugrundeliegenden Sachverhalts, welche sich auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen st\u00fctzt. Eine diesbez\u00fcgliche Berichterstattung zeichnet sich immer dadurch aus, dass der \u00c4u\u00dfernde selbst noch nicht von der Wahrheit seiner Aussage \u00fcberzeugt ist, sondern gerade zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt. Es kommt damit ausschlie\u00dflich darauf an, ob ein bestimmter Vorgang bereits erwiesen ist oder zumindest teilweise noch im Unklaren liegt.<\/p>\n<p>Im Falle des Bild-Prangers greift der Ma\u00dfstab der Verdachtsberichterstattung also bereits gar nicht, weil die der Berichterstattung zugrunde liegenden Handlungen unstreitig erfolgt sind. Die Facebook-Nutzer selbst haben ihre Kommentare \u00f6ffentlich bei Facebook gepostet. Dass die Bild-Zeitung hieraus auf m\u00f6gliche strafrechtliche Konsequenzen schlie\u00dft und die Staatsanwaltschaft auffordert, zu pr\u00fcfen, ob durch die Kommentare tats\u00e4chlich Straftatbest\u00e4nde\u00a0 erf\u00fcllt sind, er\u00f6ffnet nicht den Rahmen der Verdachtsberichterstattung. Die rechtliche Beurteilung eines feststehenden Vorgangs ist gerade keine Verdachtsberichterstattung, sondern nach den Vorgaben der Rechtsprechung eine Meinungs\u00e4u\u00dferung (BGH Urt. v. 22.09.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2019\/08\" title=\"BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19\/08: Meinungsfreiheit bei kritischen &Auml;u&szlig;erungen &uuml;ber ein Unternehmen ...\">VI ZR 19\/08<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen<\/strong><\/p>\n<p>Weil somit die Vorgaben der Verdachtsberichterstattung nicht greifen, kommt es zur Abw\u00e4gung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Betroffenen auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit und des Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit auf der anderen Seite. Dabei sind immer s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde des Einzelfalls in der Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen. Im Ergebnis d\u00fcrfte vorliegend die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit bei fast allen Kommentaren \u00fcberwiegen. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der an den Pranger Gestellten tritt in diesen F\u00e4llen dahinter zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Und dies hat nichts damit zu tun, dass man den Abgebildeten aufgrund der von ihnen ge\u00e4u\u00dferten Meinungen, die teilweise ebenfalls noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht absprechen will. Niemandem d\u00fcrfen seine Rechte zum Schutz der eigenen Pers\u00f6nlichkeit genommen werden, hierzu habe ich mich bereits einmal ausf\u00fchrlich <a title=\"Tatort Internet und das Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/%E2%80%9Etatort-internet%E2%80%9C-verbot-der-ausstrahlung-durch-einstweilige-verfugung\" target=\"_blank\">an dieser Stelle<\/a> ge\u00e4u\u00dfert. Dass die Berichterstattung dann im Ergebnis als zul\u00e4ssig einzustufen ist, liegt letztlich daran, dass die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls dazu f\u00fchren, dass das intensiv ber\u00fccksichtigte Pers\u00f6nlichkeitsrecht in der Abw\u00e4gung jeweils unterliegt. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Ver\u00f6ffentlichung der Fotos als auch hinsichtlich der ver\u00f6ffentlichten Namen.<\/p>\n<p><strong>Erste Abw\u00e4gung bei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>: Bereich der Zeitgeschichte<\/strong><\/p>\n<p>In der zun\u00e4chst an dieser Stelle vorzunehmenden Einzelfallabw\u00e4gung sind verschiedene Kriterien zu ber\u00fccksichtigen. Die Pr\u00fcfung hinsichtlich der Bildnisver\u00f6ffentlichung richtet sich dabei nach den Vorgaben des sogenannten abgestuften Schutzkonzepts des Bundesgerichthofs zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a>, wonach auf einer ersten Stufe zu pr\u00fcfen ist, ob der Bereich der Zeitgeschichte tangiert ist.<\/p>\n<p>In Bezug auf diesen Pr\u00fcfungspunkt \u00e4u\u00dfern viele Diskussionsteilnehmer ihr Unverst\u00e4ndnis, warum ein Kommentar in einem sozialen Netzwerk wie Facebook in den Bereich der Zeitgeschichte fallen sollte. Hierzu muss man wissen, dass der BGH den diesbez\u00fcglichen Ma\u00dfstab \u00e4u\u00dferst gro\u00dfz\u00fcgig gestaltet. Zu pr\u00fcfen ist danach, wie die Gesellschaft das mit der Ver\u00f6ffentlichung bezweckte Thema bewertet (vgl. BGH Urt. v. 29.10.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2065\/07\" title=\"BGH, 29.10.2009 - I ZR 65\/07: Der strauchelnde Liebling\">I ZR 65\/07<\/a>; BGH Urt. v. 19.06.