{"id":23943,"date":"2015-07-22T07:14:52","date_gmt":"2015-07-22T06:14:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23943"},"modified":"2017-04-25T11:06:43","modified_gmt":"2017-04-25T10:06:43","slug":"die-kohl-tonbaender-klappe-die-letzte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-kohl-tonbaender-klappe-die-letzte\/","title":{"rendered":"Die Kohl-Tonb\u00e4nder: Klappe, die letzte."},"content":{"rendered":"
Hintergrund der Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n Der Altkanzler verlangte von dem K\u00f6lner Journalisten Heribert Schwan\u00a0 die Herausgabe von insgesamt 200 Tonbandaufnahmen aus den Jahren 2001 und 2002. Die Aufnahmen sollten als Vorlage f\u00fcr die Memoiren von Helmut Kohl dienen, die diesbez\u00fcglichen Vertr\u00e4ge wurden bereits im Jahre 1999 sowohl von Helmut Kohl als auch von Heribert Schwan inhaltlich aufeinander abgestimmt jeweils mit einem M\u00fcnchner Verlag geschlossen. Einen schriftlichen Vertrag zwischen Helmut Kohl und Heribert Schwan gab es hingegen nicht.<\/p>\n Nach einem Zerw\u00fcrfnis im Jahre 2008 verlangte Helmut Kohl die Herausgabe der Tonb\u00e4nder von Heribert Schwan. Dieser weigerte sich, so dass es zur gerichtlichen Auseindersetzung kam, die nunmehr durch das h\u00f6chtrichterliche Urteil ein Ende gefunden hat.<\/p>\n Erstinstanzliches Urteil des LG K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n Zun\u00e4chst hatte erstinstanzlich das Landgericht K\u00f6ln entschieden, dass Helmut Kohl einen Herausgabeanspruch gegen Heribert Schwan hat (LG K\u00f6ln, Urt. v. 12.12.2013, Az. 14 O 612\/12<\/a>). Der Anspruch wurde damit begr\u00fcndet, dass zwischen Kohl und Schwan ein faktisches Auftrgsverh\u00e4ltnis\u00a0 bestanden habe, aus welchem sich eine Verpflichtung zur Herausgabe durch Schwan gegen\u00fcber seinem Auftraggegber Helmut Kohl ergebe.<\/p>\n Berufungsverfahren vor dem OLG K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln obsiegte Helmut Kohl (OLG K\u00f6ln, Urt. v. 01.08.2014, Az. 6 U 20\/14<\/a>). Das Gericht f\u00fchrte aus, dass Helmut Kohl in s\u00e4mtlichen Vertr\u00e4gen mit dem Verlag durchweg als Autor und damit als Urheber bezeichnet wurde. Neben dieser Bezeichnung sprachen auch die weiteren Regelungen in den Vertr\u00e4gen mit dem Verlag eindeutig f\u00fcr eine Urheberschaft von Hermut Kohl. Heribert Schwan hatte\u00a0 versucht zu argumentieren, dass die Urheberrechte an dem aufgenommenen Material ihm zust\u00fcnden, weil er sich die Fragen und Stichworte, auf welchen die festgehaltenen Ausf\u00fchrungen von Helmut Kohl basieren, allesamt selbst ausgedacht und den Aufnahmen damit erst ihre Struktur gegeben habe.<\/p>\n Dem folgte das Oberlandegericht K\u00f6ln nicht. Anders als bei einem Interview habe Kohl vorgegeben, was aufgenommen werden sollte und was nicht. Zudem hatte er das vom Verlag vertraglich zugesicherte Recht, jederzeit seinen Ghostwriter austauschen zu d\u00fcrfen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts K\u00f6ln wurde Kohl durch das Aufnehmen der historisch wertvollen und einmaligen Tondokumente im Rahmen des bestehenden Auftragsverh\u00e4ltnisses sogar durch Verarbeitung Eigent\u00fcmer der Tonb\u00e4nder, welche zun\u00e4chst im Eigentum von Heribert Schwan standen.<\/p>\n Weil Heribert Schwan auch diese Entscheidung nicht akzeptierten wollte, legte er Revision zum Bundesgerichtshof ein.<\/p>\n Entscheidung des BGH<\/strong><\/p>\n Der Bundesgerichtshof best\u00e4tigte jetzt, dass ein stillschweigendes Auftragsverh\u00e4ltnis zwischen Kohl und Schwan auch ohne schriftlichen Vertrag bestanden habe und wies die Revision von Heribert Schwan zur\u00fcck (BGH, Urt. v. 10.07.2015, Az. V ZR 206\/14<\/span>). In diesem Vertagsverh\u00e4ltnis sei der Altkanzler eindeutig als Auftraggeber in einer \u00fcbergeordneten Position gewesen, er habe die Manuskripte jederzeit einsehen, \u00e4ndern und k\u00fcndigen k\u00f6nnen.<\/p>\n Kohl sei zwar entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts K\u00f6ln nicht durch “Verarbeitung” gem\u00e4\u00df \u00a7 950 Abs. 1 Satz 1 BGB<\/a> Eigent\u00fcmer der Tonb\u00e4nder geworden, weil ein Tonband gerade nicht allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten zu einer neuen Sache werde. Der Herausgabeanspruch folgt nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs aber aus einem anderen Gesichtspunkt, welcher sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverh\u00e4ltnis ergibt. Nach dieser konkludent geschlossenen Vereinbarung durfte Helmut Kohl als Auftraggeber \u00fcber den Inhalt der Memoiren allein entscheiden. Nach dem Widerruf des Auftrags aufgrund des Zerw\u00fcrfnisse war Heribert Schwan damit nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs gem\u00e4\u00df \u00a7 667 BGB<\/a> rechtlich verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausf\u00fchrung des Auftrags erhalten und aus der Gesch\u00e4ftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst seien nicht nur zur Verf\u00fcgung gestellte Dokumente, sondern auch die Herrn Schwan mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten pers\u00f6nlichen Erinnerungen und Gedanken.<\/p>\n Der Bundesgerichtshof l\u00f6ste den Fall damit nicht \u00fcber das Urheberrecht, sondern \u00fcber die Vorschriften zur sogenannten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag. Nach diesen soll derjenige, der fremde Gesch\u00e4fte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, aus dieser Ausf\u00fchrung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber geb\u00fchren. Die von Heribert Schwan zur Erf\u00fcllung des Auftrags als Hilfsmittel eingesetzten Tonb\u00e4nder m\u00fcsse er deshalb an den Auftraggeber \u00fcbertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann. (ha)<\/p>\n (Bild:\u00a0\u00a9\u00a0Tim UR \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Helmut Kohl darf seine auf Tonband gesprochenen Lebenserinnerungen behalten. In einem der zahlreichen Klageverfahren des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl gegen seinen Ghostwriter Heribert Schwan ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshof nunmehr die letzte Klappe gefallen. 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Helmut Kohl darf seine auf Tonband gesprochenen Lebenserinnerungen behalten. In einem der zahlreichen Klageverfahren des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl gegen seinen Ghostwriter Heribert Schwan<\/a> ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshof nunmehr die letzte Klappe gefallen.<\/p>\n