{"id":23513,"date":"2015-04-17T06:54:21","date_gmt":"2015-04-17T05:54:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23513"},"modified":"2017-04-07T10:28:05","modified_gmt":"2017-04-07T09:28:05","slug":"ein-plaedoyer-fuer-mehr-verantwortung-fuer-persoenlichkeitsrechtsverletzende-inhalte-im-world-wide-web","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ein-plaedoyer-fuer-mehr-verantwortung-fuer-persoenlichkeitsrechtsverletzende-inhalte-im-world-wide-web\/","title":{"rendered":"Ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr mehr Verantwortung f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im World Wide Web"},"content":{"rendered":"

\"haftung\"Derzeit vielbeachtet und kontrovers diskutiert ist das Thema der Haftung der Provider f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet. Grund daf\u00fcr ist, dass sich immer mehr Unternehmen und Privatpersonen gegen (Unternehmens-) pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet zur Wehr setzen.<\/p>\n

Auch wir erleben dies in unserer t\u00e4glichen Kanzleiarbeit und best\u00e4rken Unternehmen wie Privatpersonen stets darin, sich konsequent gegen Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen im Internet zur Wehr setzen.<\/p>\n

Weil der Urheber der rechtsverletzenden Inhalte sich oft nicht zu erkennen gibt und auch nur schwer ausfindig gemacht werden kann, ist es in vielen F\u00e4llen notwendig, sich auch an die Provider zu wenden, um die meist mit erheblichen materiellen und immateriellen Sch\u00e4den einhergehenden Rechtsverletzungen schnellstm\u00f6glich zu beseitigen.<\/p>\n

Warnung vor der Ausweitung der Haftung der Intermedi\u00e4re<\/strong><\/p>\n

Vielfach wird im Rahmen der Diskussion \u00fcber die Provider-Haftung davor gewarnt, dass der Provider als Intermedi\u00e4r und \u201eWeiterleiter\u201c der beanstandeten Information, nahezu wie einen T\u00e4ter haftet. Es m\u00fcsse weiterhin klar sein, dass es bei der Inanspruchnahme etwa von Google in solchen F\u00e4llen nicht um eine T\u00e4ter-, sondern um eine Verbreiterhaftung gehe, wie unser gesch\u00e4tzter K\u00f6lner Kollege Herr Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer auf der 117. Tagung des Studienkreises f\u00fcr Presserecht und Pressefreiheit in Berlin nach einem Bericht der Legal Tribune Online (LTO)\u00a0 bekr\u00e4ftigte<\/a>.<\/p>\n

Die Privilegierung des Telemediengesetzes<\/strong><\/p>\n

In Abgrenzung zu einer T\u00e4terhaftung sieht auch das Telemediengesetz (TMG) in Deutschland eine solche Verbreiter- oder St\u00f6rerhaftung und damit eine Haftungsprivilegierung f\u00fcr Intermedi\u00e4re vor. Nach \u00a7 10 TMG<\/a> sind Diensteanbieter f\u00fcr fremde Informationen, die sie f\u00fcr einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern<\/p>\n

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzanspr\u00fcchen auch keine Tatsachen oder Umst\u00e4nde bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder<\/p>\n

2. sie unverz\u00fcglich t\u00e4tig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
\nNach der Legaldefinition des
\u00a7 2 Nr. 1 TMG<\/a> ist ein Diensteanbieter jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereith\u00e4lt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Insoweit ist der Host-Provider ein Diensteanbieter, der fremde Nutzerinformationen auf eigenem Server speichert.<\/p><\/blockquote>\n

Was sagen die Richter?<\/strong><\/p>\n

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Host-Providern bereits im Rahmen seiner Entscheidung zur Haftung f\u00fcr Blog-Eintr\u00e4ge im Jahre 2011 umfangreiche Kommunikationspflichten auferlegt (BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93\/10<\/a>): Dem in diesem Fall in Anspruch genommenen Internetriesen Google, der auch Internetblogs zu verantworten hat, wurde durch das h\u00f6chste deutsche Zivilgericht auferlegt, sowohl inhaltlich pr\u00fcfen, ob der ver\u00f6ffentlichte Inhalt offensichtlich rechtlich bedenklich ist, als auch die Kommunikation zwischen demjenigen, der Eintr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht habe und dem, der diese beanstandet, zu pr\u00fcfen und einzusch\u00e4tzen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az. VI ZR 144\/11<\/a>).<\/p>\n

Auch die Instanzgerichte tendieren dazu, eine Verantwortlichkeit der Provider zu Bejahen und den Providern dementsprechende Pflichten aufzuerlegen.\u00a0So entschied ganz aktuell auch das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 01.04.2015 (Az.: 4 U 1296\/14<\/a>), dass Provider sogenannter Microblogging-Dienste \u2013 dessen bekanntester \u201eVertreter\u201c wohl Twitter sein wird – verpflichtet sind, diskreditierende \u00c4u\u00dferungen von ihrer Internetseite zu nehmen, wenn das Pers\u00f6nlichkeitsrecht gegen\u00fcber Meinungs- und Medienfreiheit \u00fcberwiegt.<\/p>\n

