{"id":24455,"date":"2015-10-23T06:36:44","date_gmt":"2015-10-23T05:36:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24455"},"modified":"2017-04-07T10:17:20","modified_gmt":"2017-04-07T09:17:20","slug":"ag-oldenburg-sieht-hinweispflicht-eines-webdesigners-auf-moeglicherweise-entgegenstehende-rechte-dritter-an-vom-auftraggeber-zur-verfuegung-gestellten-werken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ag-oldenburg-sieht-hinweispflicht-eines-webdesigners-auf-moeglicherweise-entgegenstehende-rechte-dritter-an-vom-auftraggeber-zur-verfuegung-gestellten-werken\/","title":{"rendered":"AG Oldenburg sieht Hinweispflicht eines Webdesigners auf m\u00f6glicherweise entgegenstehende Rechte Dritter an vom Auftraggeber zur Verf\u00fcgung gestellten Werken"},"content":{"rendered":"

\"Stadtplan0110b\"Das AG Oldenburg (Urteil v. 17.04.2015, Az.: 8 C 8028\/15<\/a>) hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Seniorenresidenz von dem beklagten Webdesigner die Erstattung des seitens eines Rechteinhabers wegen der Verletzung seiner Urheberrechte geteert gemachten Schadensersatzes verlangte.<\/p>\n

Es ging dabei um\u00a0s\u00e4mtliche dem Rechteinhaber in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren sowie die Gerichtskosten eines notwendig gewordenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n

Was war geschehen?<\/strong><\/p>\n

Die klagende Seniorenresidenz hatte den Beklagten mit der Erstellung ihrer Homepage beauftragt. Im Jahr 2007 wurde die Homepage entsprechend den Vorgaben der Kl\u00e4gerin erstellt und auch online gestellt. Eine Vorgabe der Kl\u00e4gerin war es insoweit, dass zur Gestaltung der Anfahrtsseite der Seniorenresidenz ein Kartenausschnitt der Umgebung verwendet wird. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte dem Beklagten dementsprechend einen Kartenausschnitt als PDF-Datei und bat darum, diesen wunschgem\u00e4\u00df in die zu erstellende Website einzupflegen \u2013 so geschah es.<\/p>\n

Im November 2012 \u2013 mithin 5 Jahre sp\u00e4ter \u2013 erhielt die Kl\u00e4gerin eine Abmahnung wegen des auf der Homepage unter der Rubrik \u201eAnfahrt\u201d verwendeten Kartenausschnitts und wurde zur Abgabe einer den Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgenden Unterlassungserkl\u00e4rung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert.<\/p>\n

Da die Kl\u00e4gerin die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgab, erwirkte der Rechteinhaber der Urheberrechte des Kartenausschnitts Ende November 2012 eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Kl\u00e4gerin, mit welcher es ihr untersagt wurde, den unter ihrer URL befindlichen Kartenausschnitt im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Im Januar 2014 wurde die Kl\u00e4gerin weiterhin aufgefordert, die einstweilige Verf\u00fcgung als rechtsverbindlich anzuerkennen, Schadensersatz in H\u00f6he von 1.149,54 \u20ac zu zahlen sowie die f\u00fcr die Abmahnung und das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 806,75 \u20ac zu erstatten.<\/p>\n

Verj\u00e4hrung der vertraglichen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche <\/strong><\/p>\n

Gegen die kl\u00e4gerseits geltend gemachten vertraglichen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche wegen des zwischen den Parteien bestehenden (Werk-)Vertrages \u00fcber die Erstellung einer Website, hatte der Beklagte zu Recht die Einrede der Verj\u00e4hrung geltend gemacht. Er wandte ein, jegliche im Rahmen des Werkvertragsrechts bestehenden M\u00e4ngelanspr\u00fcche seien Ende 2009, nach Ablauf der zweij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB<\/a>, verj\u00e4hrt . Auch das das Amtsgericht sah dies so.<\/p>\n

