{"id":23910,"date":"2015-07-17T06:51:38","date_gmt":"2015-07-17T05:51:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23910"},"modified":"2017-04-07T10:23:12","modified_gmt":"2017-04-07T09:23:12","slug":"negative-online-bewertung-fuer-aerzte-gerichte-nehmen-portalbetreiber-zunehmend-in-die-pflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/negative-online-bewertung-fuer-aerzte-gerichte-nehmen-portalbetreiber-zunehmend-in-die-pflicht\/","title":{"rendered":"Negative Online-Bewertung f\u00fcr \u00c4rzte: Gerichte nehmen Portalbetreiber zunehmend in die Pflicht"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-23947\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/aerztin.jpg\" alt=\"aerztin\" width=\"406\" height=\"296\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/aerztin.jpg 406w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/aerztin-90x66.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 406px) 100vw, 406px\" \/>Wer kennt sie heutzutage nicht? \u00c4rztebewertungsportale wie Sanego oder Jameda.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Patienten sind sie oft sehr hilfreich und k\u00f6nnen bei der Auswahl eines Arztes helfen. F\u00fcr die \u00c4rzte selbst k\u00f6nnen die Portale jedoch schnell zum Graus werden, immer dann, wenn der Arzt\u2013 oft auch zu Unrecht \u2013 an den digitalen Pranger gestellt wird und rechtswidrige \u00c4u\u00dferungen \u00fcber ihn im Internet verbreitet werden.<\/p>\n<p>Ganz anonym kann ein Patient eine \u00e4rztliche Behandlung mit Kommentaren und Schulnoten bewerten und so mit einer schlechten Bewertung und einer miserablen Schulnote der Reputation des jeweiligen Arztes erheblichen Schaden zuf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Was ist \u00fcberhaupt eine rechtswidrige \u00c4u\u00dferung?<\/strong><\/p>\n<p>Jedenfalls eine rechtswidrige \u00c4u\u00dferung auf einem Bewertungsportal muss ein Arzt nicht dulden. Vor allem ist es rechtswidrig, wenn der Verfasser mit seiner Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet.<\/p>\n<p>Aber nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrige \u00c4u\u00dferungen, vielmehr sind auch Meinungs\u00e4u\u00dferungen dann rechtswidrig und k\u00f6nnen von dem bewerteten Arzt verboten werden, wenn sie Schm\u00e4hkritik sind und prim\u00e4r auf eine Herabsetzung der Person, nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen.<\/p>\n<p><strong>Nicht mitmachen, geht nicht\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Einfach, um sich gar nicht erst der Gefahr auszusetzen, dass man von unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schm\u00e4hkritik getroffen wird, als Arzt sich von den Bewertungsportalen \u201eabzumelden\u201c, ist nicht m\u00f6glich. Allein aufgrund des Rechts auf freie Arztwahl in Deutschland ist jeder Arzt dem Wettbewerb ausgesetzt zu welchem eben auch Bewertungsm\u00f6glichkeiten auf \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bewertungsportalen geh\u00f6ren (vgl. BGH, Urteil v. 23.9.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20358\/13\" title=\"BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358\/13: Kein Anspruch eines Arztes auf L&ouml;schung seiner Daten aus einem ...\">VI ZR 358\/13<\/a>).<\/p>\n<p><strong>\u2026Umso wichtiger ist es also, sich zu wehren<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich stehen dem Arzt zun\u00e4chst gegen den Verfasser der jeweiligen rechtswidrigen \u00c4u\u00dferung Anspr\u00fcche wegen der Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts zu. Doch es ist gar nicht so einfach, diese Anspr\u00fcche durchzusetzen, denn die Bewertungen erfolgen anonym. Meist ist es die einzige Chance des bewerteten Arztes, das mehr oder weniger stumpfe Schwert der Kommentarfunktion auf den Bewertungsportalen zu nutzen und so online auf eine schlechte Bewertung zu reagieren und diese \u2013 hoffentlich \u2013 online zu kl\u00e4ren. Alternativ bleibt dem Arzt der Weg \u00fcber den Portalbetreiber selbst.<\/p>\n<p><strong>Die Vorgaben der Rechtsprechung zur St\u00f6rerhaftung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Vorgaben der Rechtsprechung ist der jeweilige Portalbetreiber ein sogenannter St\u00f6rer. Als St\u00f6rer ist verpflichtet, wer, ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Beeintr\u00e4chtigung eines Rechtsguts beitr\u00e4gt (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202012,%20148\" title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider - Blogspot\">NJW 2012, 148<\/a> \u2013 Blog-Eintrag).