{"id":2349,"date":"2010-12-10T09:00:02","date_gmt":"2010-12-10T07:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2349"},"modified":"2010-12-10T09:00:02","modified_gmt":"2010-12-10T07:00:02","slug":"europarecht-in-welchem-land-konnen-verbraucher-unternehmer-verklagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/europarecht-in-welchem-land-konnen-verbraucher-unternehmer-verklagen\/","title":{"rendered":"Europarecht: In welchem Land k\u00f6nnen Verbraucher Unternehmer verklagen?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Durch das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2010 (in der verbundenen Rechtssache <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-585\/08\" target=\"_blank\">C-585\/08 und C-144\/09)<\/a> wird die<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C 585\/08\" target=\"_blank\"> <\/a><a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:012:0001:0023:DE:PDF\" target=\"_blank\">Verordnung der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit in Zivil- und Handelssachen<\/a> pr\u00e4zisiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch die genannte Richtlinie dient unter anderem dem Verbraucherschutz. Liegt ein Verbrauchervertrag vor, gelten f\u00fcr diesen besondere, privilegierende Regeln \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte innerhalb der Mitgliedstaaten.  Kommt es zum \u201egrenz\u00fcberschreitenden\u201c Streit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der die T\u00e4tigkeit seines Unternehmens auf den Mitgliedstaat ausweitet, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, kann dieser Klagen vor dem Gericht \u201eseines\u201c Mitgliedstaates erheben. Zudem kann der Verbraucher auch nur in dem Staat verklagt werden, in dem er wohnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der EuGH hatte in der verbundenen Rechtssache zu entscheiden, ob ein Unternehmer seine T\u00e4tigkeit nach der Verordnung auf den Mitgliedstaates des Wohnsitzes des Verbrauchers \u201e<span style=\"text-decoration: underline\">ausrichtet<\/span>\u201c und zwar dann, wenn er zur Vertragsanbahnung und Kommunikation mit dem Verbraucher eine Internetseite nutzt.  Der EuGH nennt Anhaltspunkte, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnen, dass eine Ausrichtung auf den Wohnsitz des Verbrauchers vorliegt:  <em> <\/em><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eDie folgenden Gesichtspunkte, deren Aufz\u00e4hlung nicht ersch\u00f6pfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die T\u00e4tigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, n\u00e4mlich der internationale Charakter der T\u00e4tigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder W\u00e4hrung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden \u00fcblicherweise verwendeten Sprache oder W\u00e4hrung mit der M\u00f6glichkeit der Buchung und Buchungsbest\u00e4tigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die T\u00e4tigung von Ausgaben f\u00fcr einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Dom\u00e4nennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erw\u00e4hnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu pr\u00fcfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.\u201c (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-585\/08\" target=\"_blank\">EuGH, Urt.v. 7.12.10 <span style=\"text-decoration: underline\">C-585\/08<\/span><\/a>, Rn. 95.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em> <\/em> Der EuGH stellt weiter klar, dass die blo\u00dfe Verf\u00fcgbarkeit der Website im Mitgliedstaat des Verbrauchers nicht ausreicht, um die T\u00e4tigkeit auf diesen Mitgliedstaat auszurichten:  <em> <\/em><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eHingegen ist die blo\u00dfe Zug\u00e4nglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder W\u00e4hrung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die \u00fcblicherweise verwendete Sprache und\/oder W\u00e4hrung sind.\u201c<\/em> (EuGH, a.a.O.)<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Ausschlaggebend wird daher f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte im Mitgliedstaat des Verbrauchers oder des Unternehmers sein, ob der jeweilige Websitebetreiber gezielt Angebote an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abgeben will.  Unternehmer sollten sich dar\u00fcber bewusst sein, dass durchaus der Fall eintreten kann, dass sie ihre Rechte vor Gerichten anderer Mitgliedstaaten verteidigen m\u00fcssen. (cs)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2010 (in der verbundenen Rechtssache C-585\/08 und C-144\/09) wird die Verordnung der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit in Zivil- und Handelssachen pr\u00e4zisiert. Auch die genannte Richtlinie dient unter anderem dem Verbraucherschutz. 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