{"id":24104,"date":"2015-08-17T06:22:18","date_gmt":"2015-08-17T05:22:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24104"},"modified":"2018-11-12T05:16:58","modified_gmt":"2018-11-12T04:16:58","slug":"olg-hamburg-recht-auf-vergessenwerden-gilt-auch-fuer-seitenbetreiber-nicht-nur-fuer-google","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-hamburg-recht-auf-vergessenwerden-gilt-auch-fuer-seitenbetreiber-nicht-nur-fuer-google\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg: Recht auf Vergessenwerden gilt auch f\u00fcr Seitenbetreiber &#8211; nicht nur f\u00fcr Google"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_24109\" aria-describedby=\"caption-attachment-24109\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-24109 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/RechtaufVergessenwerden.jpg\" alt=\"unsure young woman scratching her head\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-24109\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 vladimirfloyd\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><!--:de-->Der Kollege Michael Seidlitz hat vor einigen\u00a0Tagen\u00a0auf eine wichtige Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Juli 2015 <a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/rechtsanwaltskanzleimichaelseidlitz\/posts\/1599383373648108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hingewiesen<\/a>.<\/p>\n<p>Darin hat der Senat den Verleger einer Tageszeitung dazu verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte den Kl\u00e4ger betreffende Artikel so bereitzuhalten, dass\u00a0dass diese durch Eingabe des Namens des Kl\u00e4gers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen werden. (OLG Hamburg, Urteil v. 7.7.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%2029\/12\" title=\"OLG Hamburg, 07.07.2015 - 7 U 29\/12: &quot;Recht auf Vergessenwerden&quot; auch bei Betreibern von Archiv...\">7 U 29\/12<\/a>, das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen).<\/p>\n<h2>Berichte \u00fcber ein eingestelltes Ermittlungsverfahren waren auf der Seite der Beklagten und \u00fcber Google abrufbar<\/h2>\n<p>Dem Kl\u00e4ger war aufgrund einer Strafanzeige des Politikers C. vorgeworfen worden, an diesen anonyme Telefaxschreiben beleidigenden und verleumderischen Inhalts gesendet zu haben. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, um das es in der Berichterstattung geht, wurde im Einvernehmen mit dem Kl\u00e4ger gegen Zahlung von \u20ac 40.000,00 nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153a.html\" title=\"&sect; 153a StPO: Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen\">\u00a7 153a StPO<\/a> am 23. M\u00e4rz 2011 endg\u00fcltig eingestellt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte bereits einige \u00c4nderungen an ihrer Berichterstattung \u00fcber die Ereignisse vorgenommen hatte, beanstandete\u00a0der Kl\u00e4ger nunmehr, dass die Beklagte \u00fcberhaupt noch eine jederzeit \u00fcber das Internet abrufbare Berichterstattung \u00fcber die betreffenden Vorg\u00e4nge zug\u00e4nglich hielt.<\/p>\n<p>Die Beitr\u00e4ge waren\u00a0auch \u00fcber Suchmaschinen zu finden, indem der Name des Kl\u00e4gers in das Suchfenster eingegeben wurde. Auch nach 2012 wiesen bei Eingabe des Namens des Kl\u00e4gers in die Suchmaschine Google die ersten drei Suchergebnisse auf eine Seite aus dem Internetauftritt der Beklagten hin, von dem aus die Beitr\u00e4ge aufgerufen werden konnten.<\/p>\n<h2>Das Landgericht\u00a0wies die Klage noch vollst\u00e4ndig ab<\/h2>\n<p>Nachdem der Beklagte in der ersten Instanz vor dem LG Hamburg noch die Beitr\u00e4ge als solche jedenfalls mit Nennung seines Namens verbieten lassen wollte, und das Gericht\u00a0die Klage abgewiesen hatte, modifizierte er seine Antr\u00e4ge innerhalb der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung und f\u00fcgte dem Antrag\u00a0die entsprechenden Indexierung\u00a0der Beitr\u00e4ge bei Google\u00a0hinzu.