Streitgegenstand waren mehrere Eintr\u00e4ge eines anonymen Nutzers eines sozialen Netzwerkes, dessen Hostprovider Beklagte in dem Rechtsstreit war. Die Eintr\u00e4ge kritisierten die Gesch\u00e4ftspraktiken der Kl\u00e4ger nicht unerheblich. Kl\u00e4ger waren ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.<\/p>\n

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und den Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts bejaht. Die Beklagte wurde dabei nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung als verantwortlich angesehen, die \u00c4u\u00dferungen waren zu entfernen.<\/p>\n

Die Richter best\u00e4tigten, dass der Betreiber f\u00fcr den vorliegenden Fall von Microblogging verpflichtet werden k\u00f6nne, zuk\u00fcnftige Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern, wenn der Betroffene ihn auf selbige Rechtsverletzungen durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist. Der erkennende Senat hat damit die oben dargelegte Rechtsprechung des BGH zu Informationsportalen auf diese Konstellation angewendet (BGH, Urt. v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93\/10<\/a>; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 144\/11<\/a>). Ein T\u00e4tigwerden des Hostproviders sei dabei nur dann veranlasst, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst sei, dass der Rechtsversto\u00df auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tats\u00e4chliche \u00dcberpr\u00fcfung, bejaht werden k\u00f6nne. Der Hostprovider m\u00fcsse nicht von vornherein eine eigene Pr\u00fcfung und Abw\u00e4gung der betroffenen Rechte durchf\u00fchren. Er m\u00fcsse aber pr\u00fcfen, ob \u2013 die Richtigkeit der Behauptung unterstellt \u2013 m\u00f6glicherweise fremde Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers ein Verfahren einleiten, in welchem der Nutzer die Gelegenheit bekomme, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Dies liege im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsg\u00fcter, insbesondere des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit.<\/p>\n

Wie wichtig es ist, Verantwortung zu \u00fcbernehmen<\/strong><\/p>\n

Die Haftung eines Host-Providers nach \u00a7 10 TMG<\/a> ist bereits seit l\u00e4ngerem in der Rechtsprechung best\u00e4tigt. Auch sog. Microblogging-Dienste wie Twitter z\u00e4hlen nunmehr \u2013 zumindest nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden \u2013 zu den Host-Providern und k\u00f6nnen in die Pflicht genommen werden.
\nUnbestritten wird es f\u00fcr viele Provider einen gewissen Aufwand bedeuten, sich an die Vorgaben der Gerichte zu halten und Verantwortung zu \u00fcbernehmen. Und ebenso unbestritten muss es \u2013 weiterhin \u2013 einen Unterschied zwischen der Haftung eines T\u00e4ters einer (Unternehmens-) Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung und der eines blo\u00dfen Verbreiters selbiger Rechtsverletzung geben. Aber die Verantwortung f\u00fcr Rechtsverletzungen im Internet muss \u00fcbernommen werden. Bleibt der Urheber der rechtsverletzenden Inhalte unbekannt, so m\u00fcssen die Diensteanbieter in die Pflicht genommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

Denn Konsequenz solcher F\u00e4lle kann nicht sein, dass Unternehmen und Privatpersonen im schlimmsten Falle unwahre Tatsachenbehauptungen, herabw\u00fcrdigende \u00c4u\u00dferungen oder ohne Einwilligung \u00f6ffentlich zur Schau gestellte Bildnisse zu dulden haben, einzig weil der Urheber der Inhalte anonym und nicht auffindbar ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass im Internet ver\u00f6ffentlichten rechtsverletzenden Informationen eine weitaus h\u00f6here Eingriffsintensit\u00e4t zukommt, als etwa einer Ver\u00f6ffentlichung in einem Printmedium. Informationen im Internet sind durch einen einzigen \u201eClick\u201c tausendfach verbreitet, sind \u2013 den Suchmaschinen sei Dank \u2013 auch zuf\u00e4llig auffindbar und dar\u00fcber hinaus viel dauerhafter vorhanden. (he)<\/p>\n

(Bild: Haftung online \u00a9 kebox – Fotolia)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Derzeit vielbeachtet und kontrovers diskutiert ist das Thema der Haftung der Provider f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet. Grund daf\u00fcr ist, dass sich immer mehr Unternehmen und Privatpersonen gegen (Unternehmens-) pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet zur Wehr setzen. Auch wir erleben dies in unserer t\u00e4glichen Kanzleiarbeit und best\u00e4rken Unternehmen wie Privatpersonen stets darin, sich konsequent gegen Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen […]<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":23525,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13],"tags":[346,420,2541,2957],"class_list":["post-23513","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-presserecht","tag-host-provider","tag-allegemeines-persoenlichkeitsrecht","tag-providerhaftung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23513","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23513"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23513\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/23525"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23513"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23513"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23513"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}