{"id":23993,"date":"2015-07-31T06:24:30","date_gmt":"2015-07-31T05:24:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23993"},"modified":"2018-02-16T06:52:44","modified_gmt":"2018-02-16T05:52:44","slug":"faellt-jetzt-die-klarnamenpflicht-auf-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/faellt-jetzt-die-klarnamenpflicht-auf-facebook\/","title":{"rendered":"F\u00e4llt jetzt die Klarnamenpflicht auf Facebook?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_24000\" aria-describedby=\"caption-attachment-24000\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-24000 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/anonym.jpg\" alt=\"Anonymer Geschftsmann\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-24000\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 dbunn\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><!--:de-->Seit vielen Jahren besteht eine lebhafte Diskussion \u00fcber den sogenannten Klarnamenzwang im Internet und insbesondere in sozialen Medien wie bei Facebook, google + und anderen Diensten.<\/p>\n<p>Die Gegner von Pseudonymen, darunter der ehemalige Innenminister Hans-Peter Friedrich, fordern u.a. aus sicherheitspolitischen Gr\u00fcnden ein Ende der Anonymit\u00e4t im Netz. Internetforscher und Soziologen betrachten das Recht auf Anonymit\u00e4t als dringend erforderlich, etwa um die Meinungsfreiheit nicht zu gef\u00e4hrden oder Minderheiten vor Diskriminierungen unter ihrem tats\u00e4chlichen Namen zu sch\u00fctzen. So h\u00e4tten Studien gezeigt, dass der Klarnamenzwang insbesondere Missbrauchsopfer, Aktivisten, Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle, Frauen und junge Menschen treffen k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Unterschiedliche Handhabung in sozialen Netzwerken<\/h2>\n<p>Bei den gro\u00dfen Handelsplattformen wie etwa eBay und Amazon k\u00f6nnen Nutzer auch mit einem Pseudonym nach au\u00dfen auftreten. In dem sozialen Netzwerk google+ sollten Nutzer nach den Bedingungen von google den Namen verwenden, mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden. Mittlerweile sind jedoch auch hier Pseudonyme von google akzeptiert.<\/p>\n<p>Anders hingegen stellt sich die Sachlage bei dem wohl f\u00fchrenden social-media-Dienst Facebook dar. Hier werden die Nutzer aufgefordert, ihren Echtnamen zu verwenden. Namens\u00e4nderungen werden daher vor der Freischaltung \u00fcberpr\u00fcft und ungew\u00f6hnliche Namen herausgefiltert. Bei Zuwiderhandlungen kann Facebook nach den eigenen Nutzungsbedingungen Nutzerkonten sperren, Nutzer zur Vorlage amtlicher Lichtbildausweisen verpflichten und sogar eigenm\u00e4chtig Profilnamen von Pseudonymen auf den wirklichen Namen \u00e4ndern.<\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen deutsches Recht?<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/13.html\" title=\"&sect; 13 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 13 Abs. 6<\/a> Telemediengesetz (TMG) sind Diensteanbieter von Telemedien verpflichtet, ihren Nutzern das Auftreten unter einem Pseudonym zu erm\u00f6glichen, soweit dies technisch m\u00f6glich und zumutbar ist. Bislang nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, ob Facebook dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. So hatte etwa das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in zwei Entscheidungen (Beschl\u00fcsse v. 22.4.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20MB%2010\/13\" title=\"OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 10\/13: Antrag auf Entsperrung von aufgrund fehlender ...\">4 MB 10\/13<\/a>;\u00a0 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20MB%2011\/13\" title=\"4 MB 11\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 MB 11\/13<\/a>) entschieden, dass Facebook vorerst auch weiterhin Konten von Nutzern, die nicht ihre Echtdaten (\u201eKlarnamen\u201d) angeben, sperren darf. Hintergrund der Entscheidung war, dass das Gericht die deutschen Datenschutzvorschriften f\u00fcr nicht anwendbar hielt, da der Gesch\u00e4ftssitz von Facebook in Irland l\u00e4ge (Wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/fuer-facebook-gilt-kein-deutsches-datenschutzrecht\">berichteten<\/a>).<\/p>\n<h2>Neuer Vorsto\u00df des Datenschutzbeauftragten<\/h2>\n<p>Einen neuen Vorsto\u00df gegen die Praxis von Facebook wagt nun der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Casper. Dieser hat gegen die Facebook Ireland Ltd. eine Verwaltungsanordnung wegen Versto\u00dfes gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz erlassen.<\/p>\n<p>Ausl\u00f6ser hierf\u00fcr war die Beschwerde einer Facebook-Nutzerin, die ihr Konto bei dort unter einem Pseudonym gef\u00fchrt hat. Facebook hatte ihr Konto daraufhin gesperrt und die Nutzerin aufgefordert, im Profil ihren Klarnamen anzugeben. Au\u00dferdem sollte sie zum Nachweis ihrer Identit\u00e4t ihren Personalausweis vorlegen. ein von ihr eingereichter anderer Identit\u00e4tsnachweis reichte Facebook nicht aus.<\/p>\n<p>Gegen ihren Willen \u00e4nderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Nutzerin. Dadurch gab Facebook ihren (Facebook-) Freunden den echten Namen bekannt. Auf diese Ma\u00dfnahme folgte nunmehr die Verwaltungsanordnung des Datensch\u00fctzers. In einer ver\u00f6ffentlichten <a href=\"http:\/\/docs.dpaq.de\/9391-2015-07-28-facebook_anordnung.pdf\">Pressemitteilung<\/a> erkl\u00e4rt der Hamburgische Beauftragte f\u00fcr Datenschutz hierzu:<\/p>\n<blockquote><p>Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegen\u00fcber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei R\u00fccksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verst\u00f6\u00dft gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenm\u00e4chtige \u00c4nderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vors\u00e4tzlichen Versto\u00df gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zur\u00fcckziehen, dass f\u00fcr sie nur das irische Datenschutzgesetz ma\u00dfgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland t\u00e4tig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten.<\/p><\/blockquote>\n<p>Es steht zu vermuten, dass sich Facebook auch gegen diese Anordnung erneut mit einer Beschwerde wehren wird. Schlie\u00dflich d\u00fcrfte Facebook jedenfalls ein erhebliches kommerzielles Interesse daran haben, dass in geschalteten Werbeanzeigen die tats\u00e4chlichen Namen der Nutzer angezeigt werden.<\/p>\n<p>Ob die Anordnung einer gerichtlichen Pr\u00fcfung standhalten wird, bleibt insoweit abzuwarten. Ebenso wie in der gesellschaftspolitischen Diskussion k\u00f6nnen auch in der juristischen Auseinandersetzung f\u00fcr beide Seiten schlagkr\u00e4ftige Argumente ins Feld gef\u00fchrt werden. Es bleibt also wieder mal spannend.<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit vielen Jahren besteht eine lebhafte Diskussion \u00fcber den sogenannten Klarnamenzwang im Internet und insbesondere in sozialen Medien wie bei Facebook, google + und anderen Diensten. 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