{"id":24475,"date":"2015-10-21T06:05:20","date_gmt":"2015-10-21T05:05:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24475"},"modified":"2017-04-07T10:17:27","modified_gmt":"2017-04-07T09:17:27","slug":"ist-pranger-der-schande-von-bild-wegen-facebook-hasskommentaren-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ist-pranger-der-schande-von-bild-wegen-facebook-hasskommentaren-zulaessig\/","title":{"rendered":"Ist "Pranger der Schande" von BILD wegen Facebook-Hasskommentaren zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"

\"earthDie BILD-Zeitung ver\u00f6ffentlichte\u00a0\u00a0gestern\u00a0sowohl in ihrer Print- als auch in ihrer Onlineausgabe einen “Pranger der Schande”.<\/p>\n

Dargestellt wurden\u00a040 Screenshots fremdenfeindlicher Hass-Kommentare von\u00a0Facebooknutzern mit deren vollst\u00e4ndigen Namen nebst\u00a0Profilbildern.<\/p>\n

Ausgerechnet die BILD <\/strong><\/p>\n

Nicht nur der BILDBlog fragt sich<\/a>, weshalb sich ausgerechnet die BILD-Zeitung dazu berufen f\u00fchlt, den Hass einfach gestrickter, “besorgter” B\u00fcrger\u00a0anzuprangern, den sie f\u00fcr gew\u00f6hnlich selbst regelm\u00e4\u00dfig s\u00e4t.<\/p>\n

Das zweifelhafte Vorgehen f\u00fchrte offenbar bereits zu einigen Beschwerden beim Presserat, auf die man bei der BILD offenbar sogar “stolz” ist.<\/p>\n

Der lesenswerte\u00a0Beitrag des\u00a0BILDBlog, dem nichts hinzuzuf\u00fcgen ist, stellt das perfide Vorgehen des Springer-Verlags sehr anschaulich dar: “Wer Hass s\u00e4t.”<\/a>.<\/p>\n

Ist der Pranger rechtswidrig?<\/strong><\/p>\n

Der gesch\u00e4tzte Kollege Christian Solmecke<\/a> wird dort mit der Auffassung zitiert, dass die Aktion auch rechtlich bedenklich sei und BILD\u00a0die Fotos und Nachnamen h\u00e4tte verpixeln m\u00fcssen. Aufgrund der Prangerwirkung der Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcberwiege das Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1<\/a> des Grundgesetzes meist gegen\u00fcber dem m\u00f6glichen Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Grunds\u00e4tzlich sei\u00a0die Ver\u00f6ffentlichung wahrer Tatsachen von der Meinungsfreiheit gedeckt, allerdings wiege in diesem Fall der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der einzelnen Personen schwer.\u00a0Unabh\u00e4ngig davon, welche Straftat m\u00f6glicherweise durch einen B\u00fcrger begangen wurde, gelte\u00a0immer noch die Unschuldsvermutung.<\/p>\n

Bei aller berechtigten Kritik am “Internetpranger”\u00a0d\u00fcrfte ein etwaiges\u00a0Vorgehen der zitierten Personen unseres Erachtens keine gro\u00dfe Aussicht auf Erfolg haben.<\/p>\n

Berichterstattung \u00fcber die Sozial-\/\u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re der Betroffenen ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n

Denn – soweit ersichtlich – handelt es sich bei den gezeigten Facebook-Kommentaren nicht um private, sondern \u00f6ffentliche Kommentare. Ansonsten h\u00e4tten die BILD-Redakteure darauf wahrscheinlich auch keinen Zugriff gehabt. Obgleich die \u00d6ffentlichkeit auf Facebook nat\u00fcrlich nicht mit der \u00d6ffentlichkeit im rechtlichen Sinne gleichgesetzt werden darf, d\u00fcrften die Kommentare nicht der grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re (erst recht nicht der Intimsph\u00e4re), sondern jedenfalls der Sozialsph\u00e4re, wenn nicht sogar – je nach Verbreitungsgrad – sogar der \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re zuzuordnen sein.<\/p>\n

Die Sozialsph\u00e4re ist der Bereich, in dem sich der Mensch im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche T\u00e4tigkeit. Diese Sph\u00e4re ist relativ schwach gesch\u00fctzt, sodass Eingriffe in aller Regel zul\u00e4ssig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umst\u00e4nde hinzutreten, die den Pers\u00f6nlichkeitsschutz \u00fcberwiegen lassen. In der \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re ist der Schutz noch schw\u00e4cher.<\/p>\n

Im vorliegenden Fall k\u00f6nnte man nat\u00fcrlich argumentieren, dass die Betroffenen sich bei der Ver\u00f6ffentlichung des Facebookpostings wahrscheinlich nicht vorgestellt haben, damit in der BILD zu landen. Die Verbreitungsgrade d\u00fcrften sich erheblich unterscheiden.<\/p>\n

