{"id":23784,"date":"2015-06-17T19:04:28","date_gmt":"2015-06-17T18:04:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23784"},"modified":"2022-09-13T01:07:12","modified_gmt":"2022-09-12T23:07:12","slug":"lg-frankfurt-unterlassungsanspruch-wegen-der-verletzung-des-rechts-am-eigenen-bild-bei-versenden-eines-bildnisses-ueber-whatsapp","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/lg-frankfurt-unterlassungsanspruch-wegen-der-verletzung-des-rechts-am-eigenen-bild-bei-versenden-eines-bildnisses-ueber-whatsapp\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt: Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild bei Versenden eines Bildnisses \u00fcber WhatsApp"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_23790\" aria-describedby=\"caption-attachment-23790\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/ungewollt-im-internet-geteilt-bewertet-und-kommentiert-sich-zur-wehr-zu-setzen-lohnt-sich\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-23790 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Smartphone.jpg\" alt=\"Smartphone in der Hand\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Smartphone.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Smartphone-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-23790\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 SZ-Designs \/ Fotolia.com<\/figcaption><\/figure><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/ungewollt-im-internet-geteilt-bewertet-und-kommentiert-sich-zur-wehr-zu-setzen-lohnt-sich\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vor einiger Zeit berichteten wir <\/a>\u00fcber einen von durch unsere Kanzlei beim Landgericht Frankfurt am Main erwirkten Beschluss (LG Frankfurt, Beschluss v. 30.9.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20378\/14\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 30.09.2014 - 3 O 378\/14: Ungewollt im Internet zur Schau gestellt, bewertet ...\">2-03 O 378\/14<\/a>), in welchem es zwei \u201eYoutubern\u201c untersagt wurde, die Fotografie unserer Mandantin im Internet \u00f6ffentlich zur Schau zu stellen.<\/p>\n<p>Unsere Mandantin war eines Tages v\u00f6llig unvorbereitet von Freunden auf ein von ihr im Internet kursierendes Bild hingewiesen worden, welches sie in R\u00fcckenansicht zeigt und entgegen der wahren Tatsachen vermuten lie\u00df, dass sie sehr sp\u00e4rlich bekleidet am Schulunterricht teilgenommen hatte. Eine Klassenkameradin hatte das Bild heimlich aufgenommen und zu allem \u00dcberfluss nicht nur an zahlreiche Freunde und Bekannte \u00fcber das Anwendungsprogramm Whatsapp-Messenger versendet, sondern auch noch auf einer der weltweit gr\u00f6\u00dften \u201eFunny-Websites\u201c hochgeladen und kommentiert. Das auf der Website hochgeladene Bild wurde daraufhin tausendfach geteilt, bewertet und kommentiert, teils in massiv herabw\u00fcrdigender und beleidigender Art und Weise. Auch die beiden \u201eYoutuber\u201c hatten das Bild \u201eaufgegriffen\u201c und auf ihren Facebook-, Instagram- und Twitter-Pr\u00e4senzen noch einmal mehrfach in die virtuelle Welt hinaus getragen.<\/p>\n<p>Neben einem Vorgehen gegen die \u201eYoutuber\u201c war auch ein gerichtliches Vorgehen gegen die Klassenkameradin unserer Mandantin erforderlich geworden. Denn die Klassenkameradin und ihre Eltern hatten sich trotz zahlreicher Versuche seitens der Mutter unserer Mandantin und auch unsererseits, geweigert, eine nach den Vorgaben der Rechtsprechung in solchen F\u00e4llen erforderliche Unterlassungserkl\u00e4rung au\u00dfergerichtlich abzugeben.<\/p>\n<h3><strong>Klage gegen die Klassenkameradin: Richter in Frankfurt best\u00e4tigen s\u00e4mtliche geltend gemachten Unterlassungsbegehren <\/strong><\/h3>\n<p>Ende Mai fand die m\u00fcndliche Verhandlung in dieser Sache vor dem Landgericht in Frankfurt am Main statt. Schnell wurde deutlich, dass die angerufene Kammer s\u00e4mtliche unsererseits geltend gemachten Unterlassungsbegehren als begr\u00fcndet ansah. Diese Auffassung der Kammer best\u00e4tigte sich sp\u00e4ter auch in der Begr\u00fcndung der Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \u2013 diese wurde abgelehnt, da der Verteidigung der Beklagten keine Erfolgsaussicht beigemessen wurde (LG Frankfurt, Beschluss v. 28.05.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20452\/14\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 28.05.2015 - 3 O 452\/14: Unbefugter Bildversand via WhatsApp verletzt Recht ...\">2-03 O 452\/14<\/a>).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 wegen der heimlichen Anfertigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aufnahme zu.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei deliktsf\u00e4hig und damit auch f\u00fcr ihre Tat verantwortlich. