{"id":24046,"date":"2015-08-19T05:19:58","date_gmt":"2015-08-19T04:19:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24046"},"modified":"2018-02-07T20:45:41","modified_gmt":"2018-02-07T19:45:41","slug":"lg-muenchen-i-zum-schadensersatz-bei-nichtnennung-des-urhebers-innerhalb-cc-lizenzen-mouseover-reicht-zur-namensnennung-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/lg-muenchen-i-zum-schadensersatz-bei-nichtnennung-des-urhebers-innerhalb-cc-lizenzen-mouseover-reicht-zur-namensnennung-nicht-aus\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen I: Zum Schadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers innerhalb CC-Lizenzen \u2013 Mouseover reicht zur Namensnennung nicht aus"},"content":{"rendered":"

\"creative_commonsmm\"Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts\u00a0K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60\/14<\/a>, wir berichteten<\/a>) werden Verwender von Creative Commons-Lizenzen<\/a> immer wieder mit der Auffassung konfrontiert, dass bei der widerrechtlichen Nutzung der Lichtbilder ohne Urhebernennung, die unter den Bedingungen verschiedener CC-Lizenzen angeboten werden, kein Lizenzschadensersatz geschuldet\u00a0sei. Denn: Die Nutzung sei ja ohnehin gratis.<\/p>\n

Die Entscheidung des OLG hat leider \u00fcber den konkreten Fall hinaus unn\u00f6tig Verwirrung gestiftet, die die Instanzgerichte, so zum Beispiel das LG M\u00fcnchen I, nun gerade r\u00fccken m\u00fcssen.<\/p>\n

Das OLG K\u00f6ln bejahte den Versto\u00df gegen das\u00a0Urheberrecht<\/a>\u00a0<\/strong><\/h2>\n

Im Verfahren vor dem OLG K\u00f6ln hatte\u00a0das Deutschlandradio\u00a0eine Fotografie genutzt, die unter den Bedingungen der besonderen CC-Lizenz zur nicht kommerziellen Nutzung (Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0 Unported) zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Die Lizenz sieht zum einen vor, dass der Urheber des Bildes genannt wird und zum anderen, wie der Name der Lizenz verr\u00e4t, dass die Nutzung des Lichtbildes nicht kommerziell erfolgt.<\/p>\n

Die Parteien stritten\u00a0nun\u00a0dar\u00fcber, ob die Nutzung kommerziell erfolgt war. Das OLG K\u00f6ln stellte fest, dass aus den Bedingungen der Lizenz nicht eindeutig hervorgehe, unter welchen Voraussetzungen eine kommerzielle Nutzung stattfinde und entschied daher, dass dahingehende Zweifel zulasten des Kl\u00e4gers gingen. Somit unterblieb die Feststellung, dass der dortige Beklagte das Lichtbild kommerziell genutzt hatte und deswegen gegen die CC-Lizenz versto\u00dfen hatte. Auch die Nennung des Urhebers war erfolgt. Zwar hatte der Nutzer den Namen des Urhebers innerhalb des Bildes dadurch entfernt, dass er den unteren Bildrand abschnitt, jedoch f\u00fcgte er unterhalb des Bildes den Namen des Urhebers hinzu.<\/p>\n

Das Gericht sah im Abtrennen des unteren Bildrandes jedoch einen Versto\u00df gegen die Bedingung der Lizenz, wonach das Lichtbild nicht bearbeitet und insbesondere ein bestehender Urhebervermerk nicht entfernt werden d\u00fcrfe. Der Unterlassungsanspruch des dortigen Kl\u00e4gers wurde somit aufgrund dieses Versto\u00dfes gegen die CC-Lizenz bejaht.<\/p>\n

Ein Schadensersatz kam im konkreten Fall nicht in\u00a0<\/strong>Betracht<\/b><\/h2>\n

Einen\u00a0Lizenzschadensersatzanspruch sah der Senat jedoch trotz Urheberrechtsverletzung nicht.\u00a0Die Voraussetzungen der\u00a0Lizenzanalogie, wonach zu fragen sei, was vern\u00fcnftige Vertragspartner als Verg\u00fctung f\u00fcr die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tats\u00e4chlichen Entwicklung w\u00e4hrend des Verletzungszeitraums vereinbart h\u00e4tten,\u00a0f\u00fchrten im vorliegenden Fall dazu, dass ein Schaden des Urhebers nicht feststellbar sei.<\/p>\n

Dies aber nur deshalb, da die Nutzung sowohl in Bezug auf die Nutzungsart (nicht kommerziell) als auch in Bezug auf die Urhebernennung den Vorgaben der Lizenz entsprach. Die Abweichung von den Lizenzbedingungen f\u00fchrte im konkreten Fall somit zu einer rechtswidrigen Nutzung, jedoch nicht zu einem Schaden des Urhebers.<\/p>\n

