{"id":23584,"date":"2015-04-29T06:26:41","date_gmt":"2015-04-29T05:26:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23584"},"modified":"2017-04-07T10:27:15","modified_gmt":"2017-04-07T09:27:15","slug":"der-streit-um-die-urheberschaft-an-einem-werk-und-wie-man-ihm-vorbeugt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-streit-um-die-urheberschaft-an-einem-werk-und-wie-man-ihm-vorbeugt\/","title":{"rendered":"Der Streit um die Urheberschaft an einem Werk \u2013 und wie man ihm vorbeugt"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-23597\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/datasecurity.jpg\" alt=\"datasecurity\" width=\"276\" height=\"276\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/datasecurity.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/datasecurity-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/datasecurity-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 276px) 100vw, 276px\" \/>Immer wieder kommt es auch unter Schriftstellern und sonstigen Kreativen vor: Es wird gestritten, weil der eine meint, ein anderer h\u00e4tte ihm etwas \u201egeklaut\u201c \u2013 einen Roman, einen Songtext und manchmal auch einen ganzen Film.<\/p>\n<p>So berichten derzeit die Medien \u00fcber einen ganz \u201eprominenten\u201c Streit: In der aktuellen Ausgabe des OK! Magazins erhebt \u201eDas Boot\u201c-Star Claude-Oliver Rudolph Vorw\u00fcrfe gegen Kinostar und \u201eHonig im Kopf\u201c-Co-Autor und Regisseur Til Schweiger. Til Schweiger habe angeblich den TV-Film \u201eLiebe mich bis in den Tod\u201c gesehen und beim Schreiben seines Publikumserfolgs \u201eHonig im Kopf\u201c noch im Kopf gehabt. In beiden Filmen geht es um einen Demenzkranken, der eine Venedig-Reise unternimmt. Aus dieser Kombination aus Demenz und Venedig-Reise schlie\u00dft Rudolph nun scheinbar, dass Schweiger bei ihm abgeschrieben habe. Rudolph lasse nunmehr deshalb gerade eine Klage pr\u00fcfen \u2013 wohl wegen der Verletzung seiner Urheberrechte.<\/p>\n<p><strong>Was ist das Urheberrecht und wie entsteht es?<\/strong><\/p>\n<p>Als Urheberrecht wird das ausschlie\u00dfliche Recht des Sch\u00f6pfers an seinem Werk bezeichnet. Der Sch\u00f6pfer kann sein eigenes Werk nutzen, es verwerten und anderen dazu die Erlaubnis erteilen. Auch kann er verhindern, dass sein Werk entstellt oder ver\u00e4ndert wird. In Deutschland entsteht das Urheberrecht stets mit der Werksch\u00f6pfung. Insoweit existiert eine konstitutive Schutzanmeldung in ein Urheberrechtsregister in Deutschland nicht.<\/p>\n<p>Auch das Copyright-Zeichen ist in Deutschland nicht konstitutiv. Es stammt vielmehr aus dem anglo-amerikanischen Raum und musste dort bis in den 80ern Jahren einem Werk beigef\u00fcgt werden, sonst bestand kein urheberrechtlicher Schutz des Werkes. Heute hat das Zeichen immer noch \u2013 auch in Deutschland \u2013 eine Warnfunktion und kann im Streitfalle eine Beweislasterleichterung sein.<\/p>\n<p><strong>Was ist urheberrechtlich schutzf\u00e4hig?<\/strong><\/p>\n<p>Urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind alle Werke, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UrhG: Allgemeines\">\u00a7\u00a7 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">2 UrhG<\/a>. Eine blo\u00dfe Idee ist demnach nicht gesch\u00fctzt, vielmehr muss die Idee im Werk zum Ausdruck gekommen sein. Gesch\u00fctzt sind Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft, damit alle Texte, Bilder, Filme und Fotografien. F\u00fcr den Film gilt insoweit, dass eine blo\u00dfe Filmidee in aller Regel (noch) nicht gesch\u00fctzt ist. Das Drehbuch eines Film hingegen, welches die filmische Umsetzung der Geschichte, die Szenen, Regie und Kameraanweisungen, Anweisungen f\u00fcr die Schauspieler, Kost\u00fcme und andere Details enth\u00e4lt, ist hingegen in aller Regel gesch\u00fctzt. Dies best\u00e4tigt bereits <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/89.html\" title=\"&sect; 89 UrhG: Rechte am Filmwerk\">\u00a7 89 Abs. 3 UrhG<\/a>, in dem das Drehbuch als vorbestehendes Werk ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist.