{"id":24229,"date":"2015-09-09T06:09:42","date_gmt":"2015-09-09T05:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24229"},"modified":"2017-04-07T10:20:06","modified_gmt":"2017-04-07T09:20:06","slug":"olg-frankfurt-zur-pruefung-der-verwechslungsgefahr-bei-kombinationsmarken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-zur-pruefung-der-verwechslungsgefahr-bei-kombinationsmarken\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt zur Pr\u00fcfung der Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken"},"content":{"rendered":"

\"humanDas Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte k\u00fcrzlich in einem kennzeichnungsrechtlichen Rechtsstreit von zwei Fach\u00e4rzten f\u00fcr Neurochirurgie zu entscheiden.<\/p>\n

Zum insoweit verk\u00fcndeten Urteil aus Mai dieses Jahres hielt der Senat in einem der Leits\u00e4tze fest, dass zwischen einer Kombinationsmarke, die aus einem Bestandteil mit beschreibendem Anklang (hier \u2013 “Neuro-Spine-Center”) und einem Eigennamen bestehe, und einem mit dem genannten Bestandteil \u00fcbereinstimmenden j\u00fcngeren Zeichen keine Verwechslungsgefahr gegeben sei (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 07.05.2015, Az. 6 U 39\/14<\/a>).<\/p>\n

Gegenstand des Rechtsstreites<\/strong><\/p>\n

Dieser Beurteilung lag eine Marke des Beklagten zugrunde, aus der er widerklagend Anspr\u00fcche gegen den erstinstanzlichen Kl\u00e4ger herleitete. Bei der Marke handelte es sich dabei um eine sogenannte Wort-\/Bildmarke<\/a> bestehend aus dem Anklang \u201eNeuro-Spine-Center\u201c, dem darunter angef\u00fchrten Namen des Beklagten und einer daneben platzierten Graphik. Die Anspr\u00fcche des Beklagten waren unter anderem darauf gerichtet, den Kl\u00e4ger zur Unterlassung der Nutzung einer bestimmten Domain zu zwingen, da diese mit der fraglichen Bezeichnung des Beklagten verwechslungsf\u00e4hig gewesen sei. Insoweit beantragte er beim Gericht,<\/p>\n

den Kl\u00e4ger zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 150.000 \u20ac (ersatzweise Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Domain \u201e[\u2026].de\u201c gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig zu benutzen, wenn der Nutzer bei Aufruf derselben auf das neurochirurgische Angebot eines Arztes in einer Klinik oder Praxis in den Landkreisen O1 und\/oder B-Kreis st\u00f6\u00dft und\/oder weitergeleitet wird und\/oder hingewiesen wird.<\/em><\/p><\/blockquote>\n

Wie dem eingangs angef\u00fchrten Leitsatz zu entnehmen ist, hatte dieses Begehren des Beklagten keinen Erfolg. Nach Ansicht des Senats, der das erstinstanzliche Urteil best\u00e4tigte, seien die Anspruchsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG<\/a> nicht gegeben. Zwar sei die angegriffene Domain durch den Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich kennzeichnungsm\u00e4\u00dfig genutzt worden, es fehle jedoch vorliegend an der notwendigen Verwechslungsgefahr, weil die sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen nicht \u00e4hnlich seien.<\/p>\n

Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken <\/strong><\/p>\n

Bei der Beurteilung der Zeichen\u00e4hnlichkeit komme es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegen\u00fcberstehenden Zeichen an. Wenn ein \u00e4lteres Zeichen aus mehreren Bestandteilen bestehe, von denen nur einer in identischer oder \u00e4hnlicher Form in das j\u00fcngere Zeichen \u00fcbernommen worden sei, k\u00f6nne die Verwechslungsgefahr nur bejaht werden, wenn der \u00fcbereinstimmend \u00e4hnliche Teil den ma\u00dfgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart pr\u00e4ge, dass die \u00fcbrigen Bestandteile f\u00fcr den Gesamteindruck vernachl\u00e4ssigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

Nach diesen Grunds\u00e4tzen sei in Bezug auf die Beanstandung des Beklagten keine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Denn die fragliche Wort-\/Bildmarke stelle, wie bereits ausgef\u00fchrt, ein aus den Wortbestandteilen \u201eNeuro-Spine-Center\u201c, dem Bestandteil \u201eX\u201c (dem Namen des Beklagten) und einer Graphik zusammengesetztes Zeichen dar. Deren Gesamteindruck werde dabei nicht allein durch den Bestandteil \u201eNeuro-Spine-Center\u201c gepr\u00e4gt:<\/p>\n

\u201eDer Bestandteil \u201eNeuro-Spine-Center\u201c ist zwar nicht glatt beschreibend, weil in der medizinischen Fachliteratur mit \u201eNeuro-Spine\u201c keine konkrete Erkrankung oder Therapie verbunden wird. Die Bezeichnung hat jedoch einen stark beschreibenden Anklang, weil die angesprochenen Verkehrskreise, n\u00e4mlich Patienten und Allgemein- bzw. Fach\u00e4rzte, beim Anblick der Klagemarke ohne weiteres erkennen, dass sich das \u201eNeuro-Spine-Center\u201c mit \u00e4rztlichen Behandlungen der Nerven und der Wirbels\u00e4ule, namentlich mit neurochirurgischen Operationen der Wirbels\u00e4ule besch\u00e4ftigt.<\/p>\n

