{"id":24162,"date":"2015-08-24T15:27:18","date_gmt":"2015-08-24T14:27:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24162"},"modified":"2017-04-07T10:21:04","modified_gmt":"2017-04-07T09:21:04","slug":"olg-stuttgart-das-einloesen-von-rabattgutscheinen-anderer-marktteilnehmer-ist-nicht-unlauter-wettbewerbszentrale-legt-revision-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-stuttgart-das-einloesen-von-rabattgutscheinen-anderer-marktteilnehmer-ist-nicht-unlauter-wettbewerbszentrale-legt-revision-ein\/","title":{"rendered":"OLG Stuttgart: Das Einl\u00f6sen von Rabattgutscheinen anderer Marktteilnehmer ist nicht unlauter – Wettbewerbszentrale legt Revision ein"},"content":{"rendered":"

\"price-match\"In den USA ist es Gang und G\u00e4be<\/a>,\u00a0in Deutschland ein Novum: Die Werbung damit, auch\u00a0Gutscheine oder Sonderangebote der Konkurrenz einzul\u00f6sen.<\/p>\n

Die Drogeriemarktkette M\u00fcller hat es gewagt und damit geworben, dass sie auch\u00a0Gutscheine anderer Drogeriemarktketten und Parf\u00fcmerien\u00a0akzeptiere.<\/p>\n

Die Zentrale meint, dass M\u00fcller die Werbung der Konkurrenz behindere<\/strong><\/p>\n

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale behindert M\u00fcller damit\u00a0allerdings in unlauterer Weise die Marketingaktionen der Konkurrenz.<\/p>\n

Letztlich werde durch das Umleiten der mit den Gutscheinen umworbenen Kunden in die M\u00fcller-Drogerie der Werbeerfolg der Konkurrenz vereitelt, ohne dass ein eigener kostentr\u00e4chtiger Einsatz eigener Werbemittel f\u00fcr die Erstellung und Verteilung von Gutscheinen erfolge. Auch eine Analyse und Auswertung der Gutschein-Aktion durch den Werbenden werde beeintr\u00e4chtigt, wenn die Gutscheine dem Markt durch die M\u00fcller-Aktion entzogen w\u00fcrden.<\/p>\n

Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern w\u00fcrden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze, sondern vernichte sie auch dergestalt, dass den herausgebenden Unternehmen die mit der Auswertung der Gutscheineinl\u00f6sung einhergehenden M\u00f6glichkeiten von Marketinganalysen genommen w\u00fcrden.<\/p>\n

Das Oberlandesgericht Stuttgart konnte darin keine unlautere Handlung erkennen<\/strong><\/p>\n

Das OLG Stuttgart hatte die Werbung der Drogeriemarktkette M\u00fcller f\u00fcr die Einl\u00f6sung von Rabattgutscheinen anderer Wettbewerber f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148\/14<\/a>, nicht rechtskr\u00e4ftig). Der Senat hat die Argumente der Wettbewerbszentrale ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft und im Einzelnen f\u00fcr nicht stichhaltig befunden. Insofern ist die Entscheidung aus Stuttgart umfangreich aber auch sehr lesenswert.<\/p>\n

Prozessuales Problem des Falls: Was ist Streitgegenstand?<\/strong><\/p>\n

Der\u00a0Fall ist auch prozessual vor allem deswegen interessant, weil die Zentrale in ihren\u00a0Antr\u00e4gen offenbar lediglich die Werbung angegriffen, in der Klage- bzw. Berufungsbegr\u00fcndung dar\u00fcber hinaus unter anderem ausgef\u00fchrt hatte, dass M\u00fcller die\u00a0Gutscheine\u00a0nach Einl\u00f6sung vernichte. Das OLG Stuttgart weist in seiner Entscheidung daher wohl zutreffenderweise daraufhin, dass dieser Vortrag – selbst wenn diese Vernichtung tats\u00e4chlich stattfinden w\u00fcrde – im Verfahren keine Ber\u00fccksichtigung finden durfte.<\/p>\n

Revision ist eingelegt<\/strong><\/p>\n

Die Zentrale teilt in einer\u00a0aktuellen Pressemitteilung vom 20.8.2015<\/a>\u00a0mit,\u00a0dass sie die explizit zugelassene\u00a0Revision zum BGH nun eingelegt hat. Wir werden weiter berichten. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

In den USA ist es Gang und G\u00e4be,\u00a0in Deutschland ein Novum: Die Werbung damit, auch\u00a0Gutscheine oder Sonderangebote der Konkurrenz einzul\u00f6sen. Die Drogeriemarktkette M\u00fcller hat es gewagt und damit geworben, dass sie auch\u00a0Gutscheine anderer Drogeriemarktketten und Parf\u00fcmerien\u00a0akzeptiere. Die Zentrale meint, dass M\u00fcller die Werbung der Konkurrenz behindere Aus Sicht der Wettbewerbszentrale behindert M\u00fcller damit\u00a0allerdings in unlauterer […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,15],"tags":[264,709,837,1227,1298,3041,3042],"class_list":["post-24162","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-uwg","tag-gutscheine","tag-olg-stuttgart","tag-unlauterer-wettbewerb","tag-wettbewerbszentrale","tag-konkurrenz","tag-rabattaktion"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24162","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24162"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24162\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24162"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24162"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24162"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}