{"id":2367,"date":"2010-12-13T07:00:22","date_gmt":"2010-12-13T05:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2367"},"modified":"2010-12-13T07:00:22","modified_gmt":"2010-12-13T05:00:22","slug":"filesharing-lg-koln-starkt-die-position-der-rechteinhaber-weiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/filesharing-lg-koln-starkt-die-position-der-rechteinhaber-weiter\/","title":{"rendered":"Filesharing: LG K\u00f6ln st\u00e4rkt die Position der Rechteinhaber weiter"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht K\u00f6ln (Urteil v. 24.11.10, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20202\/10\" title=\"28 O 202\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">28 O 202\/10<\/a>) erneut die Position der durch Filesharing gesch\u00e4digten Rechteinhaber gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Beachtlich ist hierbei nicht nur, dass das Landgericht einen Streitwert i.H.v. 400.000,00 \u20ac f\u00fcr angemessen hielt und somit auf zu erstattende Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.454,60 \u20ac kam, es nahm auch zu anderen Punkten Stellung, die h\u00e4ufig zu Diskussionen f\u00fchren, wie<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>1. Bestreiten der Aktivlegitimation \u201eins Blaue hinein\u201c <\/strong><em> <\/em><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em><\/em><em>\u201eZwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies  erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich.  Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus der H  Datenbank die Rechteinhaberschaft der Kl\u00e4gerinnen zus\u00e4tzlich ergibt. Die  Kl\u00e4gerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollst\u00e4ndige  Rechtekette f\u00fcr jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie l\u00fcckenlos  mit dem urspr\u00fcnglichen Rechteinhaber verbindet.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>2<em>. <\/em>St\u00f6rerhaftung im Familienkreis<\/strong><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eBei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung auf Unterlassung. Denn den Vortrag des Beklagten zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter war, der die Musikst\u00fccke \u00fcber das Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machte, sondern der Sohne der Ehefrau des Beklagten. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> jeder als St\u00f6rer f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung, der \u2013 ohne selbst T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein \u2013 in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitgewirkt hat (vgl. Urteil des OLG K\u00f6ln vom 23.12.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20101\/09\" title=\"6 U 101\/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 101\/09<\/a>, m.w.N.).<\/em><\/p>\n<p><em>Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verf\u00fcgung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschb\u00f6rse erm\u00f6glichte, dann war dieses willentliche Verhalten ad\u00e4quat kausal f\u00fcr die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software &#8220;Napster&#8221; im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungew\u00f6hnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielf\u00e4ltig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bem\u00fchungen, dem entgegenzuwirken, und dem verst\u00e4rkten T\u00e4tigwerden der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der \u00d6ffentlichkeit ger\u00fcckt worden.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>3. Rechtsmissbrauch<\/strong><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eDie Rechtsverfolgung durch die Beklagten ist auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a>. Die illegale \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausma\u00df angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen von Musiktiteln im Internet \u00fcber Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang gesch\u00e4digt, was durch verst\u00e4rkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der \u00d6ffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, t\u00e4tig zu werden und die einschl\u00e4gigen Gesetze zu versch\u00e4rfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu st\u00e4rken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202004,%20342\" title=\"OLG Hamburg, 10.03.2004 - 5 W 3\/04: Abschreckender Streitwert\">GRUR-RR 2004, 342<\/a>). Vor diesem Hintergrund sind die verst\u00e4rkten Bem\u00fchungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erh\u00f6hten Anzahl an Abmahnungen niederschl\u00e4gt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bem\u00fchungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Anspr\u00fcchen von Unternehmen wie den Kl\u00e4gerinnen dar und dar\u00fcber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken (vgl. OLG K\u00f6ln a.a.O.).\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>4. Streitwert und Kosten <\/strong><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eInsgesamt ist somit von einem Streitwert in H\u00f6he von 400.000,00 \u20ac auszugehen. Hieraus ergibt sich, dass nach dem RVG eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 3.434,60 \u20ac zzgl. Unkostenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac, insgesamt 3.454,60 \u20ac.\u201c <\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>5. die Rechtsanwaltskosten bzw. deren Rechnung<\/strong><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eDie Behauptungen des Beklagten, die Zahlungen k\u00e4men nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kl\u00e4ger sei der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerinnen, sowie es stehe dem Prozessbevollm\u00e4chtigten frei, als angemessen zu betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen sei, erfolgen hier ins Blaue hinein. Der Beklagte kennt keine Einzelheiten der Vereinbarung zwischen den Kl\u00e4gerinnen und deren Prozessbevollm\u00e4chtigten. Er stellt vielmehr Mutma\u00dfungen \u00fcber deren Inhalt an, f\u00fcr die er keine hinreichenden Anhaltspunkte vortr\u00e4gt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass er sich zum Beweis auf die Mitarbeiter der Rechtsabteilungen der Kl\u00e4gerinnen bezieht, hier ist nicht erkennbar, dass er sich insoweit auf mehr als blo\u00dfe Vermutungen bezieht.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die entscheidungserheblichen Punkte werden auch von anderen Land- und Oberlandesgerichten \u00e4hnlich gesehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Weg f\u00fchrt demnach langsam aber sicher wieder hin zum Schutz des Rechteinhabers. (be)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht K\u00f6ln (Urteil v. 24.11.10, Az.: 28 O 202\/10) erneut die Position der durch Filesharing gesch\u00e4digten Rechteinhaber gest\u00e4rkt. Beachtlich ist hierbei nicht nur, dass das Landgericht einen Streitwert i.H.v. 400.000,00 \u20ac f\u00fcr angemessen hielt und somit auf zu erstattende Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.454,60 \u20ac kam, es nahm auch zu anderen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[33,40,51,147,148,149],"class_list":["post-2367","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-urheber-designrecht","tag-abmahnung","tag-storerhaftung","tag-filesharing","tag-ksoten","tag-lg-koln","tag-streitwert"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2367","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2367"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2367\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}