{"id":24320,"date":"2015-09-22T17:14:30","date_gmt":"2015-09-22T16:14:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24320"},"modified":"2017-04-07T10:19:08","modified_gmt":"2017-04-07T09:19:08","slug":"olg-koeln-bereits-eine-gegen-abmahnung-kann-rechtsmissbraeuchlich-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koeln-bereits-eine-gegen-abmahnung-kann-rechtsmissbraeuchlich-sein\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Bereits eine (Gegen-)Abmahnung kann rechtsmissbr\u00e4uchlich sein"},"content":{"rendered":"[:de]<img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-24327\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Gefahrenstelle.jpg\" alt=\"Gefahrstelle - Gefahrzeichen\" width=\"346\" height=\"346\" \/>Die <a href=\"http:\/\/www.internetrecht-rostock.de\/gegenabmahnung-rechtsmissbrauch.htm\">Kollegen von Internetrecht-Rostock<\/a> weisen heute auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgericht K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil v 21.8.2015,\u00a0Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2041\/15\" title=\"6 U 41\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 41\/15<\/a>) hin.<\/p>\n<p><strong>Rechtsmissbrauch ist die Ausnahme<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat hatte sich dort mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, wann ein Vorgehen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> sachfremden Motiven dient und daher rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Das OLG K\u00f6ln &#8211; in der Annahme eines Rechtsmissbrauchs f\u00fcr gew\u00f6hnlich sehr zur\u00fcckhaltend &#8211; fand in diesem Fall deutliche Worte f\u00fcr den vermeintlichen Gl\u00e4ubiger und sein Vorgehen.<\/p>\n<p><strong>Gibraltar gegen Nordrhein-Westfalen<\/strong><\/p>\n<p>Es stritten sich Anbieter von Sportwetten. Bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelte es sich um eine Anbieterin auf Gibraltar und bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um eine staatliche Lotteriegesellschaft des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits im Jahr 2008 wegen eines illegalen Angebots auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Fall war mittlerweile in der Revision beim BGH anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Die Ank\u00fcndigung von &#8220;kampagnenartigen Gegenschl\u00e4gen&#8221; in &#8220;Wellen&#8221;<\/strong><\/p>\n<p>Kurz vor dem Verhandlungstermin versandte\u00a0Rechtsanwalt Dr. S. aus der Soziet\u00e4t der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin\u00a0an den Deutschen Sportwettenverband e. V. ein Schreiben, in dem er auf das vorgenannte Verfahren Bezug nahm. Dort wurden wettbewerbsrechtliche &#8220;Gegenschl\u00e4ge&#8221; angek\u00fcndigt, die in mehreren &#8220;Wellen&#8221; erfolgen sollten und die\u00a0f\u00fcr die Antragsgegnerin von &#8220;Aufwand und Nutzen&#8221; her &#8220;v\u00f6llig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen&#8221;, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich&#8221; sei und zwar &#8220;solange, bis eine Verst\u00e4ndigung mit Westlotto erreicht&#8221;\u00a0sei.<\/p>\n<p><strong>nebst 50-seitiger Abmahnung<\/strong><\/p>\n<p>Bereits unter dem 3. 2. 2015 hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin\u00a0der Verf\u00fcgungsbeklagten\u00a0eine Abmahnung \u00fcbersandt, in der auf gut 50 Seiten die Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe, die auch den Gegenstand des urspr\u00fcnglichen Antrags im vorliegenden Verfahren bilden, ger\u00fcgt wurden. Zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung hatte die sie eine Frist von einem Tag gesetzt, eine Bitte um Fristverl\u00e4ngerung lehnte sie ab; bereits am darauffolgenden Tag ging der Antrag im vorliegenden Verfahren \u00a0bei Gericht ein.<\/p>\n<p><strong>ist Rechtsmissbrauch<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln nahm nun mit der ersten Instanz, dem LG Bonn an, dass ein solches Verhalten nicht mehr vom Sinn des Wettbewerbsrechts gedeckt, sondern vielmehr von sachfremden Motiven getragen und daher rechtsmissbr\u00e4uchlich sei:<\/p>\n<blockquote><p>Grunds\u00e4tzlich begr\u00fcndet der Umstand, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen sich als Reaktion auf ein entsprechendes Vorgehen der Gegenseite darstellt (&#8220;Retourkutsche&#8221;), nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (Senat, MD 2010, 543ff. = juris Tz. 6; OLG Frankfurt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%2064\" title=\"VG M&uuml;nster, 26.09.2008 - 7 K 1473\/07: Keine allgemeine Rundfunkgeb&uuml;hrenpflicht f&uuml;r PCs\">MMR 2009, 64<\/a> f.) Anders kann es jedoch aussehen, wenn durch das Vorgehen in erster Linie ein Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen geschaffen werden soll (OLG Hamm, Urt. v. 8. 