{"id":2386,"date":"2010-12-15T07:00:33","date_gmt":"2010-12-15T05:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2386"},"modified":"2010-12-15T07:00:33","modified_gmt":"2010-12-15T05:00:33","slug":"ist-der-ehrliche-der-dumme-die-storerhaftung-und-das-gefahrdete-geschaftsmodell-die-zweite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ist-der-ehrliche-der-dumme-die-storerhaftung-und-das-gefahrdete-geschaftsmodell-die-zweite\/","title":{"rendered":"Ist der Ehrliche der Dumme? Die St\u00f6rerhaftung und das gef\u00e4hrdete Gesch\u00e4ftsmodell &#8211; Die Zweite"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Anfang Oktober 2010 hatten wir anl\u00e4sslich der viel beachteten Filesharing-Entscheidung des BGH <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/32452-i_zr_121-08.html\" target=\"_blank\">\u201cSommer unseres Lebens\u201d<\/a> darauf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/10\/die-storerhaftung-und-das-gefahrdete-geschaftsmodell\/\" target=\"_blank\">hingewiesen<\/a>, dass die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur St\u00f6rerhaftung Anlass zur Verwunderung und zu der Frage gibt, ob sich die Gerichte \u00fcber die Tragweite dieser Grunds\u00e4tze im Klaren sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Vereinfacht gesagt, sollen nach diesen Grunds\u00e4tzen nur die Pr\u00fcfungspflichten zumutbar sein, die ein (erlaubtes) Gesch\u00e4ftsmodell nicht in Frage stellen. \u00dcberspitzt formuliert hei\u00dft das  eigentlich nichts anderes, als dass derjenige, der ein Gesch\u00e4ft  betreibt, das so umfangreich ist, dass er es nicht mehr auf Rechstverletzungen \u00fcberpr\u00fcfen kann,  daf\u00fcr dann auch nicht haftet. Da man auch ab Kenntniserlangung haftet,  ist danach jemand, der m\u00f6glichst komplizierte Strukturen unterh\u00e4lt und  diese nicht \u00fcberwacht, gegen\u00fcber jemandem privilegiert, der eine  potentielle Gefahrenquelle m\u00f6glichst klein h\u00e4lt und diese sogar auf  m\u00f6gliche Rechtsverletzungen \u00fcberpr\u00fcft.\u00a0 Der Ehrliche\/Gewissenhafte ist  also nach dem BGH der Dumme.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00dcber einen <a href=\"http:\/\/twitter.com\/#!\/KompaLaw\/status\/14261009153789952\" target=\"_blank\">tweet<\/a> des Kollegen Kompa bin ich nun auf eine Entscheidung des OLG K\u00f6ln aus dem August 2010 <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2010\/6_U_43_10urteil20100827.html\" target=\"_blank\">(OLG K\u00f6ln, Urteil v. 27.08.2010, Az. 6 U 43\/10)<\/a> gesto\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Geklagt hatte dort ein  Wettbewerbsverband gegen den Verleger einer Zeitungsbeilage &#8220;Q\u201d. Der Kl\u00e4ger beanstandete zwei  Werbeanzeigen in dieser Beilage als  irref\u00fchrend, die angeblich schlankmachende Mittel zum Gegenstand hatten. Eine Pr\u00fcfungspflicht eines Verlages beschr\u00e4nkte sich nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe. Den Einwand der Beklagten, dass diese Grunds\u00e4tze nach der BGH-Entscheidung <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/20040265.htm\" target=\"_blank\">\u201cInternetversteigerung I\u201d<\/a> nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt gelten k\u00f6nnten, nahm der Senat zur Kenntnis. Die \u00dcberlegungen dieses Falles seien dennoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00f6rtlich perpetuiert der Senat &#8211; vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung\u00a0 folgerichtig &#8211; die &#8220;Der Ehrliche ist der Dumme&#8221;-Theorie wie folgt:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>&#8221; (&#8230;) Dementsprechend hat der BGH die Besonderheiten der  Ver\u00f6ffentlichung von Angeboten \u00fcber eine derartige Internetb\u00f6rse in  seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigt und dabei betont (Rz 39), es d\u00fcrften  keine Anforderungen gestellt werden, die ihr von der Rechtsordnung  gebilligtes Gesch\u00e4ftsmodell gef\u00e4hrden oder ihre T\u00e4tigkeit  unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschweren w\u00fcrde. Es sei der Betreiberin einer  Plattform f\u00fcr Internetauktionen nicht zumutbar, jedes Angebot vor der  