<\/p>\n<p>Indem etwa Sanego oder Jameda ein Onlineportal betreiben, dabei den Speicherplatz f\u00fcr Bewertende bereitstellen und den Abruf der Website \u00fcber das Internet erm\u00f6glichen, tragen sie willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Verbreitung der jeweiligen Bewertungen der Verfasser bei und haften damit als Hostprovider f\u00fcr die von dem Nutzer Ihrer Internetpr\u00e4senz eingestellten Bewertungen, sofern diese rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>Ab dem Zeitpunkt Ihrer Kenntnis von der Rechtsverletzung sind die Portalbetreiber damit f\u00fcr rechtswidrige Bewertungen verantwortlich und k\u00f6nnen auch verpflichtet sein, zuk\u00fcnftige derartige Verletzungen zu unterbinden (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202012,%20148\" title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider - Blogspot\">NJW 2012, 148<\/a> \u2013 Blog-Eintrag; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20751\" title=\"BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269\/12: Autocomplete\">GRUR 2013, 751<\/a> \u2013 Autocomplete-Funktion; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202004,%20860\" title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Internet-Versteigerung\">GRUR 2004, 860<\/a> \u2013 Internet-Versteigerung I; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,708\" title=\"BGH, 19.04.2007 - I ZR 35\/04: Internet-Versteigerung II\">GRUR 2007,708<\/a> \u2013 Internet-Versteigerung II; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20890\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">GRUR 2007, 890<\/a> \u2013 Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei ebay). Das hei\u00dft, wenn ein von einer negativen, rechtswidrigen Bewertung Betroffener den jeweiligen Portalbetreiber \u2013 am besten mittels eines darauf spezialisierten Anwalts \u2013 \u00fcber eine Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeits- oder Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechte durch eine Bewertung informiert und diesen zur L\u00f6schung selbiger auffordert, l\u00f6st dies die Verantwortlichkeit des Portalbetreibers aus.<\/p>\n<p>Nach erfolgter Beanstandung wird die Bewertung meist zun\u00e4chst vor\u00fcbergehend aus dem Portal entfernt und der Verfasser der Bewertung wird von dem Portalbetreiber kontaktiert und aufgefordert, Stellung zu der Beanstandung zu nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Host-Providern insoweit bereits im Rahmen seiner Entscheidung zur Haftung f\u00fcr Blog-Eintr\u00e4ge im Jahre 2011 umfangreiche Kommunikationspflichten auferlegt (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202012,%20148\" title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider - Blogspot\">NJW 2012, 148<\/a> \u2013 Blog-Eintrag): Der Host-Provider hat nach einer entsprechenden Beanstandung des Betroffenen sowohl inhaltlich zu pr\u00fcfen, ob der ver\u00f6ffentlichte Inhalt offensichtlich rechtlich bedenklich ist, als auch die Kommunikation zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem Betroffenen, der die Bewertung beanstandet, zu pr\u00fcfen und einzusch\u00e4tzen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 27.3.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20144\/11\" title=\"BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144\/11: Haftung f&uuml;r fremde Inhalte aus RSS-Feed\">VI ZR 144\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Meldet sich der Verfasser auf die Aufforderung zur Stellungnahme seitens des Portalbetreibers nicht, so bleibt die schlechte, beanstandete Bewertung meist offline und der Spuk ist vorbei.<\/p>\n<p>Anders sieht es aus, wenn der Verfasser sich meldet und die Behandlung durch den bewerteten Arzt samt der schlechten Erfahrung best\u00e4tigt. In diesem Fall wird das Bewertungsportal die jeweilige Bewertung meist wieder in das Portal einstellen, da sie ja erst einmal ihren Pr\u00fcfungspflichten nachgekommen sind. Stellt das Portal dabei jedoch eine tats\u00e4chlich rechtswidrige \u00c4u\u00dferung wieder ein \u2013 etwa aufgrund der Annahme es handele sich um eine blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung, welche auch keine Schm\u00e4hkritik ist \u2013 so hat der jeweilige Arzt nun auch einen Unterlassungsanspruch gegen der den Portalbetreiber. Denn dann &#8211; wie oben beschrieben &#8211; ist der Portalbetreiber nunmehr als sogenannter St\u00f6rer rechtlich verantwortlich f\u00fcr diese rechtswidrige \u00c4u\u00dferung verantwortlich.