<\/p>\n<p><strong>Die Beweislast beim Streit \u00fcber die Urheberschaft eines Werkes<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr alle anspruchsbegr\u00fcndenden Merkmale in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Abs. 1 UrhG<\/a> den Anspruchssteller, d.h. denjenigen, der meint, es habe ein anderer sein Werk geklaut:<\/p>\n<p>\u201eWer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung \u00fcber diesen Gewinn verlangen\u201c.<\/p>\n<p>Dabei trifft den Gegner eine sekund\u00e4re Darlegungslast. Als solche wird die Last eines \u201eAngegriffenen\u201c bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/138.html\" title=\"&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht\">\u00a7 138 Abs. 2 ZPO<\/a> obliegenden Erkl\u00e4rungspflicht zu den Behauptungen des darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchstellers zu \u00e4u\u00dfern. Eine solche sekund\u00e4re Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die ma\u00dfgeblichen Vorg\u00e4nge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben.<br \/>\nWichtig ist es daher, dass man die f\u00fcr die eigene Urheberschaft ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde stets nachweisen kann \u2013 egal auf welcher Seite eines Streits man steht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch stets <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 UrhG<\/a>, welcher die Urhebervermutung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Die freie Nutzung von Originalen<\/strong><\/p>\n<p>Das UrhG gestattet in gewissem Umfang auch die freie Nutzung von Originalen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um kulturelles Gemeingut handelt. Die freie Benutzung von Werken, deren Urheber vor bereits l\u00e4ngerer Zeit als vor 70 Jahren gestorben ist, ist ebenfalls erlaubt.<\/p>\n<p>Weiterhin ist eine freie Benutzung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke dann m\u00f6glich, wenn das Original nur den \u201eDenkansto\u00df\u201c f\u00fcr ein eigenes, neues Werk liefert. Dazu ist es erforderlich, dass die Inhalte des alten Originals v\u00f6llig \u201everblassen\u201c. Entscheidend f\u00fcr den Abstand zwischen Original und dem neuen Werk ist die dabei Anzahl der zwischen ihnen bestehenden Gemeinsamkeiten.<\/p>\n<p><strong>Was also tun, um sein Werk vor Urheberrechtsverletzungen zu sch\u00fctzen?<\/strong><\/p>\n<p>Manuskripte, Expos\u00e9s, Gedichte, Romane, Songtexte sowie auch Drehb\u00fccher sollten hinterlegt werden, denn mit der Hinterlegung erschaffen Sie einen belastbaren Priorit\u00e4tsnachweis ohne, dass eine Ver\u00f6ffentlichung erfolgt.<\/p>\n<p>Ist ein Schriftwerk fertig, so wird der Autor \u2013 wie dargestellt \u2013 durch die Sch\u00f6pfung seines Werkes automatisch durch das Urheberrecht gesch\u00fctzt. Dringend empfehlen wir nichts desto trotz unseren Mandanten stets eine Hinterlegung der geschaffenen Werke:<\/p>\n<p>Als Urheber gilt im Urheberrecht, wer als Urheber benannt ist, die sog. Urhebervermutung des oben erw\u00e4hnten \u00a7 10 URhG. Beansprucht jemand anderes die Urheberschaft an einem Werk, muss der wahre Urheber also immer beweisen, dass er auch tats\u00e4chlich der wahre Urheber ist. Dabei kann in erster Linie die Hinterlegung helfen. Da das Urheberrecht stets ab dem Sch\u00f6pfungszeitpunkt gilt, kann durch eine Hinterlegung k\u00f6nnen der Sch\u00f6pfungszeitpunkt bewiesen, n\u00f6tigenfalls auch Jahrzehnte sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>Weiterhin empfehlen wir unseren Mandanten in unserer t\u00e4glichen Praxis neben der Hinterlegung ihrer Werke stets auch das Vormerken weiterer potenzielle Beweise. Sinnvoll ist es etwa, sich Zeugen vorzumerken, die den Sch\u00f6pfungsprozess beobachtet haben, das kann der Freund sein, der einem beim Schreiben einen Tee gebracht hat oder die Mutter, die einem w\u00e4hrend der Sch\u00f6pfung des Romans mal etwas zu Essen in die Wohnung gebracht hat.<\/p>\n<p>Wie auch immer der Beweis dann aussieht, im Streitfalle ist er unerl\u00e4sslich. (he)<\/p>\n<p>(Bild: Data Security \u00a9 Matthew Benoit &#8211; Fotolia)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder kommt es auch unter Schriftstellern und sonstigen Kreativen vor: Es wird gestritten, weil der eine meint, ein anderer h\u00e4tte ihm etwas \u201egeklaut\u201c \u2013 einen Roman, einen Songtext und manchmal auch einen ganzen Film. So berichten derzeit die Medien \u00fcber einen ganz \u201eprominenten\u201c Streit: In der aktuellen Ausgabe des OK! 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