Der kennzeichnungsschwache Bestandteil \u201eNeuro-Spine-Center\u201c wird in der Klagemarke durch den Bestandteil \u201eX\u201c erg\u00e4nzt und damit zumindest auch durch diese Bezeichnung mitgepr\u00e4gt [\u2026]. Der Bestandteil \u201eX\u201c besitzt als erkennbarer Eigenname eine hohe Unterscheidungskraft. Der Familienname des Unternehmensinhabers stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt [\u2026]. Das gilt umso mehr bei \u00e4rztlichen Dienstleistungen, weil es dort in erster Linie auf die fachliche Kompetenz des Arztes und das daraus entwickelte Vertrauen in seine Leistungsf\u00e4higkeit ankommt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Auf die geltend gemachte Marke konnte der Beklagte damit nach Beurteilung des Oberlandesgerichts seine Anspr\u00fcche nicht st\u00fctzen. Auch unter R\u00fcckgriff auf seine nach \u00a7\u00a7 15 Abs. 4, 5 MarkenG<\/a> daneben bestehenden Rechte an dem Unternehmenskennzeichen \u201eNeuro-Spine-Center\u201c seien diese nicht gegeben.<\/p>\n

R\u00e4umlicher Schutzbereich von Unternehmenskennzeichen<\/strong><\/p>\n

Denn bei Unternehmen, deren Gesch\u00e4ftszweck und Zuschnitt nur lokal oder regional t\u00e4tig seien, sei der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschr\u00e4nkt. Zu diesen sogenannten \u201ePlatzgesch\u00e4ften\u201c z\u00e4hlen regelm\u00e4\u00dfig auch Kliniken und Arztpraxen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang des Schutzbereichs sei der im Kollisionszeitpunkt durch die Benutzung des \u00e4lteren Zeichens nach der Verkehrsauffassung abgedeckte Wirtschaftsraum:<\/p>\n

\u201eDem Beklagten steht ein Unternehmenskennzeichenrecht an dem Zeichen \u201eneuro-spine-center\u201c zu, allerdings beschr\u00e4nkt auf den Wirtschaftsraum O1 [\u2026]. [Er] hat belegen k\u00f6nnen, dass er mit seiner unter \u201eNeuro-Spine-Center\u201c betriebenen Klinik und Arztpraxis in der Region O1 eine Verkehrsbekanntheit erreicht hat. Als Beleg daf\u00fcr konnte er seine Anzeigen in der O1 Zeitung ebenso wie die Presseberichte \u00fcber seine Klinik vorlegen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Dieser Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Landkreis O1 sei jedoch durch zuvor abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers vollumf\u00e4nglich ausger\u00e4umt worden, so dass der im Gerichtsverfahren weiter verfolgte Unterlassungsanspruch nicht begr\u00fcndet sei.<\/p>\n

Was das Gebiet des B-Kreises, namentlich auf die Stadt O2, den Standort der Arztpraxis des Kl\u00e4gers, anbetrifft, lasse sich diesbez\u00fcglich bereits nicht feststellen, dass sich der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens des Beklagten auch diesen Wirtschaftsraum erstrecke:<\/p>\n

\u201eDie Tatsache, dass der Beklagte im Internet unter der Domain [\u2026].com auftritt, begr\u00fcndet wegen seines des prim\u00e4r regionalen Wirkungskreises keinen \u00fcberregionalen Schutz. Dass der Beklagte \u00fcber seine Werbung im Verbreitungsgebiet der O1 Zeitung auch Patienten in dem im n\u00f6rdlichen Teil des B-Kreises gelegenen B-Tal ansprechen will, unterstreicht seinen auf das dortige Gebiet bezogenen Wirkungskreis, kann aber gerade keinen Hinweis daf\u00fcr liefern, dass der Verkehr den Einzugsbereich seiner Klinik auf das gesamte Gebiet des B-Kreises erstreckt. [\u2026]\n

Das erstinstanzliche Beweisangebot, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Behauptung einzuholen, in den Landkreisen O1 und B verb\u00e4nden mehr als 50 % der Patienten mit \u201eNeuro-Spine-Center\u201c den Beklagten [\u2026] ist ein unzul\u00e4ssiger Beweisermittlungsantrag, denn der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, wie es in der Region B-Kreis zu einer solchen Bekanntheit kommen sollte.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Die Anspr\u00fcche des Beklagten wurden damit auch in der zweiten Instanz verneint. Die Revision lie\u00df der Senat nicht zu, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung habe und sich lediglich in der \u00a0einzelfallbezogenen Anwendung der bereits herausgearbeiteten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsgrunds\u00e4tze ersch\u00f6pfe. (pu)<\/p>\n

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