{"id":23843,"date":"2015-06-26T14:40:23","date_gmt":"2015-06-26T13:40:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23843"},"modified":"2017-04-07T10:24:24","modified_gmt":"2017-04-07T09:24:24","slug":"kostenlose-hitparade-jetzt-bei-ihrem-zahnarzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kostenlose-hitparade-jetzt-bei-ihrem-zahnarzt\/","title":{"rendered":"Kostenlose Hitparade? Jetzt bei Ihrem Zahnarzt!"},"content":{"rendered":"

\"Fotolia_50547680_XS\"<\/a>Am 18.6.2015 hat der BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 14\/14<\/a> entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxen deswegen nicht geb\u00fchrenpflichtig ist, weil dies im Allgemeinen keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes darstelle.<\/p>\n

Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um die Gesellschaft f\u00fcr musikalische Auff\u00fchrung und mechanische Vervielf\u00e4ltigungsrechte (GEMA). Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von z.B. Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken wahrnimmt, welche sich als Mitglied der Gesellschaft angeschlossen haben.<\/p>\n

Die GEMA r\u00e4umte dem Beklagten, der eine Arztpraxis betreibt, mit Lizenzvertrag im Jahr 2003 unter anderem das Recht zur Wiedergabe von H\u00f6rfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Verg\u00fctung ein. Am 17.12.2012 erkl\u00e4rte der Beklagte die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrags, welche er damit begr\u00fcndete, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 mit dem Aktenzeichen C-135\/10<\/a> keine \u00f6ffentliche Wiedergabe darstelle. Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

Einstimmige Auffassung der Instanzgerichte zur Wirksamkeit der fristlosen K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin verklagte daraufhin den Beklagten auf Zahlung der Lizenzverg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 31.5.2013. Nachdem das Amtsgericht (AG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.10. 2013, Az. 57 C 12732\/12<\/a>) den Beklagten lediglich zur Zahlung einer anteiligen Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2012 verurteilt hatte, legte die Kl\u00e4gerin hiergegen das Rechtsmittel der Berufung ein, welches ohne Erfolg blieb. Das Landgericht (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 4.4.2013, Az. 23 S 144\/13<\/a>) war ebenfalls der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin vom Beklagten lediglich eine anteilige Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2012 erhalten k\u00f6nne, weil die K\u00fcndigung\u00a0 mit Wirkung zum 17.12.2012 wirksam erfolgt sei. Auch die hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Der BGH best\u00e4tigte die Auffassung des Landgerichts.<\/p>\n

Rechtsprechung des EuGH f\u00fchrt zum Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/strong><\/p>\n

Der BGH ist der Auffassung die K\u00fcndigung sei berechtigt gewesen, weil die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Lizenzvertrags durch das Urteil des EuGH entfallen sei.<\/p>\n

Der Lizenzvertrag wurde zu einer Zeit geschlossen, in der die Rechtsprechung annahm, dass die Lautsprecher\u00fcbertragung von H\u00f6rfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine verg\u00fctungspflichtige Wiedergabe i.S.v. \u00a7\u00a7 15 Abs. 3<\/a> i.V.m. 22 UrhG<\/a> darstelle. Nach \u00a7 15 Abs. 3 UrhG<\/a> ist die Wiedergabe \u00f6ffentlich, wenn sie f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist. Dabei geh\u00f6rt zur \u00d6ffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk\u00f6rperlicher Form wahrnehmbar oder zug\u00e4nglich gemacht wird, durch pers\u00f6nliche Beziehung verbunden ist. Die Voraussetzung der “\u00f6ffentlichen Wiedergabe” sah die bisherige Rechtsprechung vor dem Urteil des EuGH hiernach als gegeben an, wenn in Wartezimmern von Praxen ein Radiosender eingeschaltet war.<\/p>\n