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2012\/06\" title=\"BGH, 19.06.2007 - VI ZR 12\/06: Prominentenfotos II - Gr&ouml;nemeyer-Freundin\">VI ZR 12\/06<\/a>). Es ist festzustellen, in welchem Ausma\u00df die Berichterstattung einen Beitrag f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Damit kommt es jeweils auf den Informationswert der Berichterstattung an (BGH Urt. v. 11.03.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%208\/07\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 8\/07: Wer wird Million&auml;r?\">I ZR 8\/07<\/a>). Zwar obliegt es zun\u00e4chst immer den Medien selbst, unter Ber\u00fccksichtigung publizistischer Vorgaben zu entscheiden, welche Themen sie dem zeitgeschichtlichen Bereich zuordnen (vgl. BVerfG Beschl. v. 26.02.2008 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201602\/07\" title=\"1 BvR 1602\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1602\/07<\/a>), letztlich hat aber zutreffend immer ein Gericht zu entscheiden, wie die Abw\u00e4gung der gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter im Einzelfall ausf\u00e4llt, d. h. die Bild-Zeitung darf nicht abschlie\u00dfend selbst die Entscheidung treffen, was in den Bereich der Zeitgeschichte f\u00e4llt oder nicht (BGH Urt. v. 11.03.2009 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%208\/07\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 8\/07: Wer wird Million&auml;r?\">I ZR 8\/07<\/a>).<\/p>\n<p>Nach den Vorgaben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung fallen bereits s\u00e4mtliche Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse unter den Begriff der Zeitgeschichte (BGH Urt. v. 28.05.2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20125\/12\" title=\"BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125\/12: Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung &uuml;ber die Teilnahme...\">VI ZR 125\/12<\/a>). Als zeitgeschichtliches Ereignis gilt damit alles, was aus dem Bereich der allt\u00e4glichen Vorg\u00e4nge herausragt, der Ma\u00dfstab ist also \u00e4u\u00dferst gro\u00dfz\u00fcgig (vgl. OLG Frankfurt a. M. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201991,%2049\" title=\"OLG Frankfurt, 08.05.1990 - 6 W 62\/90: Steuerberater\">GRUR 1991, 49<\/a>f.). Dass die Kommentare bei Facebook in der aktuell scharf gef\u00fchrten Fl\u00fcchtlingsdebatte in diesen weiten Bereich der Zeitgeschichte fallen, steht damit unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a>: R\u00fcckausnahme und Korrektiv<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Das Korrektiv zu diesem gro\u00dfz\u00fcgigen Ma\u00dfstab findet sich dann im abgestuften Schutzkonzept in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG Abs. 2 KUG<\/a>, wonach eine Berichterstattung trotz des er\u00f6ffneten Bereichs der Zeitgeschichte unzul\u00e4ssig ist, wenn \u00fcberwiegende berechtigte Interessen des Betroffenen einer Berichterstattung entgegenstehen. Auch in diesem Pr\u00fcfungspunkt der Zul\u00e4ssigkeit des &#8220;Prangers der Schande&#8221; ist eine Gesamtabw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BVerfG Beschl. v. 26.04.2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20758\/97\" title=\"1 BvR 758\/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 758\/97<\/a>).<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen ist an dieser Stelle die sogenannte Sph\u00e4rentheorie (vgl. exemplarisch BGH Urt. v. 20.12.2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20261\/10\" title=\"BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261\/10: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet:...\">VI ZR 261\/10<\/a>). Hiernach ist festzustellen, in welcher Sph\u00e4re der Betroffene durch die Berichterstattung betroffen ist. Zu unterscheiden ist, ob der Eingriff in die Intim-, die Privat-, die Sozial oder sogar die \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re erfolgte.