{"id":23486,"date":"2015-04-13T07:11:19","date_gmt":"2015-04-13T06:11:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23486"},"modified":"2017-04-07T10:28:32","modified_gmt":"2017-04-07T09:28:32","slug":"bverfg-zur-zwangsvollstreckung-in-eine-internet-domain","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bverfg-zur-zwangsvollstreckung-in-eine-internet-domain\/","title":{"rendered":"BVerfG zur Zwangsvollstreckung in eine Internet-Domain"},"content":{"rendered":"
Im zugrunde liegenden Fall erwirkte der Gl\u00e4ubiger in diesem Sinne einen Pf\u00e4ndungsbeschluss mit folgendem Inhalt:<\/p>\n \u201eWegen dieser Anspr\u00fcche \u2026 werden die angeblichen Anspr\u00fcche und Rechte, insbesondere die Nutzungsrechte des Schuldners aus den durch die Registrierung bei dem Drittschuldner abgeschlossenen Vertr\u00e4gen bez\u00fcglich der dem Schuldner erteilten Internet-Domain \u2026.de einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Rechte aus der vertraglichen Beziehung zur \u2026 \u2013 Drittschuldner \u2013 gepf\u00e4ndet.<\/em><\/p>\n Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner Leistungen aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis betreffend der \u00dcberlassung der o.a. Internet-Domains zu erbringen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verf\u00fcgung \u00fcber die gepf\u00e4ndeten Anspr\u00fcche und Rechte, insbesondere der Nutzungs- und Gestaltungsrechte, zu enthalten.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n Nach Zustellung des Beschlusses musste sich die DENIC nach \u00a7 840 Abs. 1 ZPO<\/a> dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber unter anderem dazu \u00e4u\u00dfern, ob und inwieweit sie die Forderung als begr\u00fcndet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, ob und welche Anspr\u00fcche andere Personen an die Forderung machen, ob und wegen welcher Anspr\u00fcche die Forderung bereits f\u00fcr andere Gl\u00e4ubiger gepf\u00e4ndet sei.<\/p>\n Die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung wurde von Seiten der DENIC jedoch mit der Begr\u00fcndung verweigert, dass ihr keine Drittschuldnerstellung zukomme. Diese Auffassung teilte das in der Berufungsinstanz mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt a.M. nicht. Das Bundesverfassungsgericht beschloss nunmehr, dass die betreffende Beurteilung des Landgerichts einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand h\u00e4lt:<\/p>\n \u201eDas gilt allerdings nicht, soweit das\u00a0LG\u00a0davon ausgegangen ist, die Bf. sei Drittschuldnerin iSv\u00a0\u00a7\u00a0840\u00a0ZPO<\/a>\u00a0iVm\u00a0\u00a7\u00a0857\u00a0I ZPO<\/a>. Von einer willk\u00fcrlichen Missdeutung einer Norm kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a087,\u00a0273<\/a>\u00a0[278\u2009f.] =\u00a0NJW 1993,\u00a0996<\/a>;\u00a0BVerfGE\u00a096,\u00a0189<\/a>\u00a0[203] =\u00a0NJW 1997, 2305<\/a>). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal Drittschuldner erf\u00fcllt. Das\u00a0LG\u00a0hat ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet, warum die Bf. als Drittschuldnerin anzusehen ist. Als sachlichen Grund daf\u00fcr hat es insbesondere nach Eintragung der Domain in das Register der Bf. und den Primary Nameserver fortdauernde, in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.\u00a0BGH,\u00a0NJW 2005,\u00a03353<\/a>\u00a0=\u00a0WM 2005,\u00a01849<\/a>) anerkannte Leistungs- und Nebenpflichten der Bf. aus dem Domainvertrag mit dem Schuldner sowie das auch bei dem konkret gepf\u00e4ndeten Recht bestehende Interesse des Gl\u00e4ubigers an der unmittelbaren Information \u00fcber dessen Bestand und Wert durch den Vertragspartner des Schuldners angef\u00fchrt. Unabh\u00e4ngig davon, wie die einfache Rechtslage richtigerweise zu beurteilen ist, gibt es deshalb insoweit jedenfalls keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine willk\u00fcrliche Entscheidung durch das\u00a0LG.