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/828.html\" title=\"&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige\">\u00a7 828 Abs. 3 BGB<\/a> sind Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren dann verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besa\u00dfen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass es der Beklagten m\u00f6glich war, das Unrecht ihrer Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, f\u00fcr die Folgen ihres Tuns einstehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ferner best\u00e4tigte das Gericht die f\u00fcr den Anspruch erforderliche Erkennbarkeit der Kl\u00e4gerin. Trotz der Abbildung in R\u00fcckenansicht ergebe sich diese aus den sichtbaren Umst\u00e4nden: Insbesondere sei auf der Fotografie ein Klassenraum und zwei Mitsch\u00fcler deutlich zur erkennen, sodass die Kl\u00e4gerin jedenfalls f\u00fcr Teilnehmer dieses Unterrichts und auch f\u00fcr weitere Personen an der Schule erkennbar gewesen sei. Dabei reiche es aus, dass aus der Sicht der Kl\u00e4gerin die Erkennbarkeit zu bef\u00fcrchten sei, so das Gericht weiter.<\/p>\n<p>Weiterhin best\u00e4tigte das Gericht unsere Auffassung, dass bereits die Anfertigung von Fotografien von Personen eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellt, sofern sie ohne dessen Einwilligung erfolgt und spezielle Rechtfertigungsgr\u00fcnde nicht ersichtlich sind \u2013 was vorliegend der Fall sei. Ist eine rechtswidrige heimliche Anfertigung eines Bildnisses erfolgt, so besteht eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer den Unterlassungsanspruch ausl\u00f6senden Wiederholungsgefahr, so die Kammer weiter. Die Wiederholungsgefahr sei nicht durch die Abgabe einer den Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgenden Unterlassungserkl\u00e4rung au\u00dfergerichtlich ausger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe zudem ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KunstUrhG<\/a> wegen der Verbreitung des streitgegenst\u00e4ndlichen Bildnisses \u00fcber das Anwendungsprogramm WhatsApp-Messenger zu.<\/p>\n<p>Letztlich stehe der Kl\u00e4gerin auch auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KunstUrhG<\/a> wegen der \u00f6ffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses im Internet zu. Die Beklagte habe unstreitig das Bildnis auf einer Internetplattform hochgeladen und das Bildnis damit im Sinne des KunstUrhG \u00f6ffentlich zur Schau gestellt.<\/p>\n<h3><strong>Nun also doch: Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung und Erteilen der geforderten Auskunft vor dem Richterpult in der m\u00fcndlichen Verhandlung <\/strong><\/h3>\n<p>Nachdem die Kammer im Termin ihre Auffassung dargelegt hatte und klar wurde, dass sie im Ergebnis alle Anspr\u00fcche als gegeben ansahen, wurde die au\u00dfergerichtlich so vehement verweigerte Unterlassungserkl\u00e4rung im Termin durch die Beklagte abgegeben. Die Beklagte verpflichtete sich, es bei Meidung einer von der Kl\u00e4gerin angemessen festzusetzenden Vertragsstrafe, die im Streitfalle \u00fcber die Angemessenheit vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, zu unterlassen, Bildnisse der Kl\u00e4gerin heimlich anzufertigen und\/oder die das Bildnis der Kl\u00e4gerin enthaltenden Aufnahmen zu verbreiten und\/oder verbreiten zu lassen, und\/oder das Bildnis der Kl\u00e4gerin \u00f6ffentlich zur Schau zu stellen und\/oder zur Schau stellen zu lassen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erteilte die Beklagte \u2013 nach einiger Diskussion \u2013 die kl\u00e4gerseits geforderten Ausk\u00fcnfte und nannte insbesondere auch die Namen derer, an die die Beklagte das Bildnis \u00fcber den Whatsapp-Messenger geschickt hatte.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der unserer Mandantin entstandenen \u2013 und dementsprechend eingeklagten \u2013 Kosten f\u00fcr das au\u00dfergerichtliche Vorgehen wurde eine vergleichsweise Einigung erzielt, so dass diese unserer Mandantin nunmehr erstattet werden.<\/p>\n<h3><strong>Selbstverst\u00e4ndliche Annahme eines \u201eVerbreitens\u201c bei unk\u00f6rperlicher Weitergabe eines Bildnisses<br \/>\n<\/strong><\/h3>\n<p>Besonders hervorzuheben ist in diesem Fall die fasst selbstverst\u00e4ndliche Annahme des Gerichts, dass das Versenden eines Bildnisses \u00fcber das Anwendungsprogramm Whatsapp-Messenger ein \u201eVerbreiten\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> darstelle.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> erfasst grunds\u00e4tzlich zwei Verletzungshandlungen, welche die Annahme eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild rechtfertigen: Das \u201eVerbreiten\u201c eines Bildnisses und das \u201e\u00f6ffentliche zur Schau stellen\u201c eines Bildnisses. So hei\u00dft es in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 S. 1 KunstUrhG<\/a>:<\/p>\n<p><em>\u201eBildnisse d\u00fcrfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das \u00f6ffentliche zur Schau stellen eines Bildnisses ist dabei die Schaffung der M\u00f6glichkeit, das Bildnis wahrzunehmen. F\u00fcr den Begriff der \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c ist es erforderlich, dass die Wiedergabe einer Aufnahme f\u00fcr eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Der Kreis der Personen ist dabei nicht bestimmt abgegrenzt und die jeweiligen Personen sind nicht durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zu dem Veranstalter miteinander verbunden. Insbesondere wird von der Verletzungshandlung des \u00f6ffentlichen zur Schau Stellens die Verwendung des Bildnisses im Internet umfasst.