<\/p>\n<h2>Das OLG gab einem modifizierten Antrag statt<\/h2>\n<p>Diesem Antrag gab das Hanseatische Oberlandesgericht statt. Dieser stelle zwar eine Klagee\u00e4nderung dar, er sei aber sachdienlich.<\/p>\n<p>Die Beitr\u00e4ge als solche auf der Internetseite der Beklagten seien zwar nach wie vor &#8211; trotz Zeitablauf und Einstellung des Ermittlungsverfahren &#8211; \u00a0rechtm\u00e4\u00dfig.\u00a0Der Umstand, dass \u00fcber das Internet die ein gegen den Kl\u00e4ger gerichtetes Ermittlungsverfahren thematisierenden Pressever\u00f6ffentlichungen f\u00fcr jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der \u00fcber die blo\u00dfe Eingabe des Namens des Kl\u00e4gers in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar sind, beeintr\u00e4chtige das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers in nicht unwesentlichem Ma\u00dfe.<\/p>\n<p>Dieser Konflikt zwischen den Interessen von Presse und Betroffenem lasse\u00a0sich dadurch in angemessener Weise zum Ausgleich bringen, dass dem Internetanbieter, der seine Berichterstattung dauerhaft \u00fcber ein Archiv zu \u00f6ffentlichem Zugriff abrufbar h\u00e4lt, aufgegeben wird, dass die \u00e4lteren Beitr\u00e4ge nicht mehr durch blo\u00dfe Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Suchmaschine auffindbar sind. Das w\u00fcrde einerseits die Verletzung der Interessen des Betroffenen durch die stete Gefahr einer st\u00e4ndigen Reaktualisierung vergangener Vorg\u00e4nge erheblich mildern und andererseits die berechtigten Interessen von Presse und historisch interessierten Kreisen nur geringf\u00fcgig beeintr\u00e4chtigen. Die Presse ist danach nicht dazu verpflichtet, nachtr\u00e4glich \u00c4nderungen an den einmal rechtm\u00e4\u00dfig ver\u00f6ffentlichten Beitr\u00e4gen vorzunehmen. Soweit berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Angeh\u00f6riger der Allgemeinheit daran bestehen, \u00fcber \u00e4ltere Presseartikel vergangene Geschehen zu recherchieren, erfordert dieses Interesse es nicht, dass die betreffenden Beitr\u00e4ge, sofern sie zum steten Abruf \u00fcber das Internet bereitstehen, ohne jeden Aufwand dadurch zug\u00e4nglich sind, dass sie durch blo\u00dfe Eingabe des Namens der von der Berichterstattung betroffenen Person aufgerufen werden k\u00f6nnen; denn die interessierten Kreise, die sich mit einem vergangenen Geschehen besch\u00e4ftigen wollen, kommen auch in der Weise an die gesuchten Fundstelle.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei als St\u00f6rer verpflichtet, ihre Seiten so zu gestalten, dass die Indexierung von Google bei Eingabe des Namens des Kl\u00e4gers unterbleibe.\u00a0Dass die Begr\u00fcndung eines Zustandes nicht rechtswidrig gewesen ist, stehe seiner Beurteilung als St\u00f6rung bei seiner Fortdauer nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen nicht entgegen. Ein Verschulden des St\u00f6rers setze der Beseitigungsanspruch nicht voraus.<\/p>\n<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht stellt somit einen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsrecht dadurch her, dass er die Folgen eines &#8211; an sich rechtm\u00e4\u00dfigen Artikels &#8211; insofern abmildert, dass die durch die Auffinbarkeit durch den Namen\u00a0des Betroffenen bei Google entstehende &#8220;Prangerwirkung&#8221; beseitigt und interessierten Lesern zumutet, den Bericht \u00fcber die Vorg\u00e4nge auf anderem Weg zu finden.<\/p>\n<h2>Das Hanseatische Oberlandesgericht\u00a0folgt den Vorgaben des EuGH zum &#8220;Recht auf\u00a0Vergessenwerden&#8221;konsequent<\/h2>\n<p>Die Entscheidung\u00a0des OLG Hamburg ist vor dem Hintergrund der Vorgaben des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs folgerichtig.