Amtsgericht bejaht Gesamtschuldnerregress der Kl\u00e4gerin <\/strong><\/p>\n

Dennoch bejahte das Gericht einen Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 426 BGB<\/a> im Rahmen des so genannten Gesamtschuldnerregresses. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten im Rahmen des Gesamtschuldnerregresses setzt die Annahme voraus, dass Kl\u00e4gerin und Beklagter dem Rechteinhaber an den Urheberrechten des Kartenausschnitts als Gesamtschuldner haften. Die Gesamtschuld umschreibt einen Fall der Schuldnermehrheit, bei dem mehrere Schuldner \u2013 hier Kl\u00e4gerin und Beklagter \u2013 einem Gl\u00e4ubiger \u2013 hier dem Rechteinhaber \u2013 eine Leistung so schulden, dass dieser von jedem Gesamtschuldner die volle Leistung fordern kann, diese jedoch insgesamt nur einmal erh\u00e4lt, vgl. \u00a7 420 ff BGB<\/a>. Eine solche Gesamtschuld kann durch Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung entstehen.<\/p>\n

Das Gericht bejaht vorliegend einen gesetzlichen Fall der Gesamtschuld gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1<\/a> i.V.m. \u00a7\u00a7 421 ff. BGB<\/a>, da sowohl die Kl\u00e4gerin als auch der Beklagte dem Rechteinhaber der Urheberrechte an dem streitbefangenen Kartenausschnitt gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1, 2 UrhG<\/a> zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz wegen der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung des Kartenausschnitts auf der Website der Kl\u00e4gerin verpflichtet seien.<\/p>\n

Der streitgegenst\u00e4ndliche Kartenausschnitt stelle zun\u00e4chst ein Werk im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG<\/a> dar. Stadtpl\u00e4ne und Landkarten seien als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art urheberrechtlich gesch\u00fctzt, wenn es sich dabei um pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfungen i.S.d. \u00a7 2 Abs. 2 handele (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1998, 916<\/a> f.). Die sch\u00f6pferische Qualit\u00e4t einer Karte k\u00f6nne sich demgem\u00e4\u00df bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartografischen Darstellungsweise gepr\u00e4gt sei, die sie zu einer in sich geschlossenen eigent\u00fcmlichen Darstellung des betreffenden Gebiets mache. Dies sei vorliegend aufgrund der Gesamtkonzeption der Karte, durch Auswahl des Schriftbilds und der Farbgebung der Fall.<\/p>\n

Beide Parteien \u2013 so das Amtsgericht weiter \u2013 h\u00e4tten die Urheberrechte Rechtsinhabers verletzt: Die Kl\u00e4gerin weil sich die streitgegenst\u00e4ndliche Karte auf ihrer Homepage befinde und der Beklagte weil er diese Homepage erstellt und online gestellt habe. Die Parteien h\u00e4tten dabei jeweils unter Au\u00dferachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und damit fahrl\u00e4ssig gehandelt. Es entspr\u00e4che der \u00fcblichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken, dass die Berechtigung zur Nutzung des Werks gepr\u00fcft werde und sich dar\u00fcber Gewissheit verschafft werde. Demgem\u00e4\u00df obliege es nach Ansicht des Gerichts der Kl\u00e4gerin als Gewerbetreibender, vor Ver\u00f6ffentlichung der Website die urheberrechtliche Relevanz der zu ver\u00f6ffentlichten Inhalte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie k\u00f6nne sich nicht damit entlasten, den Beklagten mit der Erstellung der Website beauftragt zu haben. Dies gelte umso mehr, als die Kl\u00e4gerin die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Karte initiiert habe. Ebenso obliege es dem Beklagten, den ihm von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellten Kartenausschnitt auf bestehende Urheberrechte Dritter zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n

Dem Rechteinhaber sei ferner der Schaden in der geltend gemachten H\u00f6he entstanden.<\/p>\n

F\u00fcr den Ausgleich im Wege des Gesamtschuldnerregresses nach \u00a7 426 BGB<\/a> im Innenverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten nahm das Gericht hier jeweils eine h\u00e4lftige Haftung der Parteien an. Gesamtschuldner seien zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt sei. Eine abweichende Bestimmung im Sinne dieser Regelung ergebe sich nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht: Zun\u00e4chst treffe die Kl\u00e4gerin ein ma\u00dfgeblicher Verursachungsanteil. Sie habe die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Kartenausschnitts initiiert, indem sie dem Beklagte eine PDF-Datei der sp\u00e4ter online gestellten Karte zur Verf\u00fcgung gestellt habe.<\/p>\n

