{"id":23826,"date":"2015-06-24T07:07:59","date_gmt":"2015-06-24T06:07:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23826"},"modified":"2020-05-04T19:21:09","modified_gmt":"2020-05-04T17:21:09","slug":"olg-frankfurt-regelmaessig-kein-schadensersatz-wegen-unberechtigter-schutzrechtsverwarnung-des-herstellers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/olg-frankfurt-regelmaessig-kein-schadensersatz-wegen-unberechtigter-schutzrechtsverwarnung-des-herstellers\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Regelm\u00e4\u00dfig kein Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung des Herstellers"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 ChenPG \/ Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt aus dem Mai 2015 (OLG Frankfurt, Urteil v. 26.5.2015, Az. 11 U 18\/14<\/a>) liegt eine interessante aktuelle Entscheidung zur Problematik der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung und daraus resultierenden m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcchen f\u00fcr den unberechtigt Abgemahnten vor.<\/p>\n

Seit 2005 gibt es grunds\u00e4tzlich Schadensersatz<\/h2>\n

Bereits im Jahre 2005 hat der gro\u00dfe Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf eine Vorlage des ersten Zivilsenats klargestellt, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung grunds\u00e4tzlich unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann (BGH, Beschluss v. 15.07.2005, Az. GSZ 1\/04<\/a>).<\/p>\n

Der BGH hatte damals ausgef\u00fchrt, dass\u00a0insbesondere der Fall der\u00a0Abnehmerverwarnung besonders gef\u00e4hrlich sei, in dem der verwarnte Abnehmer gar nicht pr\u00fcfungswillig, der betroffene Lieferant hingegen zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage ist. Bei der Abnehmerverwarnung\u00a0\u00a0macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegen\u00fcber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern – was ihm grunds\u00e4tzlich freisteht – gegen\u00fcber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers (s. nur BGH, Urteil v. 19.1.1979, Az.\u00a0I ZR 166\/76<\/a>,\u00a0\u00a0– Brombeerleuchte). Bei dem einzelnen Abnehmer k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; au\u00dferdem steht ihm h\u00e4ufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller.<\/p>\n

Gerichte sprechen unbesehen Schadenersatz zu<\/h2>\n

In der gerichtlichen Praxis konnte man seit diesem “Machtwort” des gro\u00dfen Senats in der Instanzrechtssprechung den Trend beobachten, einen Schadensersatzanspruch des unberechtigt Abmahnenden (meist in Gestalt der f\u00fcr die Abwehr der Abmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten) quasi unbesehen nach \u00a7 823 I BGB<\/a> zusprechen. Eine Differenzierung zwischen der – gef\u00e4hrlichen – Abnehmerverwarnung und die Abmahnung des Herstellers fand dabei oft\u00a0nicht statt.<\/p>\n

Erfreulicherweise hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung nun auf etwas\u00a0eigentlich Selbstverst\u00e4ndliches hingewiesen und eine Klage auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung abgewiesen: Der\u00a0Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Auffangtatbestand dar, der lediglich den gesetzlichen Schutz erg\u00e4nzen und bestehende Haftungsl\u00fccken ausf\u00fcllen soll. Inhalt und Grenzen des Anspruchs ergeben sich erst aus einer Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensph\u00e4re. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird daher nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen.<\/p>\n

Im Fall des OLG Frankfurt fiel diese\u00a0Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten des Abmahnenden aus, der obwohl unberechtigt, lediglich den Hersteller abgemahnt hatte. Zwischen beiden habe zudem “Waffengleichheit” bestanden, der Abmahnende habe insbesondere keinen Informationsvorsprung gehabt. Die Abmahnung sei auch nicht schuldhaft unberechtigt, sondern nach Beratung\u00a0von einem Experten (einen\u00a0Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz) ausgesprochen worden.<\/p>\n

Fazit:<\/strong><\/h2>\n

Die Entscheidung st\u00e4rkt\u00a0die Position der Rechteinhaber erheblich. Schwebte vorher \u00fcber jeder Abmahnung das Damoklesschwert einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung mit allen ihren Folgen, n\u00e4mlich die Gefahr, nicht nur f\u00fcr die Anwaltskosten, sondern ggfls. auch alle weiteren durch die Befolgung der Abmahnung entstandenen Sch\u00e4den aufkommen zu m\u00fcssen,\u00a0zieht das OLG Frankfurt dieser ausufernden Praxis nun eine erfreulich deutliche Grenze.<\/p>\n

Nur am Rande: Mir hat ohnehin noch nie jemand erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, weshalb eine Abmahnung aus einem Schutzrecht, zum Beispiel aus dem Markenrecht oder Urheberrecht grunds\u00e4tzlich anders zu beurteilen sein soll, als eine, die auf das Wettbewerbsrecht und dort zum Beispiel auf die unlautere Nachahmung gest\u00fctzt wird. Insbesondere beim Markenrecht ergibt sich der Umfang des Schutzrechts, anders als vielleicht beim Urheberrecht, aus einem \u00f6ffentlich einsehbaren Register. Hier besteht zwischen den Parteien somit in diesem Aspekt Waffengleichheit bzw. hat der Abmahnende keinen Informationsvorsprung.<\/p>\n

Mit dem \u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a> ist zudem ein Irref\u00fchrungstatbestand in das UWG eingef\u00fchrt worden, mit dem die origin\u00e4r dem Markenrecht zugewiesene Verwechslungsgefahr zwischen\u00a0Waren oder Dienstleistungen oder zwischen\u00a0Marken oder anderen Kennzeichen sogar von jedem blo\u00dfen Mitbewerber geltend gemacht werden kann. Sp\u00e4testens hier l\u00e4sst sich eine Grenze nicht mehr klar ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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