Ver\u00f6ffentlichung im Internet auf eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung zu  untersuchen. Dabei ist darauf abgestellt worden, dass die Angebote im  Rahmen eines blo\u00dfen Registrierungsverfahrens automatisch in das Internet  eingestellt w\u00fcrden und gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 2 TMG<\/a> eine Pflicht f\u00fcr  Diensteanbieter, die von ihnen \u00fcbermittelten Informationen zu \u00fcberwachen  oder nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit  hindeuten, nicht bestehe. <span style=\"text-decoration: underline\">Diese Gesichtspunkte gelten f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der  Beklagten nicht.<\/span> Diese betreibt keinen elektronischen Informations- oder  Kommunikationsdienst, weswegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 2 TMG<\/a> ihr nicht zugutekommt.  <span style=\"text-decoration: underline\">Ihre gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit wird durch die gebotene \u00dcberwachung auch  nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert. Die Anzahl der Anzeigenauftr\u00e4ge f\u00fcr  die w\u00f6chentlich erscheinende Zeitungsbeilage &#8220;Q&#8221; im Umfang von wenigen  Seiten ist im Gegensatz zu dem sehr hohen Angebotsaufkommen bei e-bay  nur gering. Diese \u00fcberschaubare Anzahl von Auftr\u00e4gen auf grobe,  eindeutige und leicht erkennbare Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zu \u00fcberwachen, ist  der Beklagten zumutbar.<\/span> Das zeigt sich nicht zuletzt an dem Umstand,  dass eine derartige \u00dcberwachung seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung  verlangt wird und diese \u00dcberwachung von den Verlegern und Herausgebern  von Printmedien auch durchweg erfolgreich geleistet wird. (&#8230;)&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">So ist das also: Je umfangreicher der Betrieb ist, je gr\u00f6\u00dfer dementsprechend die potentielle Gefahr f\u00fcr fremde Rechtsg\u00fcter, umso weniger muss f\u00fcr St\u00f6rungen gehaftet werden, die davon ausgehen. Wenn man nun auch jegliche \u00dcberwachung ganz sein l\u00e4sst und nichts pr\u00fcft, hat man &#8211; jedenfalls nach gegenw\u00e4rtiger Rechtslage &#8211; nichts zu bef\u00fcrchten. Der kleine Verlag hingegen muss haften, da dieser ja seine geringe Anzahl an Anzeigenauftr\u00e4gen leicht \u00fcberwachen kann und weil die Printmedien das ja auch seit Jahrzehnten schon so machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">eBay, Google, amazon und Co, deren Gesch\u00e4ftsumfang mittlerweile schon als gigantisch bezeichnet werden muss, m\u00fcssen das nicht, sonst k\u00f6nnten diese ja gar nicht (legal) betrieben werden. Abgesehen davon, dass mit diesen umfangreichen Gesch\u00e4ftsmodellen auch die entsprechenden Milliardeneinnahmen einhergehen &#8211; ist das meiner Meinung nach ein klassischer h\u00f6chstrichterlicher Zirkelschluss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ich frage mich, &#8211; Achtung, ungepr\u00fcfte \u00dcbertreibung, f\u00fcr die wir wegen akuter Gesch\u00e4ftsmodellgef\u00e4hrdung keine Haftung \u00fcbernehmen k\u00f6nnen &#8211; wann die erste Hehlerbande darauf kommt, sich mit dem Hinweis zu verteidigen, dass sie f\u00fcr die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten wohl nicht verantwortlich zu machen sei, da die Mitglieder und damit die m\u00f6glichen Straftaten in letzter Zeit so umfang- und zahlreich geworden seien, dass eine entsprechende Pr\u00fcfung nicht zumutbar sei. Zudem biete man seine Dienste ja auch im Internet an. Jede Handlung eines jeden Mitglieds auf Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, sei so aufw\u00e4ndig, dass das Gesch\u00e4ftsmodell in Frage stehe. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anfang Oktober 2010 hatten wir anl\u00e4sslich der viel beachteten Filesharing-Entscheidung des BGH \u201cSommer unseres Lebens\u201d darauf hingewiesen, dass die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur St\u00f6rerhaftung Anlass zur Verwunderung und zu der Frage gibt, ob sich die Gerichte \u00fcber die Tragweite dieser Grunds\u00e4tze im Klaren sind. 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