Auch den Beklagten treffe ein ma\u00dfgeblicher Verursachungsanteil, da er die Karte ohne weitere R\u00fcckfrage nach etwa bestehenden Urheberrechten Dritter bearbeitet und online gestellt habe. Als Fachunternehmen sei er verpflichtet gewesen, sich \u00fcber etwaige Urheberrechte Dritter zu informieren, zumal auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei, dass die Karte von einem Kartografen stamme und nicht von der Kl\u00e4gerin selbst erstellt worden sei. Insoweit bestehe nach Ansicht des Gerichts eine vertragliche Hinweispflicht des Webdesigners gegen\u00fcber seinen Kunden. Es sei Aufgabe des Webdesigners, seinem Kunden ein mangelfreies Werk zu verschaffen und dies umfasse auch dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit. Die bestehende Hinweispflicht k\u00f6nne allenfalls dann entfallen, wenn der Kunde aufgrund der Geringf\u00fcgigkeit der Verg\u00fctung nicht mit einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung rechnen k\u00f6nne, dies sei vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n

Insbesondere ergebe sich auch keine Haftungsfreistellung des Beklagten aus den dem Werkvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Selbst wenn entsprechende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen vereinbart worden seien \u2013 so das Gericht weiter \u2013 f\u00fchre dies nicht zu einer Haftungsfreistellung des Beklagten. Denn eine etwaige in den AGB enthaltene Regelung, welche die Pr\u00fcfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter auf den Kunden \u201eabw\u00e4lze\u201c und den beklagten Webdesigner insoweit von einer entsprechenden Verpflichtung freistelle, sei jedenfalls wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB<\/a> unwirksam. Wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners sei die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten. Eine Klausel, die den Verwender von einer solchen wesentlichen Vertragspflicht freizeichne, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers und einer Gef\u00e4hrdung des Vertragszwecks unwirksam. Die Erstellung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Internetauftritts geh\u00f6re gerade zu den wesentlichen Vertragspflichten des Webdesigners und lasse sich nicht durch AGB ausschlie\u00dfen.<\/p>\n

Bedenken gegen diese Entscheidung<\/strong><\/p>\n

Selbst wenn man mit dem Gericht die \u2013 zun\u00e4chst durchaus praktikable anmutende \u2013 gesamtschuldnerische Haftung der Parteien annimmt, bestehen jedenfalls gegen die seitens des Gerichts vorgenommene Quotelung einer jeweils h\u00e4lftigen Verantwortlichkeit der Kl\u00e4gerin und des Beklagten in diesem Fall Bedenken. Denn die Kl\u00e4gerin hatte immerhin keine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, woraufhin die einstweilige Verf\u00fcgung seitens des Rechteinhabers erwirkt wurde. Bereits die dadurch entstandenen \u2013 nicht unerheblichen \u2013 Kosten w\u00e4ren vermeidbar gewesen und sind in keiner Weise von dem Beklagten zu verantworten. Gleiches gilt auch f\u00fcr die weitergehende kostenpflichtige Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung, welche allein die Kl\u00e4gerin verschuldet hatte \u2013 auch auf diesen Umstand und die dadurch entstandenen weiteren Kosten hatte der Beklagte keinerlei Einfluss.<\/p>\n

Gleicherma\u00dfen erscheint auch die dem Beklagten in dieser Konstellation auferlegte Hinweispflicht fragw\u00fcrdig. Zwar ist es ohne Zweifel die Pflicht des Webdesigners, ein rechtm\u00e4\u00dfiges Werk herzustellen \u2013 es muss jedoch kritisch hinterfragt werden, ob der Umstand, dass es sich vorliegend bei dem rechtsverletzenden Inhalt um einen seitens der Kl\u00e4gerin eingereichten und nur wunschgem\u00e4\u00df vom Beklagten in die Website eingepflegten Inhalte handelte, gen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n

Auch unsere gesch\u00e4tzten Kollegen, die Rechtsanw\u00e4lte Matthias B\u00f6se und Christian Heermeyer von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rudel, Sch\u00e4fer & Partner, \u00e4u\u00dfern ihrerseits erhebliche Bedenken gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg (vgl. MMR 2015, 541<\/a>, 543).<\/p>\n

Die Berufung gegen dieses Urteil ist bereits beim Landgericht Oldenburg anh\u00e4ngig \u2013 es bleibt abzuwarten, ob die Richter zu einem anderen Ergebnis kommen als das Amtsgericht und die ge\u00e4u\u00dferten Bedenken teilen. (he)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 Fiedels\u00a0\u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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