{"id":23704,"date":"2015-06-03T07:00:44","date_gmt":"2015-06-03T06:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23704"},"modified":"2021-05-04T18:36:33","modified_gmt":"2021-05-04T16:36:33","slug":"nur-ueber-meinen-anwalt-teil-2-olg-celle-hebt-urteil-des-lg-hannovers-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/nur-ueber-meinen-anwalt-teil-2-olg-celle-hebt-urteil-des-lg-hannovers-auf\/","title":{"rendered":"Nur \u00fcber meinen Anwalt! Teil 2 – OLG Celle hebt Urteil des LG Hannover auf"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 blende11.photo \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung vom\u00a028. Mai 2015 (OLG Celle, Urteil v. 28.5.2015, Az. 13 U 104\/14<\/a>) ein Urteil des LG Hannover aufgehoben, das dem\u00a0Heinrich Bauer Verlag verboten hatte, Frau Bettina Wulff unmittelbar anzuschreiben.<\/p>\n

Frau Wulff hatte\u00a0den beklagten Presseverlag wegen einer vermeintlich unzul\u00e4ssigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben abgemahnt. Dieses Abmahnschreiben schloss mit dem Hinweis: \u201eUnsere Mandantin ist f\u00fcr eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit. Sie w\u00fcnscht nicht direkt diesbez\u00fcglich angeschrieben zu werden, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschlie\u00dflich mit der Kanzlei (…) abgewickelt wird.”<\/p>\n

Die Beklagte schrieb die Kl\u00e4gerin dennoch pers\u00f6nlich an, legte in diesem Schreiben dar, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zul\u00e4ssig gewesen sei und lud die Kl\u00e4gerin abschlie\u00dfend zu einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch ein, um \u201ef\u00fcr die Zukunft eine (…) Gespr\u00e4chsgrundlage” zu schaffen. Gleichzeitig informierte sie die Rechtsanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin \u00fcber dieses Schreiben.<\/p>\n

Diese Art der Kontaktaufnahme hatte das Landgericht dem Verlag verboten.\u00a0Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

Der\u00a0Pressemitteilung des OLG Celle<\/a> ist zu entnehmen, dass dies anders als das LG Hannover der Meinung ist,\u00a0dass durch den fraglichen Brief das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht verletzt worden sei.<\/p>\n

Zwar k\u00f6nne in der blo\u00dfen – als solchen nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erkl\u00e4rten Willen des Betroffenen erfolge und bei einer Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen das Recht der Kl\u00e4gerin auf Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeit und Achtung ihrer Privatsph\u00e4re das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, \u00fcberwiege. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen aber nicht vor.<\/p>\n

Die Interessenabw\u00e4gung ergebe, dass der Aufwand das Schreiben entweder ungelesen oder nach Lekt\u00fcre der Anfangszeilen an den eigenen Anwalt weiterzuleiten, nicht nennenswert sei. Auch stehe das Schreiben nicht in einem Zusammenhang mit (aktualisierter Zusatz der Pressestelle des OLG v. 1.6.2015: von der Kl\u00e4gerseite vorgetragenen, aber nicht vom Gericht festgestellten) sonst durch den beklagten Verlag als Herausgeber der Zeitschrift \u201eCloser” durchgef\u00fchrten Observierungen und Bespitzelungen. Das Schreiben \u00fcbe keinen Zwang auf die Kl\u00e4gerin aus, mit der Beklagten zu debattieren, und enthalte keine suggestiven Mittel. Es sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Kl\u00e4gerin zu verunsichern, weil es sachlich gefasst sei und keine ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen enthalte.<\/p>\n

Demgegen\u00fcber sei zu ber\u00fccksichtigen, dass in einer rechtlichen Auseinandersetzung einer Partei grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit gegeben sein m\u00fcsse, Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Kl\u00e4rung dieser Auseinandersetzung herbeizuf\u00fchren. Ein solches Interesse sei schon aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt. In diesem speziellen Fall komme hinzu, der Verlag ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch angeboten hatte, um eine grunds\u00e4tzliche Kl\u00e4rung herbeizuf\u00fchren. Dies habe die h\u00f6chstpers\u00f6nliche Bereitschaft von Frau Wulff vorausgesetzt. Um die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, sie unmittelbar anzuschreiben.<\/p>\n

Das OLG hat es offen gelassen, ob eine weitere dar\u00fcber hinausgehende Kontaktaufnahme zu einem Unterlassungsanspruch gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n

Fazit:<\/h2>\n

Wie bereits in unserem Beitrag\u00a0\u201cNur \u00fcber meinen Anwalt!\u201d \u2013 Unerw\u00fcnschtes Anschreiben kann Unterlassungsanspruch ausl\u00f6sen<\/a> aus dem M\u00e4rz 2015 angedeutet, halten wir die Entscheidung des LG Hannover\u00a0f\u00fcr richtig und dementsprechend das Urteil des OLG Celle f\u00fcr falsch.<\/p>\n

Es ist davon auszugehen, dass das OLG Celle sich entscheidend von dem Versuch des Verlags hat leiten lassen, mit dem Anschreiben ein (“h\u00f6chst”)-pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch mit Frau Wulff herbeizuf\u00fchren. Genau das\u00a0aber, n\u00e4mlich einen (“h\u00f6chst”)pers\u00f6nlichen Kontakt, hatte sich Frau Wulff in ihrem Anschreiben ja gerade verboten und auf ihre Rechtsanw\u00e4lte verwiesen.\u00a0Entgegen der Einsch\u00e4tzung des Oberlandesgericht h\u00e4tte demnach – wenn \u00fcberhaupt – eine gr\u00f6\u00dfere Chance bestanden, eine Einigung mit Frau Wulff zu erzielen, wenn der Verlag diesen grundlegenden Wunsch nicht missachtet und anstatt mit ihr, mit den Rechtsvertretern kommuniziert h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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