{"id":24229,"date":"2015-09-09T06:09:42","date_gmt":"2015-09-09T05:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24229"},"modified":"2017-04-07T10:20:06","modified_gmt":"2017-04-07T09:20:06","slug":"olg-frankfurt-zur-pruefung-der-verwechslungsgefahr-bei-kombinationsmarken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-zur-pruefung-der-verwechslungsgefahr-bei-kombinationsmarken\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt zur Pr\u00fcfung der Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken"},"content":{"rendered":"
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte k\u00fcrzlich in einem kennzeichnungsrechtlichen Rechtsstreit von zwei Fach\u00e4rzten f\u00fcr Neurochirurgie zu entscheiden.<\/p>\n
Zum insoweit verk\u00fcndeten Urteil aus Mai dieses Jahres hielt der Senat in einem der Leits\u00e4tze fest, dass zwischen einer Kombinationsmarke, die aus einem Bestandteil mit beschreibendem Anklang (hier \u2013 “Neuro-Spine-Center”) und einem Eigennamen bestehe, und einem mit dem genannten Bestandteil \u00fcbereinstimmenden j\u00fcngeren Zeichen keine Verwechslungsgefahr gegeben sei (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 07.05.2015, Az. 6 U 39\/14<\/a>).<\/p>\n Gegenstand des Rechtsstreites<\/strong><\/p>\n Dieser Beurteilung lag eine Marke des Beklagten zugrunde, aus der er widerklagend Anspr\u00fcche gegen den erstinstanzlichen Kl\u00e4ger herleitete. Bei der Marke handelte es sich dabei um eine sogenannte Wort-\/Bildmarke<\/a> bestehend aus dem Anklang \u201eNeuro-Spine-Center\u201c, dem darunter angef\u00fchrten Namen des Beklagten und einer daneben platzierten Graphik. Die Anspr\u00fcche des Beklagten waren unter anderem darauf gerichtet, den Kl\u00e4ger zur Unterlassung der Nutzung einer bestimmten Domain zu zwingen, da diese mit der fraglichen Bezeichnung des Beklagten verwechslungsf\u00e4hig gewesen sei. Insoweit beantragte er beim Gericht,<\/p>\n den Kl\u00e4ger zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 150.000 \u20ac (ersatzweise Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Domain \u201e[\u2026].de\u201c gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig zu benutzen, wenn der Nutzer bei Aufruf derselben auf das neurochirurgische Angebot eines Arztes in einer Klinik oder Praxis in den Landkreisen O1 und\/oder B-Kreis st\u00f6\u00dft und\/oder weitergeleitet wird und\/oder hingewiesen wird.<\/em><\/p><\/blockquote>\n