<\/p>\n<p><strong>Kein Eingriff in die Intim- und Privatsph\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>Die Intimsph\u00e4re w\u00e4re beispielsweise betroffen, wenn die Bild-Zeitung rechtswidrig an sehr sensible Informationen aus einer privaten Facebook-Nachricht, beispielweise \u00fcber den Gesundheitszustand eines Betroffenen, gelangt w\u00e4re und diese ver\u00f6ffentlicht h\u00e4tte. Die Intimsph\u00e4re ist unantastbar und ein diesbez\u00fcglicher Eingriff stellt immer eine Rechtsverletzung dar, dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt er auch zu Geldentsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen des Betroffenen. Aber auch ein Eingriff in die Privatsph\u00e4re w\u00fcrde im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung der Betroffenen darstellen. Die Privatsph\u00e4re w\u00e4re beispielsweise betroffen, wenn die Bild-Zeitung widerrechtlich erlangte Kommentare ver\u00f6ffentlichen w\u00fcrde, die der Betroffene ausschlie\u00dflich innerhalb seines eingeschr\u00e4nkten Freundeskreises bei Facebook get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p><strong>Voraussetzung einer unzul\u00e4ssigen Berichterstattung im Bereich der Sozialsph\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurden die Kommentare aber \u00f6ffentlich gepostet, d. h. f\u00fcr jedermann sichtbar, wobei gerade die technische und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit bestand, den Rezipientenkreis so einzuschr\u00e4nken, dass der Kommentar auch privat h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Dadurch, dass diese M\u00f6glichkeit von den Betroffenen nicht wahrgenommen wurde, haben sie sich eigenst\u00e4ndig in die Sozialsph\u00e4re begeben. Und in dieser Sozialsph\u00e4re sind sie nach den Vorgaben der Rechtsprechung sehr viel weniger schutzw\u00fcrdig, weil die Sozialsph\u00e4re gerade der Bereich ist, in dem sich die pers\u00f6nliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Insbesondere die Kundgabe der politischen Meinung wird regelm\u00e4\u00dfig zumindest der Sozialsph\u00e4re zugeordnet (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20261\/10\" title=\"BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261\/10: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet:...\">VI ZR 261\/10<\/a>).<\/p>\n<p>Eine in die Sozialsph\u00e4re eingreifende Berichterstattung ist immer nur dann unzul\u00e4ssig, wenn dem Betroffenen schwerwiegende Auswirkungen drohen, gegen\u00fcber welchen das berechtigte Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zur\u00fcckzutreten hat (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20261\/10\" title=\"BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261\/10: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet:...\">VI ZR 261\/10<\/a>). Dieser Punkt ist in Bezug auf die Ver\u00f6ffentlichung des Bild-Prangers der spannendste. Die von der Bild-Zeitung gerade gewollte Prangerwirkung k\u00f6nnte beispielsweise dazu f\u00fchren, <a title=\"Spiegel online zum Thema\" href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/netzwelt\/web\/pranger-im-internet-auch-idioten-brauchen-verteidiger-a-1047019.html\" target=\"_blank\">dass ein Betroffener seine Arbeitsstelle verliert<\/a>. Ob ein Betroffener durch die Ver\u00f6ffentlichung sozial ausgegrenzt wird, h\u00e4ngt letztlich von seinem sozialen Umfeld ab und wird vorliegend in den meisten F\u00e4llen wohl leider zu verneinen sein.<\/p>\n<p><strong>Weitere Abw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls<\/strong><\/p>\n<p>Zu Lasten der Bild-Zeitung ist an dieser Stelle zu ber\u00fccksichtigen, dass die Berichterstattung in gewohnt rei\u00dferischer Art und Weise und damit unsachlich erfolgt ist. Zu Lasten der Betroffenen ist hingegen zu bedenken, dass es sich nicht um eine rein unterhaltsame Berichterstattung handelt, sondern dass die Kommentare aktuell politisch h\u00f6chst bedeutsame Vorg\u00e4nge darstellen, die sowohl im historischen Kontext als auch in Bezug auf das allgemeine gesellschaftliche Interesse in Deutschland eine besondere Relevanz haben. Damit hat die Berichterstattung trotz ihrer Unsachlichkeit einen erheblichen Bezug zum demokratischen Prozess in Deutschland (BVerfG Beschl. v. 26.04.2001 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20758\/97\" title=\"1 BvR 758\/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 758\/97<\/a>) und behandelt ein Thema, welches die \u00d6ffentlichkeit mit R\u00fccksicht auf die f\u00fcr die Demokratie wichtige \u00f6ffentliche Meinungsbildung wesentlich betrifft (vgl. BVerfG Beschl. v. 21.08.2006 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202606\/04\" title=\"BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606\/04: Prominenten-Partner\">1 BvR 2606\/04<\/a>).<\/p>\n<p>Dass vorliegend keine schwerwiegenden Auswirkungen f\u00fcr die Betroffenen \u00fcberwiegen d\u00fcrften, liegt nach den Vorgaben der Rechtsprechung zudem an der Rolle und dem Verhalten der Betroffenen. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass es Sache des Betroffenen selbst ist, zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch in der \u00d6ffentlichkeit ausmachen soll. Anders ausgedr\u00fcckt, haben die Betroffenen durch ihre nicht privaten Kommentare eigenst\u00e4ndig daf\u00fcr gesorgt, wie sie von ihrer Umwelt wahrgenommen werden.