{"id":24046,"date":"2015-08-19T05:19:58","date_gmt":"2015-08-19T04:19:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24046"},"modified":"2018-02-07T20:45:41","modified_gmt":"2018-02-07T19:45:41","slug":"lg-muenchen-i-zum-schadensersatz-bei-nichtnennung-des-urhebers-innerhalb-cc-lizenzen-mouseover-reicht-zur-namensnennung-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/lg-muenchen-i-zum-schadensersatz-bei-nichtnennung-des-urhebers-innerhalb-cc-lizenzen-mouseover-reicht-zur-namensnennung-nicht-aus\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen I: Zum Schadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers innerhalb CC-Lizenzen \u2013 Mouseover reicht zur Namensnennung nicht aus"},"content":{"rendered":"
Die Entscheidung des OLG hat leider \u00fcber den konkreten Fall hinaus unn\u00f6tig Verwirrung gestiftet, die die Instanzgerichte, so zum Beispiel das LG M\u00fcnchen I, nun gerade r\u00fccken m\u00fcssen.<\/p>\n Im Verfahren vor dem OLG K\u00f6ln hatte\u00a0das Deutschlandradio\u00a0eine Fotografie genutzt, die unter den Bedingungen der besonderen CC-Lizenz zur nicht kommerziellen Nutzung (Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0 Unported) zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Die Lizenz sieht zum einen vor, dass der Urheber des Bildes genannt wird und zum anderen, wie der Name der Lizenz verr\u00e4t, dass die Nutzung des Lichtbildes nicht kommerziell erfolgt.<\/p>\n Die Parteien stritten\u00a0nun\u00a0dar\u00fcber, ob die Nutzung kommerziell erfolgt war. Das OLG K\u00f6ln stellte fest, dass aus den Bedingungen der Lizenz nicht eindeutig hervorgehe, unter welchen Voraussetzungen eine kommerzielle Nutzung stattfinde und entschied daher, dass dahingehende Zweifel zulasten des Kl\u00e4gers gingen. Somit unterblieb die Feststellung, dass der dortige Beklagte das Lichtbild kommerziell genutzt hatte und deswegen gegen die CC-Lizenz versto\u00dfen hatte. Auch die Nennung des Urhebers war erfolgt. Zwar hatte der Nutzer den Namen des Urhebers innerhalb des Bildes dadurch entfernt, dass er den unteren Bildrand abschnitt, jedoch f\u00fcgte er unterhalb des Bildes den Namen des Urhebers hinzu.<\/p>\n Das Gericht sah im Abtrennen des unteren Bildrandes jedoch einen Versto\u00df gegen die Bedingung der Lizenz, wonach das Lichtbild nicht bearbeitet und insbesondere ein bestehender Urhebervermerk nicht entfernt werden d\u00fcrfe. Der Unterlassungsanspruch des dortigen Kl\u00e4gers wurde somit aufgrund dieses Versto\u00dfes gegen die CC-Lizenz bejaht.<\/p>\n Einen\u00a0Lizenzschadensersatzanspruch sah der Senat jedoch trotz Urheberrechtsverletzung nicht.\u00a0Die Voraussetzungen der\u00a0Lizenzanalogie, wonach zu fragen sei, was vern\u00fcnftige Vertragspartner als Verg\u00fctung f\u00fcr die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tats\u00e4chlichen Entwicklung w\u00e4hrend des Verletzungszeitraums vereinbart h\u00e4tten,\u00a0f\u00fchrten im vorliegenden Fall dazu, dass ein Schaden des Urhebers nicht feststellbar sei.<\/p>\n Dies aber nur deshalb, da die Nutzung sowohl in Bezug auf die Nutzungsart (nicht kommerziell) als auch in Bezug auf die Urhebernennung den Vorgaben der Lizenz entsprach. Die Abweichung von den Lizenzbedingungen f\u00fchrte im konkreten Fall somit zu einer rechtswidrigen Nutzung, jedoch nicht zu einem Schaden des Urhebers.<\/p>\n Reto Mantz\u00a0h\u00e4lt\u00a0die Entscheidung des OLG K\u00f6ln in diesem Punkt sogar f\u00fcr falsch<\/a>, da\u00a0nicht einzusehen sei, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2\/2015, Anm. 2; auch Sch\u00e4fer h\u00e4lt in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Pr\u00e4misse einer Schadensersatzpflicht f\u00fcr richtig).\u00a0Wir meinen, dass sich der Senat des OLG in Bezug auf die Frage des Lizenzschadensersatzes im konkreten Fall lediglich missverst\u00e4ndlich ausgedr\u00fcckt hat und keinen Pr\u00e4zedenzfall f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen\u00a0CC-Lizenzen schaffen wollte.<\/p>\n Wie Reto Mantz\u00a0berichtet<\/a>, hat das LG M\u00fcnchen I entschieden, dass im Fall der Nichtnennung des Urhebers bei Verwendung der Creative Commons-Lizenz \u201eNamensnennung 3.0. nicht portiert\u201c Schadensersatz zu zahlen ist (LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778\/14<\/a>).<\/p>\n Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden k\u00f6nne, f\u00fchre nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen sei. Der Urheber habe ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sei davon auszugehen, dass ein vern\u00fcnftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer eine solche gew\u00e4hrt h\u00e4tte.<\/p>\n Im Verfahren vor dem LG M\u00fcnchen wurde letztendlich ein 50%-iger Aufschlag gew\u00e4hrt, weil die Urhebernennung zwar nicht ausreichend, aber immerhin erfolgt war.<\/p>\n
Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts\u00a0K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60\/14<\/a>, wir berichteten<\/a>) werden Verwender von Creative Commons-Lizenzen<\/a> immer wieder mit der Auffassung konfrontiert, dass bei der widerrechtlichen Nutzung der Lichtbilder ohne Urhebernennung, die unter den Bedingungen verschiedener CC-Lizenzen angeboten werden, kein Lizenzschadensersatz geschuldet\u00a0sei. Denn: Die Nutzung sei ja ohnehin gratis.<\/p>\nDas OLG K\u00f6ln bejahte den Versto\u00df gegen das\u00a0Urheberrecht<\/a>\u00a0<\/strong><\/h2>\n
Ein Schadensersatz kam im konkreten Fall nicht in\u00a0<\/strong>Betracht<\/b><\/h2>\n
LG M\u00fcnchen I: Lizenzschadensersatz bei\u00a0Nichtnennung des Urhebers<\/strong><\/h2>\n
“Mouseover” reicht zur Namensnennung nicht aus<\/strong><\/h2>\n