{"id":24250,"date":"2015-09-14T06:10:34","date_gmt":"2015-09-14T05:10:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24250"},"modified":"2017-04-07T10:19:52","modified_gmt":"2017-04-07T09:19:52","slug":"lg-saarbruecken-berichterstattung-der-bild-ueber-den-sturz-einer-16-jaehrigen-und-die-vermutung-dass-diese-unter-drogen-stand-ist-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-saarbruecken-berichterstattung-der-bild-ueber-den-sturz-einer-16-jaehrigen-und-die-vermutung-dass-diese-unter-drogen-stand-ist-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"LG Saarbr\u00fccken: Berichterstattung der BILD \u00fcber den Sturz einer 16-j\u00e4hrigen und die Vermutung, dass diese unter Drogen stand, ist rechtswidrig"},"content":{"rendered":"
Der Artikel, der auf der Internetseite www.bild.de erschienen war, enthielt im Gesichtsbereich “verpixelte”\u00a0Abbildungen des M\u00e4dchens und des Hauses, sowie die angeblich aus einer offiziellen Erkl\u00e4rung\u00a0der Polizei stammende\u00a0Vermutung, dass das M\u00e4dchen bei dem Satz unter Drogen gestanden haben k\u00f6nnte.<\/p>\n BILD hatte sich unter anderem damit\u00a0verteidigt, dass die Kl\u00e4gerin auf den Abbildungen nicht zu erkennen gewesen sei. Die Tatsache, dass ein M\u00e4dchen aus dem Fenster eines Hauses st\u00fcrzt, sei ausserdem ein Vorgang von \u00f6ffentlichem Interesse, \u00fcber den berichtet werden d\u00fcrfe. Man habe sich auf die telefonische \u00c4usserung\u00a0eines Polizisten verlassen d\u00fcrfen, der den Verdacht des Drogenkonsums mitgeteilt hatte.<\/p>\n All diesen Argumenten erteilte das LG Saarbr\u00fccken in der ausf\u00fchrlich und sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndeten Entscheidung eine Absage.<\/p>\n Vage Vermutungen der Polizei m\u00fcssen\u00a0verifiziert\u00a0werden<\/strong><\/p>\n Bei offiziellen Polizeimeldungen d\u00fcrfe\u00a0sich die Presse normalerweise darauf verlassen, dass der Inhalt gepr\u00fcft ist und ohne weitere Recherchen ver\u00f6ffentlicht werden darf. Es handele sich dann um eine \u201eprivilegierte Quelle\u201c. Den vagen, sich im Nachhinein nicht best\u00e4tigenden Verdacht des Drogenkonsums h\u00e4tte BILD jedoch nicht einfach \u00fcbernehmen d\u00fcrfen, sondern weitere Nachforschungen anstellen m\u00fcssen. Der Sturz sei ein pers\u00f6nliches Ereignis und die Kl\u00e4gerin daher auch keine Person der Zeitgeschichte.<\/p>\n Verpixelung ist meist sinnlos<\/strong><\/p>\n Schliesslich r\u00e4umt\u00a0das Gericht mit den\u00a0landl\u00e4ufigen Irrtum auf, dass ein schwarzer Balken oder eine “Vereitelung” des Abgebildeten die Verbreitung des Bildes legitimiere. Es weist darauf hin, dass f\u00fcr eine Erkennbarkeit im Sinne des KUG bereits ausreicht,\u00a0dass die Person\u00a0begr\u00fcndeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung – auch im engeren Freundes- oder Bekanntenkreis – erkannt werden k\u00f6nne. Auf eine objektive Erkennbarkeit kommt es somit gar nicht an. Das f\u00fchrt in der Praxis dazu, dass ein Gro\u00dfteil der\u00a0\u201cverfremdeten\u201d Bilder entweder rechtswidrig ist, da die Person erkennbar bleibt\u00a0oder gar nicht erst h\u00e4tten ver\u00e4ndert werden m\u00fcssen, da die Ver\u00f6ffentlichung ohnehin erlaubt gewesen w\u00e4re. (la)<\/p>\n
Die Kollegin Kathrin Berger<\/a> weist aktuell auf ein Urteil des Landgerichts Saarbr\u00fccken hin, mit dem der BILD eine identifizierende Berichterstattung \u00fcber ein 16-j\u00e4hriges M\u00e4dchen verboten wird, das aus dem Fenster ihres Elternhauses\u00a0gest\u00fcrzt war\u00a0 (LG Saarbr\u00fccken,\u00a0Urteil v. 16.7.2015, Az. 4 O 152\/15<\/a>).<\/p>\n