<\/p>\n<p><span><span><span class=\"UFICommentBody\"><span>Man spricht im Presserecht von der sogenannten Privatsph\u00e4renbegebung, d. h. die freiwillige \u00d6ffnung der Privatsph\u00e4re durch den Betroffenen. Wer sich in die \u00d6ffentlichkeit begibt, begibt sich damit nach den Vorgaben der Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig seines Schutzes.<br \/>\n<\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p>Dieses Ergebnis wird durch weitere abw\u00e4gungsrelevante Kriterien gest\u00fctzt. Auch die zuvor erfolgte intensive Berichterstattung anderer Medien \u00fcber gleichgelagerte Kommentare bei Facebook spricht f\u00fcr das \u00fcberwiegende Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit (vgl. EGMR Urt. v. 07.02.21012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=39954\/08\" title=\"39954\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">39954\/08<\/a>). Weiterhin handelt es sich bei den Kommentaren gerade nicht um wertneutrale Kommentare. In Abgrenzung zum anerkannten Opferschutz, der Betroffenen ein erh\u00f6htes Ma\u00df an Schutz zuerkennt, muss derjenige, der durch sein Verhalten bewusst Anlass f\u00fcr eine kritische Berichterstattung gegeben hat, sich auch eine scharfe Kritik in einem \u00fcbersteigerten Ma\u00df gefallen lassen. Diese Wertung entspricht in den Grundz\u00fcgen auch dem sogenannten &#8220;Recht zum Gegenschlag&#8221;. Danach kann eine an sich pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sie sich als ad\u00e4quate Reaktion auf ein bestimmtes Vorverhalten des Betroffenen darstellt (vgl. BVerfGE 24, 2789, 289).<\/p>\n<p>All diese Kriterien f\u00fchren in der Abw\u00e4gung wohl letztlich zum \u00dcberwiegen der Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit. Das gilt, wie eingangs festgestellt, sowohl f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung der Fotos als auch in Bezug auf die Namensnennung. Sowohl das relevante allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht als auch das Recht am eigenen Bild als besonderes Pers\u00f6nlichkeitsrecht treten danach gegen\u00fcber dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Abw\u00e4gungsergebnis bei Annahme eines Eingriffs in die \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>Geht man vorliegend aber sogar davon aus, dass die \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re betroffen ist, weil sich die Facebook-Nutzer mit ihren Kommentaren bei Facebook ganz gezielt der \u00d6ffentlichkeit zugewendet haben, um ihr Gedankengut zu verbreiten, w\u00e4re eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung sehr viel schneller zu verneinen. Ein in der \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re Betroffener verdient nach den Vorgaben der Rechtsprechung den schw\u00e4chsten Schutz, das Pers\u00f6nlichkeitsrecht hat in diesen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis w\u00fcrde sich aber wom\u00f6glich dann ergeben, wenn Minderj\u00e4hrige von der Berichterstattung betroffen w\u00e4ren. Minderj\u00e4hrigen und insbesondere Kindern wird nach den Vorgaben der Rechtsprechung ein verst\u00e4rkter Pers\u00f6nlichkeitsschutz zugesprochen, weil eine unbelastete Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung gew\u00e4hrleistet werden soll (BVerfG Beschl. v. 25.01.2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202499\/09\" title=\"1 BvR 2499\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2499\/09<\/a>). Die Abw\u00e4gung w\u00fcrde in diesen F\u00e4llen wohl grunds\u00e4tzlich zugunsten des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Minderj\u00e4hrigen ausfallen.<\/p>\n<p><strong>Andere Bewertung bei rechtswidriger Informationserlangung und gef\u00e4lschten Facebook-Profilen<\/strong><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist darauf hinzuweisen, dass eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung zudem auch immer dann vorl\u00e4ge, wenn die Umst\u00e4nde der Informationsgewinnung durch die Bild-Zeitung rechtswidrig gewesen w\u00e4ren. Dies w\u00e4re unzweifelhaft der Fall, wenn die Bild-Zeitung die Kommentare erst durch T\u00e4uschung oder Manipulation erlangt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die ebenfalls in der Diskussion immer wieder auftretende Frage, was denn w\u00e4re, wenn es sich um ein gef\u00e4lschtes Profil handeln w\u00fcrde, betrifft wiederum einen gesondert zu behandelnden Fall. Ein solcher Identit\u00e4tsklau <a