{"id":23728,"date":"2017-03-16T06:38:20","date_gmt":"2017-03-16T05:38:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23728"},"modified":"2017-11-28T19:33:56","modified_gmt":"2017-11-28T18:33:56","slug":"olg-duesseldorf-keine-einstweilige-verfuegung-gegen-redakteur-eines-artikels-wenn-die-bereits-die-zeitung-in-anspruch-genommen-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-duesseldorf-keine-einstweilige-verfuegung-gegen-redakteur-eines-artikels-wenn-die-bereits-die-zeitung-in-anspruch-genommen-wird\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: Keine einstweilige Verf\u00fcgung gegen Redakteur eines Artikels, wenn bereits die Zeitung in Anspruch genommen wird"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_23732\" aria-describedby=\"caption-attachment-23732\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-23732 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Schreibmaschine.jpg\" alt=\"Verdachtsberichterstattung Redakteur\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Schreibmaschine.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Schreibmaschine-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-23732\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 villorejo \/ Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><!--:de--><em>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat einem Notar in einem sofortigen Beschwerdeverfahren Eilrechtsschutz gegen die Redakteurin eines ihn betreffenden Zeitungsberichts versagt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 6.1.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-16%20W%2092\/14\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 06.01.2015 - 16 W 92\/14: Eilbed&uuml;rfnis f&uuml;r eine einstweilige Verf&uuml;gung gegen die...\">I-16 W 92\/14<\/a>). Unabh\u00e4ngig vom Bestehen eines Unterlassungsunspruchs fehle es jedenfalls am Verf\u00fcgungsgrund, da die Zeitung als prim\u00e4rer Verursacher der Beeintr\u00e4chtigung bereits erfolgversprechend in Anspruch genommen werde.<\/em><\/p>\n<h3>Bei Internetberichten ist Schnelligkeit gefragt<\/h3>\n<p>Der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/beschluss\">Beschluss<\/a> des OLG D\u00fcsseldorf wirft einen f\u00fcr die Praxis interessanten Blick auf die Frage, wie der Betroffene gegen eine rechtswidrige Berichterstattung in den Medien z\u00fcgig und effektiv vorgehen kann. Eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/klage\">Klage<\/a> in der Hauptsache dauert lange und ist daher zur Erreichung des Rechtsschutzziels insbesondere vor dem Hintergrund der Schnelligkeit, mit der sich Informationen im Internet verbreiten, nicht immer das richtige Mittel. In einem solchen Fall kommt die Durchf\u00fchrung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens in Betracht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass bei gerichtlichen Eilma\u00dfnahmen Vorsicht geboten ist, selbst, wenn der Unterlassungsanspruch als solcher \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist und die f\u00fcr gew\u00f6hnlich von den zust\u00e4ndigen Oberlandesgerichten als angemessen erachteten Dringlichkeitsfristen (in der Regel 4 Wochen bzw. 1 Monat, teilweise auch l\u00e4nger) eingehalten werden.<\/p>\n<h3>Verf\u00fcgungsgrund\u00a0\u00a0beurteilt sich und Zeit- und Umstandsmoment<\/h3>\n<p>Es wird in der Beratungspraxis h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass der neben dem Verf\u00fcgungsanspruch f\u00fcr eine einstweilige Verf\u00fcgung erforderliche Verf\u00fcgungsgrund nicht bereits dann vorliegt, wenn sich der Gl\u00e4ubiger mit einem Antrag nach Kenntnis des Versto\u00dfes nur ausreichend beeilt hat (Zeitmoment). Der Antragsteller hat vielmehr (anders als zum Beispiel in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, in denen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 2 UWG<\/a> eine widerlegliche tats\u00e4chliche Vermutung der Dringlichkeit aufstellt) die Notwendigkeit einer Eilentscheidung in Bezug auf den konkreten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/streitgegenstand\">Streitgegenstand<\/a> darzulegen und glaubhaft zu machen (Umstandsmoment). Das zust\u00e4ndige Gericht \u00fcberpr\u00fcft die Dringlichkeit sodann in einer Abw\u00e4gung der Interessen des Antragstellers auf der einen und des Antragsgegners auf der anderen Seite.