Diese Annahme der Rechtsprechung, welche die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr den zwischen den Parteien im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag bildete, sei nach Auffassung des BGH durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH entfallen. Der EuGH setze mit Blick auf Art 3 Abs. 1 der Richtlinien 2001\/29\/EG und Art 8 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2006\/115\/EG f\u00fcr das Erfordernis der \u00d6ffentlichkeit voraus, dass die Wiedergabe gegen\u00fcber einer “unbestimmten Zahl” potentieller Adressaten und “recht vielen Personen” erfolge.<\/p>\n

In seiner Entscheidung f\u00fchrt der EuGH zu diesen Voraussetzungen aus, dass Patienten eines Zahnarztes \u00fcblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist. Die Mehrzahl von Personen sei vorliegend unerheblich und sogar unbedeutend, da der Kreis der Patienten gleichzeitig sehr begrenzt sei. Zudem ber\u00fccksichtigt er, dass ein Zahnarzt, der Tontr\u00e4ger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergibt, keine Erweiterung seines Patientenbestands erwarten d\u00fcrfe. Die Patienten eines Zahnarztes beg\u00e4ben sich n\u00e4mlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tontr\u00e4gern geh\u00f6re nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genie\u00dfen zuf\u00e4llig und unabh\u00e4ngig von ihren W\u00fcnschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tontr\u00e4gern. Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes f\u00fcr die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit w\u00e4ren.<\/p>\n

Der BGH ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den europ\u00e4ischen Gerichtshof gebunden und muss daher die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auslegen. Dabei ber\u00fccksichtigt der BGH in seiner aktuellen Entscheidung auch, dass der in seinem Verfahren streitgegenst\u00e4ndliche Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt \u00fcbereinstimme, der der Entscheidung des EuGH zugrunde lag.<\/p>\n

Auslegung des Begriffs der “\u00d6ffentlichkeit” abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt?
\n<\/strong><\/p>\n

Auch wenn es auf den ersten Blick anders erscheinen mag, so unterliegt die Auslegung des Begriffs \u00d6ffentlichkeit auch weiterhin gewissen Schwierigkeiten. Der weite Begriff wird auch fortan von der Rechtsprechung zu pr\u00e4gen sein. Denn auch die Anforderungen des EuGH, es m\u00fcsse sich um eine “unbestimmte Zahl” potentieller Adressaten\u00a0 und zudem “recht viele” Personen handeln, lassen einen \u00e4u\u00dferst hohen Auslegungsspielraum zu. Vorliegend ist ausdr\u00fccklich zu betonen, dass sich der BGH der Rechtsprechung des EuGH auch deswegen angeschlossen hat, weil die der Entscheidung des EuGH zugrunde liegende Tatsachenebene in allen wesentlichen Punkten der des vom BGH zu entscheidenden Falles entsprach. Damit bleibt festzuhalten, dass die Auslegung des Begriffs der “\u00d6ffentlichkeit” auch weiterhin im Fluss der Rechtsprechung ist und die Bejahung der Vorausstezung zuk\u00fcnftig von dem jeweiligen Einzelfall abh\u00e4ngen wird. (jr)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 fotomek \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Am 18.6.2015 hat der BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 14\/14 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxen deswegen nicht geb\u00fchrenpflichtig ist, weil dies im Allgemeinen keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes darstelle. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um die Gesellschaft f\u00fcr musikalische Auff\u00fchrung und mechanische Vervielf\u00e4ltigungsrechte (GEMA). Die GEMA ist eine […]<\/p>\n","protected":false},"author":14,"featured_media":20402,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[34,146,173,1230,2991,2992,2993,2994],"class_list":["post-23843","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-urheber-designrecht","tag-bgh","tag-urhg","tag-eugh","tag-offentliche-wiedergabe","tag-hintergrundmusik","tag-radio","tag-tontraeger","tag-unbestimmte-zahl"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23843","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/14"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23843"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23843\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/20402"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23843"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23843"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23843"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}