{"id":23572,"date":"2015-04-27T06:55:50","date_gmt":"2015-04-27T05:55:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23572"},"modified":"2017-04-07T10:27:25","modified_gmt":"2017-04-07T09:27:25","slug":"bgh-zu-den-voraussetzungen-einer-unzulaessigen-werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-zu-den-voraussetzungen-einer-unzulaessigen-werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten\/","title":{"rendered":"BGH: Zu den Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten"},"content":{"rendered":"

\"Goldbarren\"In der Entscheidung \u201ekostenlose Sch\u00e4tzung\u201c urteilte der Bundesgerichtshof \u00fcber die Anwendbarkeit der lauterkeitsrechtlichen Grunds\u00e4tze \u00fcber eine unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten (vgl. z.B. hier<\/a> und hier<\/a>) auf Bewerbung freiwilliger Sonderleistungen eines Unternehmers (BGH, Urteil v. 28.11.2013, Az. I ZR 34\/13<\/a>).<\/p>\n

Hintergrund des Revisionsverfahrens war die Frage, ob in der streitbefangenen Anzeige eines Edelmetallh\u00e4ndlers eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit hervorhebend beworben wurde und diese damit wettbewerbswidrig w\u00e4re. In der Anzeige warb der in Anspruch genommene H\u00e4ndler f\u00fcr den Ankauf von Edelmetallen und bot dabei eine \u201ekostenlose Sch\u00e4tzung\u201c an.<\/p>\n

Das mit der Sache befasste Berufungsgericht vermochte in den werbenden Angaben des H\u00e4ndlers keinen Wettbewerbsversto\u00df zu erkennen (wir berichteten<\/a>) und fand nun auch seine Best\u00e4tigung im besagten Urteil des Bundesgerichtshofs.<\/p>\n

Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des unter anderem mit Wettbewerbssachen befassten I. Zivilsenats kann eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a> dann unzul\u00e4ssig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverst\u00e4ndliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung geh\u00f6rende Umst\u00e4nde derart besonders hervorgehoben werden, dass der angesprochene Verkehr darin irrt\u00fcmlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei einem Mitbewerber, erwarten kann.<\/p>\n

Ein solches oder rechtlich gleichwertiges Verhalten war dem beklagen Edelmetallh\u00e4ndler jedoch nicht vorzuwerfen:<\/p>\n

\u201eDie Revision r\u00fcgt ohne Erfolg, [\u2026] die Werbung mit der freiwilligen Sonderleistung (kostenlose Sch\u00e4tzung der zum Kauf angebotenen Artikel) vermittle den Werbeadressaten den Eindruck, der Goldankauf durch die Beklagte sei besonders vorteilhaft, weil Mitbewerber vom Kaufpreis noch die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Werts anfallenden Kosten abz\u00f6gen. [\u2026]\n

Die Werbung mit dem Hinweis “kostenlose Sch\u00e4tzung” umfasst nicht nur die Fallgestaltung, dass der Wert eines der Beklagten zum Kauf angebotenen Gegenstands vor Abgabe eines Ankaufgebots kostenfrei ermittelt wird. Diese Sch\u00e4tzung muss die Beklagte schon deshalb vornehmen, um dem potentiellen Kunden einen konkreten Preis f\u00fcr den Fall eines Ankaufs nennen zu k\u00f6nnen. Dass diese Wertermittlung kostenlos erfolgt, ist eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit und wird von einem durchschnittlich informierten und situationsad\u00e4quat aufmerksamen Verbraucher auch ohne weiteres erkannt, so dass eine Irref\u00fchrung bereits von vornherein ausscheidet.<\/p>\n

Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Werbung der Beklagten erstreckt sich ihrem Wortlaut nach auch auf den Fall, dass die Beklagte von einem Verbraucher, der keine Verkaufsabsicht hat, um eine Sch\u00e4tzung gebeten wird, weil er erfahren m\u00f6chte, wieviel ein bestimmter Gegenstand wert ist. [\u2026] Auch wenn es sich bei der Sch\u00e4tzung des Wertes einer zum Kauf angebotenen Sache um eine \u00fcblicherweise von Edelmetallank\u00e4ufern unentgeltlich vorgenommene Leistung handelt, bleibt es doch gerade in den F\u00e4llen, in denen die Wertermittlung unabh\u00e4ngig von einer Verkaufsabsicht des Verbrauchers erfolgt, eine freiwillige Sonderleistung der Beklagten, die nicht als selbstverst\u00e4ndlich angesehen werden kann und daher auch nicht mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Angabe oder mit einem zum Wesen der Ware geh\u00f6renden Umstand vergleichbar ist.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Es komme hinzu, dass es sich bei dem in Rede stehenden Angebot um eine unentgeltliche Leistung handele, die zumindest dann, wenn ein Vertragsschluss mit der Beklagten nicht beabsichtigt sei, nicht der Beklagten, sondern nur dem nachfragenden Verbraucher diene. Auf eine solche freiwillige, f\u00fcr einen Verbraucher nicht mit finanziellen Risiken verbundene Leistung m\u00fcsse der Anbieter auch dann werbend hinweisen d\u00fcrfen, wenn er sie nicht allein gew\u00e4hre, sondern eine entsprechende \u00dcbung auch bei seinen Mitbewerbern bestehe. (pu)<\/p>\n

(Gold bar \u00a9 Amped – Fotolia)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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