Auch wenn wir insbesondere in Bezug auf die Intensit\u00e4t und Extensivit\u00e4t mit der sich Informationen im Internet verbreiten, oft mit der\u00a0aktuellen Rechtsprechung nicht einverstanden sind, zitieren Gerichte\u00a0unserer Erfahrung nach zu Gunsten der Meinungsfreiheit immer wieder gerne eine \u00e4ltere Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2006 (BGH, Urteil v. 21.11.2006, Az. VI ZR 259\/05<\/a> – Klinikgesch\u00e4ftsf\u00fchrer). Dort wollte\u00a0ein wegen nachhaltiger St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses mit einem Gro\u00dfteil der Mitarbeiter\u00a0abberufener\u00a0Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Klinik verhindern, dass dar\u00fcber in der Presse berichtet wurde. Zu Unrecht, wie die Richter befanden. Vereinfacht gesagt mit der Begr\u00fcndung, dass, wer aus dem Schutzes seiner Privatsph\u00e4re heraustritt, diesen\u00a0nachher auch Dritten gegen\u00fcber nicht mehr einfordern kann.<\/p>\n

Dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit d\u00fcrfte insbesondere in der aktuellen Situation zudem ein hohes Gewicht zukommen, weshalb Pers\u00f6nlichkeitsrechte zur\u00fccktreten d\u00fcrften.<\/p>\n

BILD gibt lediglich “\u00f6ffentliche” Kommentare wieder<\/strong><\/p>\n

\u00c4u\u00dferungen zu der Sozialsph\u00e4re desjenigen, \u00fcber den berichtet wird, k\u00f6nnen zwar\u00a0im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verkn\u00fcpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Dies ist vor Gericht aber so gut wie nicht darzulegen. Diese Wirkungen, wollte man sie annehmen, gingen im vorliegenden Fall au\u00dferdem\u00a0bereits von den absichtlich f\u00fcr einen gro\u00dfen Personenkreis bestimmten Facebookpostings als solchen aus bzw. waren darin angelegt.\u00a0Sprich: Die Kommentatoren d\u00fcrften sich mit ihren \u00c4u\u00dferungen bereits selbst stigmatisiert und ausgegrenzt haben.<\/p>\n

Profilbilder: Facebookeintrag als zeitgeschichtliches Ereignis?<\/strong><\/p>\n

Die\u00a0Wiedergabe der Profilbilder k\u00f6nnte allerdings tats\u00e4chlich problematisch sein. Nach dem so genannten\u00a0abgestuften Schutzkonzept der \u00a7\u00a7 22<\/a>, 23 KUG<\/a>\u00a0d\u00fcrfen Bildnisse einer Person grunds\u00e4tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (\u00a7 22 S. 1 KUG<\/a>). Hiervon besteht allerdings gem. \u00a7 23\u00a0I Nr. 1 KUG<\/a> eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f\u00fcr die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (\u00a7 23\u00a0II KUG<\/a>).<\/p>\n

Das zeitgeschichtliche Ereignis k\u00f6nnte allerdings hier in dem bebilderten Facebookeintrag selbst liegen. Dies ist deshalb nicht fernliegend, da der BGH in aktueller Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stellt (BGH, Urteil\u00a0vom 8.4.2014, Az. VI ZR 197\/13<\/a> – Mieterfest).<\/p>\n

Neben den pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen stellen sich in Bezug auf die Profilbilder auch urheberrechtliche Fragen. Grunds\u00e4tzlich kann n\u00e4mlich der Fotograf entscheiden, wo und wie Lichtbilder verbreitet werden d\u00fcrfen. Der muss aber nicht unbedingt mit der auf dem Profilbild abgebildeten Person identisch sein.<\/p>\n

Die\u00a0von Solmecke ge\u00e4u\u00dferte\u00a0Auffassung, dass den “Angeprangerten” in dem Bericht bereits Straftaten unterstellt w\u00fcrden und damit die Unschuldsvermutung verletzt werde, teilen wir nicht. Denn – soweit hier ersichtlich und daf\u00fcr sind die BILD-Justiziare zu erfahren – werden die Kommentare gerade nicht als zweifellos rechtswidrig oder strafbar dargestellt, sondern als die “schlimmsten Beitr\u00e4ge”, bez\u00fcglich derer die Leser bereits Strafanzeigen erstattet h\u00e4tten, weswegen der Staatsanwalt nunmehr ermittele.<\/p>\n

Obgleich nat\u00fcrlich jeder Einzelfall einer gesonderten Betrachtung bed\u00fcrfte, wagen wir die Prognose, dass der\u00a0BILD hier – jedenfalls rechtlich – \u00a0nicht beizukommen ist. Ob man sie lesen bzw. kaufen sollte, ist nat\u00fcrlich eine ganz andere Frage. (la)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 Romolo Tavani\u00a0\u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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