title=\"Beitrag zum Identit\u00e4tsklau bei Facebook\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/identitatsklau-auf-facebook-vettel-arnautovic-und-co-jagen-doppelganger\">stellt bereits f\u00fcr sich eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung dar und kann sogar strafrechtliche Konsequenzen ausl\u00f6sen<\/a>. Ob die Bild-Zeitung dann mit der Ver\u00f6ffentlichung eines solchen gef\u00e4lschten Profils ebenfalls die Rechte des Betroffenen verletzt, h\u00e4ngt im Einzelfall davon ab, ob sie die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten hat. Wenn im Einzelfall nicht zu erkennen ist, dass es sich um ein gef\u00e4lschtes Profil gehandelt hat, stellt die entsprechende Berichterstattung zwar die Verbreitung einer unwahren Tatsache, n\u00e4mlich dass der Betroffene den Kommentar bei Facebook get\u00e4tigt hat, dar. Diese grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige Berichterstattung kann aber nach dem Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/193.html\" title=\"&sect; 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen\">\u00a7 193 StGB<\/a> analog ausnahmsweise gerechtfertigt sein (BVerfG Beschl. v. 25.06.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20134\/03\" title=\"BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134\/03: Haftung f&uuml;r Pressespiegel\">1 BvR 134\/03<\/a>).<\/p>\n<p>Nach den Vorgaben der Rechtsprechung kann sich ein Journalist immer dann auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn er irrt\u00fcmlich von der Richtigkeit seiner Berichterstattung ausging, bei der Recherche und Ver\u00f6ffentlichung zudem die gebotene journalistische Sorgfalt gewahrt hat und zuletzt wiederum das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwogen h\u00e4tte, wenn die Berichterstattung denn wahr gewesen w\u00e4re (BGH Urt. v. 30.01.1996 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20386\/94\" title=\"BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386\/94: Lohnkiller\">VI ZR 386\/94<\/a>). Damit l\u00e4ge zumindest dann eine unzul\u00e4ssige Berichterstattung vor, wenn unschwer zu erkennen gewesen w\u00e4re, dass das Profil gef\u00e4lscht war.<\/p>\n<p><strong>Keine Rechtsverletzung, aber berechtigte Kritik<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Ohne rechtswidrige Informationserlangung und ohne das Vorliegen eines Identit\u00e4tsklaus bleibt es nach umfassender Pr\u00fcfung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls und entsprechendem Abw\u00e4gungsergebnis dabei, dass der &#8220;Pranger der Schande&#8221; der Bild-Zeitung nicht die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft im Umkehrschluss aber noch lange nicht, dass die Berichterstattung der Bild-Zeitung gutzuhei\u00dfen ist. Jeder kann sich \u00fcber die Methoden der Bild-Zeitung seine eigene Meinung bilden. Sicher ist diesbez\u00fcglich nur, dass die Bild-Zeitung es auch zuk\u00fcnftig nicht unterlassen wird, in der brisanten Fl\u00fcchtlings-Diskussion \u00d6l ins Feuer zu gie\u00dfen, anstatt dieses zu l\u00f6schen. (ha)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Romolo Tavani\u00a0\u2013 Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der &#8220;Pranger der Schande&#8221; der Bild-Zeitung schl\u00e4gt noch immer hohe Wellen. Besonders intensiv wird die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit des Vorgehens der Bild-Zeitung diskutiert. Davon zu trennen ist die moralische Vertretbarkeit des Vorgehens der Bildzeitung. Auf die ohne jeglichen Zweifel \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdige Rolle ausgerechnet der Bildzeitung als W\u00e4chter der Moral in der aktuellen Fl\u00fcchtlingsdebatte soll nachfolgend nicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13,1229],"tags":[18,21,101,111,528,2036,2523,2596,2887,3088],"class_list":["post-24495","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-social-media-recht","tag-bild","tag-facebook","tag-personlichkeitsrechtsverletzung","tag-schwerwiegende-personlichkeitsrechtsverletzung","tag-bild-zeitung","tag-abwagung","tag-persoenlichkeitsschutz","tag-sphaerentheorie","tag-allgemeine-persoenlichkeitsrecht","tag-pranger-der-schande"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24495","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24495"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24495\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24495"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24495"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24495"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}