<\/p>\n<p>Anders, als es landl\u00e4ufig dargestellt wird, hat der EuGH in seiner \u00a0&#8211; datenschutzrechtlichen &#8211; Entscheidung zum &#8220;Recht auf Vergessenwerden&#8221; die l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llige und nat\u00fcrlich auch f\u00fcr andere Rechtsgebiete g\u00fcltige Feststellung getroffen, dass\u00a0die Leistung Googles sich nicht darin ersch\u00f6pft, lediglich auf fremde Inhalte hinzuweisen und damit irrelevant w\u00e4re, sondern dass die Zusammenstellung entsprechender Suchergebnisse als eine\u00a0zus\u00e4tzlich\u00a0zu den \u00c4u\u00dferungen der Herausgeber der jeweiligen Websites vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten anzusehen ist, weil diese bei der Durchf\u00fchrung einer Suche anhand des Namens einer nat\u00fcrlichen Person mit der Ergebnisliste einen strukturierten \u00dcberblick \u00fcber die ihr zum Internet verf\u00fcgbaren Informationen erm\u00f6glicht (EuGH, Urteil v. 13.05.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-131\/12\" title=\"C-131\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-131\/12<\/a>). <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/der-eugh-google-und-das-recht-auf-vergessen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n<p>Eine eigenst\u00e4ndige Handlung kann demnach auch selbstst\u00e4ndiger\u00a0Ankn\u00fcpfungspunkt\u00a0einer rechtlichen Beurteilung sein sowie eigenst\u00e4ndige Ursachen bzw. Urheber haben und somit auch Gegenstand eines entsprechenden gerichtlichen Verbots sein.<\/p>\n<h2>Handlungshinweise f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n<p>Wie der Webseitenbetreiber es bewerkstelligt, die Auffindbarkeit eines konkreten Artikels bei Google entsprechend zu beeinflussen, l\u00e4sst das zwar Gericht offen. In Betracht k\u00e4me die Entfernung der personenbezogenen Daten oder der Zusatz bestimmter Metatags.<\/p>\n<p>Der Senat gibt in seinem Urteil allerdings\u00a0eine allgemeine Anleitung, wie sich Forumsbetreiber in der Praxis verhalten m\u00fcssen, um eine Haftung zu vermeiden und st\u00fctzt sich dabei auf die h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben in \u00e4hnlichen F\u00e4llen (BGH,\u00a0Urteil v. 25.10.2011, Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/10\" title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider - Blogspot\">VI ZR 93\/10<\/a> &#8211; Blogspot), <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-storerhaftung-eines-hostproviders\">wir berichteten hier<\/a>.<\/p>\n<p>Eine Verpflichtung zur L\u00f6schung bzw. Modifikation entstehe erst, wenn der Betreiber des Internetforums durch einen qualifizierten Hinweis des Betroffenen darauf aufmerksam gemacht wird, dass die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags durch Namenssuche nunmehr sein allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt und Vorkehrungen gegen diese Verletzung zu treffen sind. Handelt es sich bei dem Archiv um ein solches, in das Beitr\u00e4ge dritter Anbieter eingestellt sind, habe\u00a0der Betreiber des Archivs ggf. bei diesen anzufragen. Erst dann, wenn sich danach ergebe, dass die Auffindbarkeit des Beitrags einzuschr\u00e4nken ist, setzt die Verantwortlichkeit des Archivbetreibers ein. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen vor, weil die Beklagte nach der Antrags\u00e4nderung durch den Kl\u00e4ger Gelegenheit erhalten hat, zu dessen ge\u00e4ndertem Begehren Stellung zu nehmen, und die beanstandeten Beitr\u00e4ge von ihr selbst stammen.\u00a0<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kollege Michael Seidlitz hat vor einigen\u00a0Tagen\u00a0auf eine wichtige Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Juli 2015 hingewiesen. 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