<\/p>\n<p>Das \u201eVerbreiten\u201c eines Bildnisses ist eine Handlung, bei welcher ein Bildnis in den Verkehr gebracht wird oder in sonstiger Weise angeboten wird. Erfasst ist jedes in den Verkehr bringen oder Anbieten, ob im privaten oder im \u00f6ffentlichen Bereich \u2013 dies im Unterschied zur Verletzungshandlung des \u00f6ffentlichen zur Schau Stellens.<\/p>\n<p>Bisher galt dabei in der Literatur und auch in der Rechtsprechung allein eine k\u00f6rperliche Verbreitung des Bildnisses als \u201eVerbreiten\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a>, d.h. eine meist nach einer Vervielf\u00e4ltigung eines Bildnisses erfolgende k\u00f6rperliche Weitergabe eines Abzuges oder auch des Originals selbst. Die unk\u00f6rperliche, d.h. die \u201edigitale\u201c Weitergabe hingegen war nicht erfasst.<\/p>\n<p>Demensprechend erstaunt die selbstverst\u00e4ndliche Annahme des Gerichts, eine unk\u00f6rperliche, digitale Weitersendung eines Bildnisses \u00fcber ein Messenger-Programm stelle ein \u201eVerbreiten\u201c im Sinne des KunstUrhG dar.<\/p>\n<h3><strong>\u00dcbertragung des Grunds\u00e4tze der Auslegung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 UrhG<\/a> auf das Recht am eigenen Bild <\/strong><\/h3>\n<p>Bedauerlicherweise enth\u00e4lt die Begr\u00fcndung der Kammer zur Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine begr\u00fcndenden Ausf\u00fchrungen zu dieser hochspannenden und brisanten Rechtsfrage.<\/p>\n<p>V\u00f6llig zu Recht geht das Gericht jedoch unserer Ansicht nach im Ergebnis von der Annahme aus, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine k\u00f6rperliche oder eine unk\u00f6rperliche Verbreitung des Bildnisses vorliegt.<\/p>\n<p>Dies gilt unseres Erachtens insbesondere vor dem Hintergrund, dass f\u00fcr den Begriff des \u201eVerbreitens\u201c in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> auf den Begriff des \u201eVerbreitens\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 UrhG<\/a> zur\u00fcckzugreifen ist. Insoweit kann im Hinblick auf die j\u00fcngere Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 3.7.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-128\/11\" title=\"C-128\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-128\/11<\/a>) und ihm folgend auch die des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 17.7.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20129\/08\" title=\"I ZR 129\/08 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 129\/08<\/a>) zum Urheberrecht in Bezug auf das Recht am eigenen Bild nichts anderes gelten, als dass das \u201eVerbreiten\u201c sowohl die k\u00f6rperliche als auch die unk\u00f6rperliche Weitergabe erfasst.<\/p>\n<p>Denn der EuGH &#8211; und ihm folgend der BGH \u2013 urteilte ausdr\u00fccklich, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung von gebrauchter Software \u00fcber das Internet in der Weise, dass einem Kunden die M\u00f6glichkeit geboten wird, die entsprechenden Dateien herunterzuladen und lokal auf einem Datentr\u00e4ger zu speichern, ein \u201eVerbreiten\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 Abs. 1 UrhG<\/a> darstelle. Damit best\u00e4tigt die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, dass ein \u201eVerbreiten\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 UrhG<\/a> gerade auch durch ein digitales, unk\u00f6rperliches Verbreiten eines Werkes vorliegen kann &#8211; in anderer Weise also als durch \u00dcbergabe eines k\u00f6rperlichen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcckes.<\/p>\n<p>Erst recht muss eine solche Auslegung des Begriffes des \u201eVerbreitens\u201c aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der zunehmenden Digitalisierung im Bereich der Verbreitung von Bildnissen und damit im Rahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> gelten. Anders w\u00e4re ein \u2013 nicht \u00f6ffentliches \u2013 Versenden eines Bildnisses in digitaler Form \u2013 wie etwa bei einer Versendung \u00fcber s\u00e4mtliche Messenger-Programme \u2013 rechtlich nicht greifbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor einiger Zeit berichteten wir \u00fcber einen von durch unsere Kanzlei beim Landgericht Frankfurt am Main erwirkten Beschluss (LG Frankfurt, Beschluss v. 30.9.2014, Az. 2-03 O 378\/14), in welchem es zwei \u201eYoutubern\u201c untersagt wurde, die Fotografie unserer Mandantin im Internet \u00f6ffentlich zur Schau zu stellen. 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