<\/p>\n<p>Diese Dringlichkeit hat der 16. Senat des OLG D\u00fcsseldorfs im vorliegend Fall in Bezug auf die Redakteurin des Berichts nicht gesehen. Er hat daher dahinstehen lassen, ob dem betroffenen Notar gegen\u00fcber der Redakteurin ein Verf\u00fcgungsanspruch zustand. Jedenfalls fehle es dem Antrag an einem Verf\u00fcgungsgrund, da dieser nicht geeignet sei, die akute Beeintr\u00e4chtigungslage zu beseitigen.<\/p>\n<h3>Das Gericht meinte, der Antragsteller brauche nur <em>eine<\/em> Eilentscheidung<\/h3>\n<p>Denn selbst wenn dieser Erfolg habe und der Redakteurin die Ver\u00f6ffentlichung bzw. Verbreitung der Behauptungen verboten w\u00fcrde, beziehe sich das nicht auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Bericht in der Zeitung, der weiterhin ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfte. Gegen die Zeitung gehe der Antragsteller zudem bereits erfolgversprechend vor. Werde das begehrte Verbot gegen die Zeitung erlassen, bed\u00fcrfe es der Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin nicht. Dass diese die Behauptungen au\u00dferhalb ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses wiederholen werde, sei dagegen nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>Die Argumentation des OLG f\u00e4llt sehr kurz aus und ist leider auch etwas unscharf, da diese den (in Rechtsprechung und Literatur meist ohne weiteres bejahten) Unterlassungsanspruch gegen in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der ver\u00f6ffentlichenden Zeitung stehende Redakteure generell in Frage stellt. Denn, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Redakteur eines Beitrags darin aufgestellte Behauptungen au\u00dferhalb seiner beruflichen T\u00e4tigkeit aufstellt und er auf die Ver\u00f6ffentlichungen der Zeitung keinen Einfluss hat, ist nicht nur der Verf\u00fcgungsgrund, sondern vor allem die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zweifelhaft.<\/p>\n<p>Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Unterlassungsanspruch gegen die Redakteurin, mag er auch materiell-rechtlich vorliegen, aufgrund der vom Gericht dargestellten Umst\u00e4nde gegen\u00fcber dem Anspruch gegen die Zeitung ein tats\u00e4chlich weit weniger effektives Mittel darstellt, die konkrete Beeintr\u00e4chtigung zu beseitigen und damit eben auch ein weniger dringendes Bed\u00fcrfnis besteht, diesen im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/eilverfahren\">Eilverfahren<\/a> durchzusetzen. Der Senat d\u00fcrfte mit einer Entscheidung daher noch in dem ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraum geblieben sein.<\/p>\n<h3><strong>Praxistipp:<\/strong><\/h3>\n<p>Abgesehen von der rechtlichen Einsch\u00e4tzung stellt sich f\u00fcr die anwaltliche Beratungspraxis die Frage nach dem Nutzen dieses zweigleisigen Vorgehens. Wenn gleichlaufende Anspr\u00fcche gegen zwei Antragsgegner, wie hier, sogar in zwei getrennten Verf\u00fcgungsverfahren am selben Gerichtsort geltend gemacht werden, verdoppelt sich das Kostenrisiko f\u00fcr den Antragsteller unn\u00f6tigerweise. Taktisch sinnvoll kann es sein, bei zweifelhafter Rechtslage die Auffassungen unterschiedlicher Gerichte zu testen und seine Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge an unterschiedlichen Gerichtsorten in der Hoffnung zu stellen, wenigstens an einem Gerichtsstand erfolgreich zu sein. Das eventuell notwendige Hauptsacheverfahren kann dann dort anh\u00e4ngig gemacht werden. <!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat einem Notar in einem sofortigen Beschwerdeverfahren Eilrechtsschutz gegen die Redakteurin eines ihn betreffenden Zeitungsberichts versagt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 6.1.2015, Az. I-16 W 92\/14). Unabh\u00e4ngig vom Bestehen eines Unterlassungsunspruchs fehle es jedenfalls am Verf\u00fcgungsgrund, da die Zeitung als prim\u00e4rer Verursacher der Beeintr\u00e4chtigung bereits erfolgversprechend in Anspruch genommen werde. 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