{"id":23768,"date":"2015-06-15T07:17:25","date_gmt":"2015-06-15T06:17:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23768"},"modified":"2017-04-07T10:25:12","modified_gmt":"2017-04-07T09:25:12","slug":"lg-koeln-domain-registrar-haftet-fuer-rechtsverletzungen-wie-ein-host-provider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koeln-domain-registrar-haftet-fuer-rechtsverletzungen-wie-ein-host-provider\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Domain-Registrar haftet f\u00fcr Rechtsverletzungen wie ein Host-Provider"},"content":{"rendered":"
Es ging um unwahre Behauptungen, die im Rahmen eines Videos enthalten waren, das auf einer Internetseite\u00a0gezeigt wurde. Neben dem \u00c4ussernden und dem Produzenten des Videos und der Betreiberin der Internetseite hatte der Betroffene\u00a0auch den Registrar der Domain in Anspruch genommen, der in Bezug auf die betreffende Domain f\u00fcr gew\u00f6hnlich nichts weiter tut, als diese bei\u00a0der jeweiligen Organisation (DENIC, ICANN, etc.) zu registrieren und die Abrechnungsmodalit\u00e4ten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n Wie der Kollege Plutte sch\u00f6n\u00a0zusammenfasst, stellte das Gericht klar, dass die St\u00f6rerhaftung nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte, welche die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben, erstreckt werden d\u00fcrfe. Die vom BGH entwickelten\u00a0Grunds\u00e4tze zur St\u00f6rerhaftung von Host-Providers\u00a0seien jedoch auf Domainregistrare \u00fcbertragbar.<\/p>\n Danach besteht\u00a0keine allgemeine Pr\u00fcfungspflicht des Registrars\u00a0f\u00fcr Inhalte der bei ihm registrierten Domains. Verletzt der Registrar allerdings zumutbare Verhaltenspflichten \u2013 insbesondere Pr\u00fcfungspflichten \u2013 haftet er selbst als St\u00f6rer auf Unterlassung. Der Umfang der Pr\u00fcfungspflichten ist einzelfallabh\u00e4ngig. In die vorzunehmende Einzelfallbetrachtung sind insbesondere die\u00a0Funktion und Aufgabenstellung des St\u00f6rers\u00a0sowie die\u00a0Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtliche Beeintr\u00e4chtigung selbst vorgenommen hat, einzubeziehen.<\/p>\n Der Registrar hatte die Beanstandung im Anschluss zwar noch korrekt an den Blogbetreiber weitergeleitet, sich dann aber mit der \u201eStellungnahme\u201c des Blog-Betreibers zufrieden gegeben, die im Wesentlichen nur aus dem Hinweis bestand, der Interviewpartner habe die Wahrheit gesagt. Das reichte nach Ansicht des LG K\u00f6ln – den Vorgaben des BGH folgend – nicht aus, um aus dem Haftungstatbestand herauszuf\u00fchren. Der Registrar h\u00e4tte die Benachrichtigung vielmehr\u00a0mit der Bitte um \u201eStellungnahme zur Stellungnahme\u201c sowie der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen f\u00fcr die behauptete Rechtsgutsverletzung weiterleiten m\u00fcssen.<\/p>\n
Der Kollege Niklas Plutte berichtete<\/a> Ende letzter Woche von einer Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 13.05.2015, Az. 28 O 11\/15<\/a>), die – anders als bisher – nicht den T\u00e4ter einer Rechtsverletzung oder den Host-Provider der Seite, auf der die Rechtsverletzung begangen wurde, betraf, sondern den Domainregistrar.<\/p>\n