{"id":23541,"date":"2015-04-24T06:34:53","date_gmt":"2015-04-24T05:34:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23541"},"modified":"2017-04-07T10:27:34","modified_gmt":"2017-04-07T09:27:34","slug":"eine-markenbeschwerde-gegen-google-adwords-anzeigen-kann-eine-gezielte-behinderung-darstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eine-markenbeschwerde-gegen-google-adwords-anzeigen-kann-eine-gezielte-behinderung-darstellen\/","title":{"rendered":"Eine Markenbeschwerde gegen Google-AdWords-Anzeigen kann eine gezielte Behinderung darstellen"},"content":{"rendered":"

\"googleadwords2\"Der Bundesgerichtshof hat im M\u00e4rz 2015 (BGH, Urteil v. 12.03.2015, Az. I ZR 188\/13<\/a>) eine interessante Entscheidung getroffen, die sich mit einem Sachverhalt befasst, der uns in unserer anwaltlichen Praxis ebenfalls besch\u00e4ftigt.<\/p>\n

Kennzeichen in Google-AdWords sind mit Vorsicht zu verwenden<\/strong><\/p>\n

Es geht um die Verwendung von Markennamen in Google-AdWords anzeigen. Zu der Problematik gab es in den letzten Jahren umfangreiche Rechtsprechung mit unterschiedlichen Fallkonstellationen.<\/p>\n

So gibt es einmal die Varianten, in denen die Marke oder das Unternehmenskennzeichen lediglich als Schl\u00fcsselwort verwendet werden, in der eigentlichen Google-AdWords-Anzeige dann aber nicht auftauchen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der europ\u00e4ische Gerichtshof haben f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle, in der das Zeichen in der Anzeige nicht auftaucht, entschieden, dass die Verwendung des Zeichens als Schl\u00fcsselwort dennoch unzul\u00e4ssig sein kann, wenn sich aus der Anzeige – vereinfacht gesagt – keinerlei Klarstellung ergibt, wer tats\u00e4chlich deren Urheber ist.<\/p>\n

Eine sch\u00f6ne \u00dcbersicht \u00fcber die bisherige Rechtsprechung ist auf den Internetseiten der Kanzlei Ferner<\/a> zu finden.<\/p>\n

Gegenstand der BGH-Entscheidung war eine der anderen Varianten, n\u00e4mlich die, in denen das Zeichen im Text der Google-AdWords Anzeige auftaucht.<\/p>\n

Eine allgemeine Markenbeschwerde ist noch unbedenklich
\n<\/strong><\/p>\n

Insbesondere gegen Letzteres kann sich der Markeninhaber im Wege einer von Google so genannten “Markenbeschwerde”<\/a> zur Wehr setzen.<\/p>\n

Der BGH hat nun entschieden, dass die Einlegung der Markenbeschwerde als solche noch keine Behinderung von Mitbewerbern darstelle. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass sich dabei um ein globales Verbot handele, von dem auch grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige AdWords-Anzeigen von Mitbewerbern betroffen sein k\u00f6nnten. Diese seien n\u00e4mlich nicht daran gehindert, sich in Bezug auf bestimmte AdWords-Anzeigen an den Markeninhaber zu wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten.<\/p>\n

Bei der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung sei\u00a0 entscheidend, dass der Beklagten eine effektive Durchsetzung ihrer Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielf\u00e4ltigkeit m\u00f6glicher Verletzungshandlungen ohne die M\u00f6glichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google kaum m\u00f6glich sein wird. Eine allgemeine \u00dcberwachung des Internets liege au\u00dferhalb ihrer F\u00e4higkeiten. Im Hinblick darauf ist es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung der Beklagten einholen m\u00fcssen.<\/p>\n

Der Markenrechtsinhaber muss jedoch eventuell auf eine konkrete Anfrage eine Erlaubnis erteilen<\/strong><\/p>\n

Wenn allerdings der Markeninhaber eine solche Zustimmung in Bezug auf eine konkrete AdWords-Anzeige zu Unrecht verweigert, stelle dies eine gezielte Behinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 10 UWG<\/a> dar.<\/p>\n

Im vom BGH zu entscheidenden Fall lehnte Google die Schaltung der folgenden Anzeige im Oktober 2010 wegen einer von der Beklagten eingelegten sogenannten \u201callgemeinen Markenbeschwerde\u201d ab.<\/p>\n

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Die Kl\u00e4gerin forderte daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der beabsichtigten Verwendung der Bezeichnung \u201cRolex\u201d in der geplanten Werbeanzeige zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof best\u00e4tigte mit seinem Urteil die Vorinstanzen LG M\u00fcnchen I, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 1 HKO 13833\/12<\/a> und
\nOLG M\u00fcnchen, Entscheidung vom 18.07.2013, Az.
6 U 4941\/12<\/a>, die die Beklagte zur Zustimmung gegen\u00fcber Google zur streitgegenst\u00e4ndlichen Anzeige verurteilt hatten. Die geplante Werbung sei zul\u00e4ssig.<\/p>\n

Die Pr\u00fcfung der konkreten Anzeige auf ihre markenrechtliche Zul\u00e4ssigkeit sei der Beklagten zuzumuten, da sie sich andererseits der globalen Markenbeschwerden bedienen k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich auch nicht an Google wenden. Selbst wenn ein entsprechender Anspruch auch gegen\u00fcber der Suchmaschine bestehen sollte, k\u00f6nne es der Kl\u00e4gerin nicht verwehrt werden, gegen denjenigen vorzugehen, der sie unmittelbar behindere. Dies sei nun einmal die Beklagte.<\/p>\n

Fazit:<\/strong><\/p>\n

Die allgemeine Markenbeschwerde bleibt auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs f\u00fcr Markeninhaber das Mittel der Wahl. Dass davon gegebenenfalls Anzeigen, deren Gestaltung zul\u00e4ssig w\u00e4re, zun\u00e4chst erfasst werden, ist nach Auffassung des BGH hinzunehmen.<\/p>\n

Sp\u00e4testens, wenn ein Mitbewerber in Bezug auf eine konkrete Google-AdWords-Anzeige an den Rechteinhaber herantritt, weil die bei Google hinterlegten Daten ihm die Schaltung der Anzeige unm\u00f6glich macht, muss der Rechteinhaber jedoch in eine konkrete Pr\u00fcfung eintreten und die Schaltung einer bestimmten Anzeige gegebenenfalls explizit gestatten. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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