{"id":23646,"date":"2015-05-15T12:28:25","date_gmt":"2015-05-15T11:28:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23646"},"modified":"2017-04-07T10:26:33","modified_gmt":"2017-04-07T09:26:33","slug":"lass-es-bitte-das-ist-gar-nicht-so-einfach-zu-verstehen-oder-doch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lass-es-bitte-das-ist-gar-nicht-so-einfach-zu-verstehen-oder-doch\/","title":{"rendered":"Lass es bitte – das ist gar nicht so einfach zu verstehen, oder doch?"},"content":{"rendered":"

\"\"Man denkt ja meist, dass man sich klar ausdr\u00fcckt, sonnenklar sogar. Und man fragt sich h\u00e4ufig, warum trotz der unglaublich klaren Ansage das Umfeld nicht so reagiert, wie man es erwartet. Sender und Empf\u00e4nger einer Nachricht haben h\u00e4ufig das Problem, aneinander vorbei zu kommunizieren.<\/p>\n

Sowohl im rechtlichen Bereich, als auch im normalen Leben gibt es h\u00e4ufig Situationen, in denen Menschen versuchen, sich durch Abwiegen der Worte auf der Goldwaage dem eigentlich Gemeinten zu entziehen und es mutwillig misszuverstehen. Diese Art der Wortklauberei ist unter Juristen bei der Auslegung von Unterlassungsvertr\u00e4gen besonders beliebt.<\/p>\n

Stellen wir uns folgenden Fall vor:<\/p>\n

Jemand hat widerrechtlich Bilder eines Dritten im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Der Dritte fordert den Jemand zur Unterlassung auf. Daraufhin verpflichtet sich der Jemand vertraglich, es zu unterlassen, zuk\u00fcnftig Bilder eines Dritten ohne dessen Zustimmung zu vervielf\u00e4ltigen, zu bearbeiten und\/oder zu verbreiten.<\/p>\n

Der Dritte ist froh und denkt, dass nun die Bilder aus dem Internet verschwinden. Der Jemand sieht die Sache aber ganz anders. Er sieht keinerlei Anlass zur Entfernung der Bilder. Schlie\u00dflich habe er sich gar nicht verpflichetet, die Bilder nicht mehr \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung bezog sich zum einen nur auf die Zukunft und zum anderen nur auf die Vervielf\u00e4ltigung, Bearbeitung und Verbreitung. Im Internet seien die Bilder jedoch \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n

Dieser Wortklauberei erteilte der BGH eine deutliche Absage. Bei der Auslegung des Unterlassungsvertrages d\u00fcrfe man sich nicht am juristischen Sinn der gew\u00e4hlten Formulierungen verhaften sondern habe den wirklichen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln. Zweck des Unterlassungsvertrages sei es, die Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen und ein gerichtliches Verfahren zu umgehen. (s. BGH, CT-Paradies, Urteil v. 18.09.2014, AZ I ZR 76\/13<\/a>)<\/p>\n

Unsch\u00f6n ist und bleibt die Wortklauberei jedoch. Es stellt sich die Frage, ob man es h\u00e4tte besser machen k\u00f6nnen. Hier bietet es sich an, einen Blick auf das beanstandete Verhalten zu werfen: Bei der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung handelt es sich zwar um eine zeitlich abgrenzbare Handlung. Der geschaffene Zustand ist jedoch fortdauernder Art. Ist ein Foto einmal ins Internet “gestellt”, so bleibt es dort abrufbar.<\/p>\n

Der Gl\u00e4ubiger muss sich fragen, was er vom Schuldner m\u00f6chte. Er m\u00f6chte erreichen, dass das Bild nicht mehr im Internet abrufbar ist – der Schuldner soll das Bild entfernen. Hierbei handelt es sich streng genommen um einen Beseitigungsanspruch. Dieser wird jedoch im Alltag h\u00e4ufig nicht geltend gemacht sondern lediglich der beschriebene Unterlassungsanspruch. Hier weicht das formulierte Begehren h\u00e4ufig vom Gemeinten ab.<\/p>\n

Im zitierten Fall hat der BGH dem Gl\u00e4ubiger geholfen und den Beseitigungsanspruch bei \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachungen schlankweg in den Unterlassungsanspruch einbezogen:<\/p>\n

“Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder St\u00f6rungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelm\u00e4\u00dfig dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme m\u00f6glicher und zumutbarerer Handlungen zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands umfasst.”<\/p>\n

“…bei einer Dauerhandlung (ist) die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung”<\/p>\n

“Der Unterlassungsschuldner hat zur Erf\u00fcllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.”<\/p><\/blockquote>\n

Dem Unterlassungsschuldner wurden hier die Ohren gewaschen. Gleichzeitig wurde auch der Unterschied zwischen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung eingeebnet. Die Entscheidung wird vor dem Hintergrund der Besonderheiten im Internet zu interessanten Entscheidungen der Instanzgerichte f\u00fchren. Wir freuen uns drauf! (ro)<\/p>\n

(Bild: Blond curly girl plays flute standing near cello \u00a9 Sergey Novikov)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Man denkt ja meist, dass man sich klar ausdr\u00fcckt, sonnenklar sogar. Und man fragt sich h\u00e4ufig, warum trotz der unglaublich klaren Ansage das Umfeld nicht so reagiert, wie man es erwartet. Sender und Empf\u00e4nger einer Nachricht haben h\u00e4ufig das Problem, aneinander vorbei zu kommunizieren. Sowohl im rechtlichen Bereich, als auch im normalen Leben gibt es […]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[],"class_list":["post-23646","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-urheber-designrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23646","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23646"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23646\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23646"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23646"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23646"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}