Reto Mantz\u00a0h\u00e4lt\u00a0die Entscheidung des OLG K\u00f6ln in diesem Punkt sogar f\u00fcr falsch<\/a>, da\u00a0nicht einzusehen sei, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2\/2015, Anm. 2; auch Sch\u00e4fer h\u00e4lt in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Pr\u00e4misse einer Schadensersatzpflicht f\u00fcr richtig).\u00a0Wir meinen, dass sich der Senat des OLG in Bezug auf die Frage des Lizenzschadensersatzes im konkreten Fall lediglich missverst\u00e4ndlich ausgedr\u00fcckt hat und keinen Pr\u00e4zedenzfall f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen\u00a0CC-Lizenzen schaffen wollte.<\/p>\n

LG M\u00fcnchen I: Lizenzschadensersatz bei\u00a0Nichtnennung des Urhebers<\/strong><\/h2>\n

Wie Reto Mantz\u00a0berichtet<\/a>, hat das LG M\u00fcnchen I entschieden, dass im Fall der Nichtnennung des Urhebers bei Verwendung der Creative Commons-Lizenz \u201eNamensnennung 3.0. nicht portiert\u201c Schadensersatz zu zahlen ist (LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778\/14<\/a>).<\/p>\n

Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden k\u00f6nne, f\u00fchre nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen sei. Der Urheber habe ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sei davon auszugehen, dass ein vern\u00fcnftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer eine solche gew\u00e4hrt h\u00e4tte.<\/p>\n

Im Verfahren vor dem LG M\u00fcnchen wurde letztendlich ein 50%-iger Aufschlag gew\u00e4hrt, weil die Urhebernennung zwar nicht ausreichend, aber immerhin erfolgt war.<\/p>\n

“Mouseover” reicht zur Namensnennung nicht aus<\/strong><\/h2>\n

Kurz vor dieser Entscheidung der 37. Kammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hatte auch die 21. Kammer des Gerichts in der Berufungsinstanz entschieden, dass bei einem Versto\u00df gegen die Bedingung der CC-Lizenz zur Namensnennung Lizenzschadensersatz zu zahlen sei\u00a0(LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 2269\/14<\/a>).<\/p>\n

Das LG M\u00fcnchen I stellt zus\u00e4tzlich\u00a0fest, dass die “Mouseoverfunktion” nicht ausreicht, um die Bedingungen der Namensnennung der CC-Lizenz zu erf\u00fcllen.<\/p>\n

Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der “Mouseover”-Benennung andererseits. Denn bei der “Mouseoverfunktion” erscheint der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweile. Zudem seien der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endger\u00e4t ohne Maus bzw. entsprechende Funktion verwendet werde.<\/p>\n

Aufgrund dieser Gestaltung erschienen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim blo\u00dfen Betrachten des Bilds. Damit sei durch die gew\u00e4hlte “Mouseoverfunktion” nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nehme. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz \u00fcberhaupt erst einger\u00e4umt werde, w\u00fcrden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten.<\/p>\n

Soweit aus der Lizenz hervorgehe, dass die erforderlichen Angaben \u201ein jeder angemessenen Form gemacht\u201d werden k\u00f6nnten, so k\u00f6nne hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein m\u00fcsse, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht \u201ezum Tragen\u201d komme. Der Verwender des Lichtbilds k\u00f6nne z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) w\u00e4hlen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu f\u00fchre, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenst\u00e4ndlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werde bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n

Fazit<\/strong><\/h2>\n

Der Entscheidung des OLG K\u00f6ln aus dem Oktober 2014 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass generell kein Lizenzschadensersatz zu zahlen w\u00e4re, wenn ein Lichtbild unter den Bedingungen der Creative Commons lizenziert und gegen diese Bedingung versto\u00dfen wird. In dem von dem Gericht zu entscheidenden Einzelfall hatte der Beklagte die wesentlichen Bedingungen der Lizenz eingehalten, so dass es durch die tats\u00e4chliche Benutzungshandlung zu einer lediglich marginalen\u00a0Abweichung der vorgegebenen Lizenz kam.<\/p>\n

Das LG M\u00fcnchen I hat zudem zeitlich sp\u00e4ter im Dezember 2014 klargestellt, dass Lizenzschadensersatz auch dann zu zahlen ist, wenn ein Lichtbild ansonsten\u00a0kostenlos unter den Bedingungen der Creative Commons lizenziert wird. Es geht davon aus, dass der Urheber mit einem potentiellen Lizenznehmer eine kostenpflichtige Verg\u00fctung vereinbart h\u00e4tte, wenn beide Parteien gewusst h\u00e4tten, dass\u00a0nicht alle\u00a0Bedingungen der kostenlosen Lizenz – wie zum Beispiel die Urhebernennung – nicht\u00a0eingehalten\u00a0werden sollten. Ein “Mouseover” reicht f\u00fcr eine ordentliche Urhebernenung zudem nicht aus.\u00a0(jr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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