11. 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%2086\/12\" title=\"OLG Hamm, 08.11.2012 - 4 U 86\/12: Rechtsmissbr&auml;uchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtl...\">4 U 86\/12<\/a> &#8211; juris Tz. 27 f.; Fritzsche, M\u00fcnchKomm-UWG, 2. Aufl. 2014, \u00a7 8 Rn. 471). Ein solcher Fall ist hier gegeben: In dem Schreiben vom 11. 2. 2015 wird ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, die geplanten &#8220;Wellen&#8221; (vgl. Nr. 3 des Schreibens) von Angriffen w\u00fcrden f\u00fcr die Antragsgegnerin von &#8220;Aufwand und Nutzen&#8221; her &#8220;v\u00f6llig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich&#8221; sei. Hier kommt eindeutig die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerbliche Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten (&#8220;Aufwand&#8221;), um so wirtschaftlichen Druck auf die Antragsgegnerin auszu\u00fcben, um diese zum Verzicht auf wettbewerbsrechtliche Angriffe auf die Antragstellerin zu bewegen.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt dabei nicht, dass allein eine Vielzahl von eingeleiteten Verfahren kein Indiz f\u00fcr eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Vorgehensweise darstellt. Sind auf einem bestimmten Markt Verst\u00f6\u00dfe gegen das Lauterkeitsrecht verbreitet, ist es grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Mitbewerber eine entsprechende Vielzahl von Verfahren einleitet (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20433\" title=\"BGH, 30.09.2004 - I ZR 261\/02: Telekanzlei\">GRUR 2005, 433<\/a>, 434 &#8211; Telekanzlei; OLG Frankfurt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202007,%2056\" title=\"OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129\/06: Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt\">GRUR-RR 2007, 56<\/a>; K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, \u00a7 8 Rn. 4.12). Aus dem Schreiben vom 11. 2. 2015 folgt jedoch, dass es sich gerade nicht darum handelte, die &#8220;\u00fcblichen&#8221; Auseinandersetzungen zwischen den Parteien fortzusetzen, wie es der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte. Vielmehr sollten die Auseinandersetzungen vom bisherigen Niveau (&#8220;chirurgisch&#8221;) auf ein neues Niveau gehoben werden (&#8220;Wellen&#8221;, &#8220;Kampagne&#8221;), das f\u00fcr die Antragsgegnerin nicht mehr mit vertretbarem Aufwand bew\u00e4ltigt werden konnte. Dass die Verfahren nicht das prim\u00e4re Ziel hatten, rechtswidrige Verhaltensweisen abzustellen, sondern lediglich als Druckmittel dienen sollten, zeigt die vorhergehende Formulierung: &#8220;Das Ganze soll solange betrieben werden, bis [die Antragsgegnerin] einlenkt&#8221;, so dass, anders formuliert, nach einem Nachgeben der Antragsgegnerin Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe nicht mehr verfolgt w\u00fcrden. Dass das vorliegende Verfahren Bestandteil der in dem Schreiben angesprochenen &#8220;Kampagne&#8221; ist, liegt auf der Hand und wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Ob eine Abmahnung (im Ausnahmefall) rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Einerseits ist ein missbr\u00e4uchliches Vorgehen nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Gl\u00e4ubiger zahlreich vorgeht. Zahlreiche Verst\u00f6\u00dfe m\u00fcssen auch zahlreich verfolgt werden d\u00fcrfen. Andererseits reicht manchmal bereits das Vorgehen in einer einzigen Abmahnung aus, um einen Missbrauch zu begr\u00fcnden. (la)<\/p>\n<p>(Bild:\u00a0\u00a9 reeel \u2013 Fotolia.com)[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]Die Kollegen von Internetrecht-Rostock weisen heute auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgericht K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil v 21.8.2015,\u00a0Az. 6 U 41\/15) hin. Rechtsmissbrauch ist die Ausnahme Der Senat hatte sich dort mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, wann ein Vorgehen gem. \u00a7 8 Abs. 4 UWG sachfremden Motiven dient und daher rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. 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