<\/p>\n<p><strong>Die Abmahnung des Bewertungsportals<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund dieser im Rahmen der St\u00f6rerhaftung nach Kenntnis der rechtswidrigen \u00c4u\u00dferung eingetretenen rechtlichen Verantwortlichkeit des Portalbetreibers kann nunmehr der von der rechtswidrigen \u00c4u\u00dferung Betroffene den Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen und kostenpflichtig abmahnen. Wird sodann keine den Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgende strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben, so kann der bestehende Anspruch im Eilverfahren oder auch im regul\u00e4ren Hauptsacheverfahren \u2013 inklusive der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten \u2013 gerichtlich durchgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Die St\u00e4rkung der Rechtsposition der \u00c4rzte durch die aktuelle Rechtsprechung <\/strong><\/p>\n<p>J\u00fcngst hat das OLG M\u00fcnchen in einem Beschluss die Rechte der bewerteten \u00c4rzte in solchen Situationen gest\u00e4rkt (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 17.10.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20W%201933\/14\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 17.10.2014 - 18 W 1933\/14: Unterlassungsanspruch, St&ouml;rerhaftung, &Auml;rztebewertungspo...\">18 W 1933\/14<\/a>): Der Portalbetreiber musste in diesem Fall nicht allein die von einem Verfasser eingestellten unwahren Tatsachenbehauptungen aus dem Onlineportal entfernen, sondern vielmehr auch die darauf schlechte Benotung der Arztpraxis mit den Schulnoten 5 und 6. Bemerkenswert ist dies vor allem deshalb, da Benotungen in Onlineportalen bisher als freie Meinungs\u00e4u\u00dferungen f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet wurden (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20196\/08\" title=\"BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196\/08: Lehrerbewertungen im Internet\">VI ZR 196\/08<\/a>). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das OLG M\u00fcnchen aus, dass Grundlage f\u00fcr die Benotung einer Behandlung die vom Verfasser aufgestellten (unwahren) Tatsachenbehauptungen bez\u00fcglich selbiger Behandlung seien. Nach Auffassung des Senats k\u00f6nne bei der Konstellation, bei der ein Werturteil eine zugrunde liegende tats\u00e4chliche Feststellung von eigenst\u00e4ndiger Bedeutung derart widerspiegele, dass beide zusammen \u201estehen und fallen\u201c, nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden. Andernfalls erg\u00e4be sich die merkw\u00fcrdige Konsequenz, so die Richter weiter, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen k\u00f6nne, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht in M\u00fcnchen st\u00e4rkt ferner auch die Position der bewerteten \u00c4rzte, da es ganz deutlich betont, dass den Portalbetreibern bei einer eingehenden Beanstandung einer Bewertung hohe Sorgfaltspflichten aufzuerlegen sind, die \u00dcberpr\u00fcfung der beanstandeten Bewertung ist dabei vollumf\u00e4nglich durchzuf\u00fchren. Tut der jeweilige Betreiber dies nicht oder kommt er nicht zu der rechtlichen richtigen Entscheidung, die beanstandete Bewertung zu l\u00f6schen, so haftet er.<\/p>\n<p>Erfreulicherweise schlie\u00dft sich auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt, Urteil v. 5.3.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20188\/14\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 05.03.2015 - 3 O 188\/14: Die Kl&auml;gerin begehrt von der Beklagten die Unterlas...\">2-03 O 188\/14<\/a>) dieser Auffassung an. So urteilten die Frankfurter Richter gleicherma\u00dfen, dass die jeweiligen Portalbetreiber bei einer eintreffenden Beanstandung erhebliche Nachforschungen und Beweissicherungen durchf\u00fchren m\u00fcssen, um zu pr\u00fcfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und diese Bewertung auch im Zweifel l\u00f6schen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ist daher gerade vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung sehr zu empfehlen, sich gegen rechtswidrige \u00c4u\u00dferungen auf Onlinebewertungsportalen zur Wehr zu setzen. (he)<\/p>\n<p>(Bild:\u00a0\u00a9\u00a0Minerva Studio \u2013 Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer kennt sie heutzutage nicht? \u00c4rztebewertungsportale wie Sanego oder Jameda. F\u00fcr die Patienten sind sie oft sehr hilfreich und k\u00f6nnen bei der Auswahl eines Arztes helfen. 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