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Als Drittschuldner obliegt es der DENIC in den vergleichbaren Situationen neben der Abgabe der vorbenannten Erkl\u00e4rung, sich nach \u00a7\u00a7 829 Abs. 1 Satz 1<\/a>, 857 Abs. 1 ZPO<\/a> davon zu enthalten, im Zusammenhang mit dem gepf\u00e4ndeten Gegenstand etwaige Leistungen an den Schuldner zu erbringen. Dazu geh\u00f6rt auch die Pflicht der DENIC, die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot des \u00a7 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO<\/a> zuwiderlaufenden Verf\u00fcgung des Schuldners \u2013 etwa eine Umregistrierung auf Grund einer Ver\u00e4u\u00dferung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen \u2013 zu unterlassen.<\/p>\n Schlie\u00dflich resultiert aus \u00a7 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO<\/a> auch eine Schadensersatzpflicht der DENIC, soweit sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererkl\u00e4rung nach \u00a7 840 Abs. 1 ZPO<\/a> nicht nachkommt. Der insoweit ersatzf\u00e4hige Schaden ist jedoch auf solche Einbu\u00dfe begrenzt, die kausal durch eine Verletzung dieser Erkl\u00e4rungspflicht verursacht worden sind:<\/p>\n \u201cNach allgemeinen Grunds\u00e4tzen ist der Gl\u00e4ubiger gem.\u00a0\u00a7\u00a0249\u00a0BGB<\/a>\u00a0so zu stellen, wie er bei einer richtigen Auskunft des Drittschuldners \u2013 hier der Bf. \u2013 gestanden h\u00e4tte. Die Schadensersatzpflicht des Drittschuldners umfasst dabei nicht den Schaden, der dem Gl\u00e4ubiger dadurch erw\u00e4chst, dass er keine Erf\u00fcllung erlangt, weil die Forderung beziehungsweise das gepf\u00e4ndete Recht nicht besteht oder mit Einwendungen bzw. Einreden behaftet ist und die Vollstreckung somit ins Leere geht (vgl.\u00a0BGHZ\u00a069,\u00a0328<\/a>\u00a0=\u00a0NJW 1978,\u00a044<\/a>;\u00a0BGHZ\u00a098,\u00a0291<\/a>\u00a0=\u00a0NJW 1987,\u00a064<\/a>;\u00a0BGH,\u00a0NJW 2010,\u00a01674<\/a>\u00a0Rn.\u00a011;\u00a0NJOZ \u00a02013,\u00a01541<\/a>\u00a0Rn.\u00a010\u2009ff.;\u00a0Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 30.\u00a0Aufl. 2014, \u00a7 840 Rn. 13).\u00a0\u00a7\u00a0840\u00a0II\u00a02 ZPO<\/a>\u00a0h\u00e4tte deshalb eine Differenzierung geboten zwischen solchen Schadenspositionen, die auch bei Abgabe einer Drittschuldnererkl\u00e4rung eingetreten w\u00e4ren, und solchen, die auf dem Unterlassen der Drittschuldnererkl\u00e4rung beruhen (zB die Kosten des vergeblichen Verwertungsversuchs).\u201c<\/p><\/blockquote>\n (pu)<\/p>\n (Bild: Kuckuck (Cuculus canorus) \u00a9 Joachim Neumann – Fotolia)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Nach Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11.07.2014, Az. 2\u00a0 BvR 2116\/11, kommt die DENIC als Drittschuldner nach \u00a7\u00a7 840, 857 ZPO in den F\u00e4llen in Betracht, in denen ein Gl\u00e4ubiger die Zwangsvollstreckung in die Rechte an einer unter der Top-Level-Domain \u201e.de\u201c registrierten Domain betreibt. 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Nach Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11.07.2014, Az. 2\u00a0 BvR 2116\/11<\/a>, kommt die DENIC als Drittschuldner nach \u00a7\u00a7 840<\/a>, 857 ZPO<\/a> in den F\u00e4llen in Betracht, in denen ein Gl\u00e4ubiger die Zwangsvollstreckung in die Rechte an einer unter der Top-Level-Domain \u201e.de\u201c registrierten Domain betreibt.<\/p>\n