{"id":23641,"date":"2015-05-22T07:03:02","date_gmt":"2015-05-22T06:03:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23641"},"modified":"2017-04-07T10:26:08","modified_gmt":"2017-04-07T09:26:08","slug":"haendler-koennen-das-widerrufsrecht-abweichend-vom-gesetzlichen-muster-gestalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/haendler-koennen-das-widerrufsrecht-abweichend-vom-gesetzlichen-muster-gestalten\/","title":{"rendered":"H\u00e4ndler k\u00f6nnen das Widerrufsrecht abweichend vom gesetzlichen Muster gestalten"},"content":{"rendered":"

\"KreidetafelSolange etwaige abweichende Regelungen den Verbraucher (im Vergleich zum gesetzlichen Regelungsmuster) nicht benachteiligen, kann der Verk\u00e4ufer die Modalit\u00e4ten der Aus\u00fcbung des gesetzlichen Widerrufsrechts direkt in seiner betreffenden Widerrufsbelehrung abweichend regeln. Diese Auffassung vertrat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem aktuell abgeschlossenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.05.2015, Az. 6 W 42\/15<\/a>).<\/p>\n

Der Angriff des Antragstellers richtete sich dagegen, dass ein Mitbewerber in einer (im \u00dcbrigen streng nach Vorgaben des neuen gesetzlichen Musters gestalteten) Widerrufsbelehrung \u2013 anders als \u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> dies vorsieht \u2013 nicht die vierzehnt\u00e4gige Widerrufsfrist, sondern eine solche von einem Monat angegeben hat. Das im Eilverfahren zun\u00e4chst angerufene Landgericht Frankfurt a.M. erachtete diese Angabe f\u00fcr wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Es liege weder ein Rechtsbruch nach \u00a7\u00a7 3<\/a>, 4 Nr. 11 UWG<\/a> i.V.m. \u00a7\u00a7 312d Abs.1<\/a>, 312g BGB<\/a> i.V.m. Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB<\/a> i.V.m. dessen Anlage 2 noch ein Versto\u00df gegen das Irref\u00fchrungsverbot nach \u00a7\u00a7 3<\/a>, 5 Abs. 1 UWG<\/a> vor. Auch die in diesem Bereich europarechtlich bezweckte Vollharmonisierung stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.<\/p>\n

Dieser Auffassung schloss sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. an. Im besagten Beschluss vom 07.05.2015 f\u00fchrte er hierzu mir einer unserer Ansicht nach verallgemeinerungsf\u00e4higen Begr\u00fcndung wie folgt aus:<\/p>\n

\u201eWie das Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung angenommen hat, enth\u00e4lt die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verl\u00e4ngern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, betr\u00e4gt die Widerrufsfrist tats\u00e4chlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenst\u00e4ndlichen Widerrufsbelehrung gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer nicht darauf berufen k\u00f6nnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die \u00fcber das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Einer entsprechenden vertraglichen Regelung au\u00dferhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung (wie dies seinerzeit beispielsweise in Bezug auf die sogenannte 40-Euro-Klausel gefordert wurde) bed\u00fcrfe es nach Ansicht des Senats nicht. Dies gelte jedenfalls f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen die jeweilige vom gesetzlichen Regelungsmuster abweichende Bestimmung den Verbraucher ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigen soll:<\/p>\n

\u201eDer vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der den in der Beschwerdebegr\u00fcndung genannten Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.4.2010 m.w.N.) zugrunde lag. Dort stellte sich die – von den Gerichten verneinte – Frage, ob durch eine Widerrufsbelehrung zum Nachteil<\/span> des Verbrauchers eine Kostentragungspflicht vereinbart werden kann. Hier geht es allein um die f\u00fcr den Verbraucher g\u00fcnstige Verl\u00e4ngerung des gesetzlichen Widerrufsrechts.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Die Handhabung des Senats kann in der Praxis\u00a0unseres Erachtens f\u00fcr erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen. Denn bei einer genauen Betrachtung er\u00f6ffnet sie f\u00fcr die H\u00e4ndler die M\u00f6glichkeit, vom gesetzlichen Regelungsmuster des Widerrufsrechts auf unterschiedliche Art und Weise abzuweichen beziehungsweise diese Abweichungen in der Widerrufsbelehrung beliebig niederzulegen. Zumindest ist mit zahlreichen derartigen Versuchen zu rechnen, welche ihrerseits unter Umst\u00e4nden zu einer entsprechend breitgef\u00e4cherten gerichtlichen Kasuistik f\u00fchren wird. Denn es wird im Einzelfall beispielsweise zu pr\u00fcfen sein, ob die jeweilige Bestimmung f\u00fcr den Verbraucher tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigend ist, ob sie in ihrer konkreten Gestaltung dem Irref\u00fchrungsverbot nicht zuwiderl\u00e4uft, ob sie transparent ist und auch im \u00dcbrigen der Inhaltskontrolle nach \u00a7\u00a7 307 ff. BGB<\/a> standh\u00e4lt. Ob derartige Prozesse beziehungsweise die mit immer wieder abweichenden Gestaltungen der Widerrufsbelehrung verbundene Unsicherheit f\u00fcr die Verbraucher tats\u00e4chlich im Sinne des europ\u00e4ischen Gesetzgebers war, der mit der zum 13.06.2014 in Deutschland umgesetzten Novelle die europaweite einheitlich Handhabung und Transparenz f\u00fcr die Verbraucher deklariert hat, darf zumindest bezweifelt werden. (pu)<\/p>\n

(Bild: Kreidetafel Strichm\u00e4nnchen Pro Contra \u00a9 Style-Photography)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Solange etwaige abweichende Regelungen den Verbraucher (im Vergleich zum gesetzlichen Regelungsmuster) nicht benachteiligen, kann der Verk\u00e4ufer die Modalit\u00e4ten der Aus\u00fcbung des gesetzlichen Widerrufsrechts direkt in seiner betreffenden Widerrufsbelehrung abweichend regeln. Diese Auffassung vertrat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem aktuell abgeschlossenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.05.2015, Az. 6 W 42\/15). Der Angriff […]<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":23672,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[37,215,1126,2974,2975,2976,2977],"class_list":["post-23641","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-olg-frankfurt","tag-widerrufsrecht","tag-widerrufsfrist","tag-6-w-4215","tag-aenderung-der-widerrurfsbelehrung","tag-abweichung-von-musterwiderrufsbelehrung","tag-vollharmoniesierung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23641","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23641"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23641\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/23672"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23641"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23641"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23641"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}